BGer 6B_154/2016 |
BGer 6B_154/2016 vom 15.06.2016 |
{T 0/2}
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6B_154/2016
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Urteil vom 15. Juni 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Begründung der Beschwerde,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 27. Januar 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron sprach X.________ am 8. Mai 2015 im abgekürzten Verfahren der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 200.--.
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Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und den Parteien in begründeter Ausfertigung übergeben. Im Protokoll über die Hauptverhandlung wurde festgehalten: "Der Oberstaatsanwalt erhebt mündlich Berufung, da die Busse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall Fr. 2'000.-- betragen müsste". Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis reichte weder dem Bezirksgericht schriftlich eine Berufungsanmeldung noch dem Kantonsgericht Wallis eine Berufungserklärung ein.
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B. |
Das Kantonsgericht Wallis trat am 27. Januar 2016 mangels hinreichender Berufungserklärung auf die Berufung nicht ein.
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C. |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung bzw. zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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1.2. Angefochten ist ein Entscheid des Kantonsgerichts, mit welchem aus formellen Gründen auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung nicht eingetreten wurde. Diese nimmt in ihrer Beschwerde mit keinem Wort Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Sie erhebt keine Rügen, die sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richten und beschränkt sich darauf, ihren im Berufungsverfahren vertretenen Rechtsstandpunkt wiederzugeben. Sie macht nicht einmal geltend, die Vorinstanz sei in Verletzung von Bundesrecht nicht auf ihre Berufung eingetreten, sondern richtet ihre Kritik ausschliesslich gegen das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, das Bezirksgericht hätte hinsichtlich der ausgefällten Sanktion von der Anklage im abgekürzten Verfahren nicht abweichen dürfen. Mangels hinreichender Begründung kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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2. |
Das Verfahren ist kostenpflichtig. In der Regel sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG). Gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG hat aber derjenige unnötige Kosten zu tragen, der sie verursacht hat; dies gilt auch, wenn es sich dabei um eine Körperschaft oder Organisation handelt, welche nach Art. 66 Abs. 4 BGG von der Kostenpflicht befreit ist (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 23 zu Art. 66 BGG). Eine Ausnahme von der Kostenbefreiung nach Art. 66 Abs. 4 BGG gilt namentlich, wenn eine Behörde eine offensichtlich unbegründete Beschwerde erhebt (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 44 zu Art. 66 BGG).
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Die Beschwerdeführerin hat das Institut der Beschwerde in Strafsachen offensichtlich verkannt. Schon bei Beachtung elementarster Sorgfaltspflichten hätte sie erkennen können, dass Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid ist und sich die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht nur gegen diesen, nicht aber ausschliesslich gegen den erstinstanzlichen Entscheid richten kann. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz der Kostenfreiheit dem Kanton Wallis aufzuerlegen, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich beantragt wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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