BGer 1B_182/2016
 
BGer 1B_182/2016 vom 14.06.2016
{T 0/2}
1B_182/2016
 
Urteil vom 14. Juni 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Strafverfahren.
 
In Erwägung,
dass X.________ sich mit Eingabe vom 17. Mai 2016 ans Bundesgericht wandte, dies soweit ersichtlich in Bezug auf ihn betreffende Strafuntersuchungen;
dass er gemäss Präsidialverfügung vom 20. Mai 2016 aufgefordert worden ist, bis am 3. Juni 2016 mitzuteilen, gegen welchen kantonalen Entscheid sich seine Beschwerde richtet bzw. diesen Entscheid dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass ihm diese Verfügung am 30. Mai 2016 zugestellt worden ist, woraufhin er indes nicht reagiert hat;
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde bei somit offensichtlichem Mangel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
 
 wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp