BGer 9C_382/2016
 
BGer 9C_382/2016 vom 14.06.2016
{T 0/2}
9C_382/2016
 
Urteil vom 14. Juni 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2016.
 
In Erwägung,
dass A.________ seit Juni 1998 eine ordentliche AHV-Altersrente bezieht,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) am 22. Mai 2015 die rückwirkende Auszahlung (eines Teils) der ihm zustehenden Kinderrente an seine frühere Ehefrau und Mutter der 2002 geborenen gemeinsamen Tochter verfügte und auf Einsprache hin mit Entscheid vom 1. September 2015 daran festhielt,
dass A.________ dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 u.a. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, das Gesuch von A.________ um vorläufige Einstellung der Kinderrente abgewiesen und sein Akteneinsichtsgesuch hinsichtlich zweier seine Exfrau betreffenden Belege abgelehnt hat (Letzteres mangels substanziierter Darlegung, inwiefern er die streitigen Unterlagen für die Wahrung seiner sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche benötigen sollte),
dass A.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt mit den (sinngemässen) Anträgen, der vorinstanzlich erhobenen Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die laufenden sowie die bereits ausgerichteten Monatsbetreffnisse der Kinderrente seien auf ein Bankkonto zu überweisen, welches auf die gemeinsame Tochter lautet (des Weitern wiederholt und erweitert er das vorinstanzlich gestellte Akteneinsichtsgesuch),
dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung Zwischenentscheide sind, gegen welche die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind,
dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,
dass nämlich Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG darstellen (SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007), laut welcher Gesetzesbestimmung mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
dass in der Beschwerde nirgends dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte verletze,
dass die Beschwerde auch keine sachbezogene Begründung zu den übrigen Anträgen enthält (Überweisung der Kinderrente auf Konto der Tochter, Akteneinsicht),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juni 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger