BGer 8C_227/2016
 
BGer 8C_227/2016 vom 14.06.2016
{T 0/2}
8C_227/2016
 
Urteil vom 14. Juni 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.
 
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto T. Annen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Hinterlassenenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 28. Oktober 2015.
 
Sachverhalt:
A. Der 1956 geborene B.________ war als Betriebsmitarbeiter der C.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. Juni 2014 tot in seinem Schrebergarten unter einem Kirschbaum liegend aufgefunden wurde. In der Folge lehnte es die SUVA mit Verfügung vom 19. September 2014 und Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015 ab, der Witwe des Versicherten, A.________, Hinterlassenenleistungen zu erbringen, da ein möglicher Unfalltod des Versicherten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei.
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 gut und verpflichtete die SUVA, für die Folgen des Todes des Versicherten am 22. Juni 2014 Hinterlasseneleistungen zu erbringen.
C. Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015 zu bestätigen.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte am 22. Juni 2014 an den Folgen eines Unfalls gestorben ist.
3. 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte an den Folgen eines Unfalls verstorben ist. Zwar hätte grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen, da jedoch die SUVA keine Obduktion des Leichnams des Versicherten angeordnet habe, habe sie in Umkehr der Beweislast trotzdem Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 22. Juni 2014 zu erbringen. Die SUVA macht ihrerseits geltend, es sei nur ausnahmsweise von einer Umkehr der Beweislast auszugehen; ihr Verhalten im Zusammenhang mit der unterlassenen Obduktion sei jedenfalls nicht dermassen pflichtwidrig, dass sich eine Beweislastumkehr rechtfertigen würde.
3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
3.3. Der Versicherte wurde am 22. Juni 2014 tot in seinem Schrebergarten auf Steinplatten unter einem Kirschbaum liegend aufgefunden. An den Kirschbaum angelehnt war eine Leiter, welche bis zu einem vom Hauptstamm abgebrochenen Ast in einer Höhe von 2.75 Meter ab Boden führte. In einer Höhe von etwa 3.65 Meter ab Boden befand sich ein mit Kirschen gefüllter Kessel. Der Leichnam wies Kopfverletzungen auf, welche gemäss Dr. med. D.________, Facharzt Rechtsmedizin FMH, vereinbar mit einem "Sturz aus Höhe auf das Gesicht links" sind, jedoch gemäss dem SUVA-Arzt Dr. med. E.________, nicht zwingend tödlich waren. Bei der Legalinspektion vom 23. Juni 2014 notierte Dr. med. D.________ im Weiteren eher spärliche Totenflecken, was auf einen Blutverlust nach innen oder aussen hinweisen könne. In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine vorbestehende ernsthafte Krankheit des Versicherten.
3.4. Mit den obstehenden Indizien ohne Weiteres vereinbar ist die Hypothese, der Versicherte habe am 22. Juni 2014 auf dem Ast am Ende oder auf einer der letzten Sprossen der Leiter gestanden und Kirschen gepflückt, als der Ast unter der Last des 84,5 kg schweren Versicherten nachgab, dieser vom Baum auf den Kopf fiel, damit auf den Steinplatten aufschlug und noch am Unfallort an den Folgen dieses Ereignisses verstarb. Dafür spricht namentlich auch die Platzierung des mit Kirschen gefüllten Kessels, der 90 cm über dem Ende der Leiter hing. Möglich erscheint zwar auch, dass der Versicherte beim Pflücken der Kirschen an einer akuten Krankheit verstarb und hernach bereits tot vom Baum fiel; diese Hypothese erscheint jedoch - bei fehlenden Hinweisen auf eine vorbestehende Krankheit - deutlich weniger wahrscheinlich, zumal sie keine Erklärung für den abgebrochenen Ast bietet. Dass der Ast vom stürzenden Leichnam des an einer Krankheit auf dem Baum verstorbenen Versicherten mitgerissen wurde, ist eher unwahrscheinlich, wären doch diesfalls am Körper des Versicherten massivere Verletzungen zu erwarten als die eine unscharf begrenzte, dunkelblaue Hautverfärbung auf einer Fläche von ca. 8 x 6 cm an der Innenseite des rechten Oberarms. Zwar könnte theoretisch der Ast unabhängig vom Sturz des Versicherten abgebrochen sein, doch erscheint ein solches zufälliges zeitliche Aufeinandertreffen zweier voneinander unabhängiger Geschehen auf ein und demselben Baum als weniger wahrscheinlich als ein Sturz des Versicherten vom Baum aufgrund des brechenden Astes. Somit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte aufgrund des brechenden Astes vom Baum fiel und an den Folgen dieses Sturzes starb. Daran vermag auch die Aussage des Dr. med. D.________ nichts zu ändern, es müsse offen bleiben, ob es sich beim Tod des Versicherten um einen natürlichen Tod oder einen Unfall handle, orientiert sich doch dieser Rechtsmediziner nicht am sozialversicherungsrechtlich relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
3.5. Ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte an den direkten Verletzungen als Folge eines Sturzes verstarb, so beruht der Tod des Versicherten auf einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG. Gleiches würde im Übrigen auch für die - wenn auch eher unwahrscheinliche - Annahme gelten, der Tod sei nicht aufgrund der Kopfverletzungen, sondern etwa eines sturzbedingten Herzversagens eingetreten. Da es somit aufgrund einer Beweiswürdigung möglich ist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, kann die Frage nach der Verteilung der Beweislast und ihrer allfälligen Umkehr offenbleiben. Das kantonale Gericht hat die Leistungspflicht der SUVA für die Folgen des Ereignisses vom 22. Juni 2014 jedenfalls im Ergebnis zu Recht bejaht; die Beschwerde der SUVA ist abzuweisen.
4. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold