Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_222/2016
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Urteil vom 16. Juni 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Wiprächtiger,
3. B.________,
4. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Drohung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte X.________ am 11. November 2014 wegen Drohung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 200.-- bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'500.--. Es verwies die Schadenersatzforderungen der C.________ auf den Zivilweg, wies das Genugtuungsbegehren von B.________ ab und verpflichtete X.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'924.-- an A.________. Vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sprach es X.________ frei.
Am 9. Dezember 2015 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, des Teilfreispruchs, des Zivilpunkts und der Kostenaufstellung in Rechtskraft erwachsen ist. Es bestätigte die Schuldsprüche wegen Drohung, Sachbeschädigung sowie Tätlichkeiten und verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- und verpflichtete ihn, A.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der Drohung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten freizusprechen. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen oder den Privatklägern anteilig aufzuerlegen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen oder auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Zivilforderungen seien abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. Dieser Antrag zielt offensichtlich ins Leere. Denn bereits das erstinstanzliche Urteil blieb insoweit unangefochten, als die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin 4 auf den Zivilweg verwiesen und das Genugtuungsbegehren des Beschwerdegegners 3 abgewiesen wurde.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
2.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz verweist teilweise auf die erstinstanzlichen Erwägungen und würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 2 und 3 sowie einer Zeugin.
2.2.1. Was den Vorwurf der Sachbeschädigung betrifft, folgt die Vorinstanz den Aussagen der Beschwerdegegner 2 sowie teilweise jenen des Beschwerdegegners 3 und stellt fest, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen die Fahrertüre des Beschwerdegegners 3 geschlagen und dadurch Beulen verursacht. Demgegenüber entlastet sie den Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe gegen die Fahrertüre getreten; hier findet sie in den Aussagen des Beschwerdegegners 3 eine offensichtliche Tendenz zu Übertreibungen. Weiter erwägt sie, der verursachte Schaden werde nicht belegt durch die Reparaturrechnung; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 3 weitere Schäden habe beheben lassen.
2.2.2. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe einmal heftig mit den flachen Händen gegen den Oberkörper des Beschwerdegegners 3 geschlagen, worauf dieser gestürzt sei und sich eine oberflächliche Hautverletzung am rechten Handrücken zugezogen habe. Dass der Beschwerdegegner 3 zuvor aggressiv auf den Beschwerdeführer zugekommen sei, wertet die Vorinstanz als abwegige Schutzbehauptung. Der Beschwerdegegner 2 habe überzeugend ausgesagt, der Beschwerdeführer sei als Aggressor aufgetreten. Die weiteren Vorwürfe in diesem Zusammenhang erachtet die Vorinstanz als nicht erstellt.
2.2.3. Schliesslich stellt die Vorinstanz zum Vorhalt der Drohung fest, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 2 gesagt, er solle aufpassen, denn der Beschwerdeführer kenne sein Nummernschild und sei von den Hells Angels. Der Beschwerdegegner 2 habe sich bedroht gefühlt und befürchtet, die Aggressivität des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 3 richte sich nun auch gegen ihn. Erst als die Polizei eingetroffen sei, habe er sich wieder sicher gefühlt. Der Beschwerdegegner 2 habe das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 3 beobachtet. Überdies sei der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 2 und 3 gefolgt und überraschend wieder aufgetaucht. Deshalb könne die Reaktion des Beschwerdegegners 2 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als "mimosenhaftes Verhalten" betrachtet werden. Der Aussage, wonach der Beschwerdeführer von den Hells Angels sei und das Nummernschild kenne, komme drohender Charakter zu, was der Beschwerdeführer mindestens in Kauf genommen habe, wenn er es nicht sogar beabsichtigt habe, um einen ihn potenziell belastenden Zeugen in Angst und Schrecken zu versetzen.
2.3.
2.3.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, erschöpft sich grösstenteils in rein appellatorischer Kritik. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er unter den Beschwerdegegnern 2 und 3 eine "unheilige Allianz" vermutet.
2.3.2. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer die Fahrertüre des Beschwerdegegners 3 mit mehreren Schlägen beschädigte (vgl. oben E. 2.2.1), dass er einmal heftig gegen den Oberkörper des Beschwerdegegners 3 schlug (vgl. oben E. 2.2.2) und dass er den Beschwerdegegner 2 mit seinen Aussagen in Angst und Schrecken versetzte (vgl. oben E. 2.2.3).
2.3.3. Die Vorinstanz folgt dem Beschwerdeführer insoweit, als sie in den Aussagen des Beschwerdegegners 3 eine offensichtliche Tendenz zur Übertreibung ausmacht. So entlastet sie den Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe gegen die Fahrertüre getreten, und geht von einem deutlich geringeren Schaden aus, als ihn der Beschwerdegegner 3 behauptete. Weshalb der Beschwerdeführer erneut die überhöhte Reparaturrechnung thematisiert, ist nicht nachvollziehbar.
Die Vorinstanz erachtet lediglich als erstellt, dass der Beschwerdeführer einmal heftig mit den flachen Händen gegen den Oberkörper des Beschwerdegegners 3 schlug. Vor diesem Hintergrund ist schwer verständlich, weshalb der Beschwerdeführer sein Vorbringen erneuert, es dürfe nicht auf die Aussagen des Beschwerdegegners 3 abgestellt werden, wonach dieser 15 Schläge gegen den Kopf habe einstecken müssen. Sollte er damit auf die Glaubwürdigkeit bestimmter Personen zielen, dann übersieht er, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Wichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts auf ihre Richtigkeit überprüft wird (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen).
Gleiches gilt, wo der Beschwerdeführer erneut auf Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 hinweist, welche die Vorinstanz bereits zu seinen Gunsten aufgelöst hat. Inwiefern ein Schlag mit den flachen Händen nicht möglich sein sollte, bleibt unerfindlich.
2.3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe erfolglos die erneute Einvernahme des Beschwerdegegners 3 beantragt; allerdings verschweigt er, dass er an diesem Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung nicht festhielt. Dem Antrag auf Präzisierung der Reparaturrechnung musste die Vorinstanz nur schon deshalb nicht folgen, weil sie darauf nicht abstellt.
2.3.5. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz die Vorwürfe der Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Drohung in einer anderen Reihenfolge behandle als die erste Instanz. Sollte diesem Umstand überhaupt irgendeine Bedeutung zukommen, ist schlechterdings unerfindlich, weshalb deshalb "die angerufenen Rechtsnormen nicht richtig zur Anwendung gebracht" worden sein sollten.
3.
Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB verlangt, weicht er in unzulässiger Weise vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Verhalten gegenüber dem Beschwerdegegner 2 sei keine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu erblicken. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zu Recht festhält, kam den Äusserungen des Beschwerdeführers angesichts der gesamten Umstände (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1a S. 215 f.; Urteil 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweis) nach einem objektiven Massstab ein in schwerer Weise drohender Charakter gegenüber dem Beschwerdegegner 2 zu. Letzterer musste aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers befürchten, dass dieser ihm ein Übel (vgl. dazu Urteil 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen) zufügt. Gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdegegner 2 durch die Äusserungen des Beschwerdeführers in Angst und Schrecken versetzt (vgl. oben E. 2.3.2). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung ist nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer