BGer 6B_364/2016
 
BGer 6B_364/2016 vom 17.06.2016
{T 0/2}
6B_364/2016
 
Urteil vom 17. Juni 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Gäggeler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Langenegger,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Sexuelle Nötigung; Genugtuung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 14. Januar 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
X.________ wird zur Last gelegt, A.________ am 18. Februar 2014, zwischen 20.00 und 20.30 Uhr, im Coiffeursalon B.________ in Bern gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen auf einem Sofa festgehalten, sie im Gesicht abgeschleckt, auf den Mund geküsst, an ihrem Hals und an ihren Brüsten gesaugt und ihren Kopf zu seinem Glied gedrückt zu haben. Als er trotz ihres Widerstands weiter insistiert habe, habe A.________ aus Angst nachgegeben und seinen Penis in den Mund genommen, worauf er ejakuliert habe. Während er sie noch immer festgehalten habe, sei er mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen.
 
B.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ am 11. Juni 2015 der sexuellen Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. X.________ wurde verpflichtet, A.________ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- und für ihre Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'268.75 zu bezahlen.
Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 14. Januar 2016 das erstinstanzliche Urteil.
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen; evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei festzustellen, dass die Zivilklage von A.________ nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen worden sei.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 schildern den Geschehensablauf weitgehend übereinstimmend. Umstritten ist, neben Details zum äusseren Tatablauf, im Wesentlichen allein die Frage, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich oder gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 erfolgt sind.
Die Vorinstanz unterzieht die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und diejenigen des Beschwerdeführers einer eingehenden Würdigung. Sie erwägt, die (insgesamt fünf) Befragungen der Beschwerdegegnerin 2 enthielten zahlreiche Realitätskriterien. Diese habe die sexuellen Übergriffe in freier Erzählung mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar begründet. Insbesondere die tatnahen Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung wiesen bezüglich des Kerngeschehens einen hohen Detailreichtum auf. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihre Gefühle, welche die sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers bei ihr ausgelöst hätten, mehrfach geschildert. Auch habe sie ihr eigenes Verhalten immer wieder in Frage gestellt. Aggravierungstendenzen, insbesondere hinsichtlich der Gewaltanwendung und Grobheit, liessen sich nicht finden. Möglichkeiten, den Beschwerdeführer zusätzlich zu belasten, habe sie nicht genutzt. Auch die Umstände, die zur Anzeigeerstattung geführt hätten, sprächen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdergegnerin 2. Ein konkretes Motiv für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich. Zwar fänden sich in den Aussagen gewisse Ungereimtheiten, welche aber die Glaubhaftigkeit nicht tangierten, sondern vor dem Hintergrund des Erlebten verständlich seien. Anschliessend geht die Vorinstanz im Einzelnen auf die vom Beschwerdeführer gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 erhobenen Einwände ein und verwirft diese mit sorgfältiger Begründung als unerheblich bzw. unbeachtlich.
Die Vorinstanz setzt weiter die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug zu den objektiven Befunden des Instituts für Rechtsmedizin und des kriminaltechnischen Dienstes sowie zu den Aussagen ihrer Pflegeeltern und ihres behandelnden Arztes. Sie würdigt schliesslich die Aussagen des Beschwerdeführers, welche sie mit eingehender Begründung als wenig glaubhaft erachtet.
1.2. Der Beschwerdeführer nimmt auf rund 20 Seiten der Beschwerdeschrift (S. 10-29) eine "Analyse der Aussagen der Privatklägerin" vor und legt dar, wie seine Einwendungen gegen deren Glaubhaftigkeit, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat, nach seiner Ansicht richtigerweise zu würdigen seien. Im Anschluss daran (S. 29-32) stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Aussagen der Privatklägerin in den objektiven Beweismitteln keine Stütze fänden und die Aussagen der weiteren Personen nicht sachdienlich seien. Auf weiteren sieben Seiten (S. 32-38) versucht er zu begründen, weshalb auf seine Aussagen abzustellen sei.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 369 E. 6.9; je mit Hinweisen).
Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteil 6B_221/2016 vom 20. Mai 2016 mit Hinweisen).
1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht eintritt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und noch einmal sämtliche Einwände vorzutragen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat. Damit ist seine Beschwerde nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich sich das Geschehen wie von der Vorinstanz festgestellt verwirklicht hat. Indem der Beschwerdeführer lediglich eine eigene "Analyse" der Aussagen vornimmt und naturgemäss (dem Beschwerdezweck entsprechend) zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz gelangt, verkennt er die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, welche eine vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition beurteilt. Es prüft im Rahmen des Rügeprinzips, ob die angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen (nicht diejenigen des Beschwerdeführers) willkürlich erscheinen. Der Beschwerdeführer müsste klar und substanziiert darlegen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Eine andere Vorgehensweise ist unbehelflich. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung denkbar wäre, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Willkür (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; Urteil 6B_851/2015 vom 7. März 2016, zur Publikation vorgesehen). Auf die appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schutz der Zivilklage und die ihm auferlegte Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin 2 eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe zwar im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig und rechtsgenüglich Anträge im Straf- und Zivilpunkt gestellt. Im Berufungsverfahren habe sie aber auf eine Teilnahme verzichtet und lediglich erklärt, sie sei mit dem erstinstanzlichen Urteil einverstanden. Damit habe sie ihre lediglich im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge zurückgezogen.
2.2. Die Einwände erweisen sich als offensichtlich unbegründet und gehen an der Sache vorbei. Verzichtet die Privatklägerschaft auf eine Teilnahme an dem von einer anderen Partei angestrengten Berufungsverfahren, bleibt es bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der erfolgten Anfechtung (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO), ohne dass es dazu neuer Anträge der Privatklägerschaft bedarf. Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich vor Abschluss des Vorverfahrens als Partei konstituiert und ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Ebenso hat sie ihre Zivilklage in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 122 Abs. 3 und Art. 123 StPO) im Strafverfahren rechtshängig gemacht. Dass sie auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet hat, stellt keinen Rückzug ihrer Zivilklage dar. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht verpflichtet war, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Sie hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten und die Vorinstanz hat ihr ausdrücklich freigestellt, zur Verhandlung zu erscheinen, sich vertreten zu lassen oder schriftliche Anträge einzureichen (vgl. Art. 405 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdegegnerin 2 war nicht verpflichtet, zur Berufung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen oder deren Abweisung (im Zivilpunkt) zu beantragen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich weder aus der StPO, die insoweit keine Regelung enthält, noch aufgrund einer analogen Anwendung zivilprozessualer Regelungen und Grundsätze (vgl. zu deren Anwendung im Adhäsionsverfahren: ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 ff. zu Art. 122 StPO). Zwar gelten im zivilrechtlichen Berufungsverfahren die Anforderungen an die Berufungsantwort mutatis mutandis auch für die Berufungsantwort, jedoch steht es dem Berufungsbeklagten frei, eine Stellungnahme gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO einzureichen. Eine unterlassene Berufungsantwort stellt keine stillschweigende Anerkennung der Berufungsanträge dar und erstinstanzlich frist- und formgerecht gestellte Anträge bleiben beachtlich (vgl. MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, Bd. II, N. 13 zu Art. 312 ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 3 und N. 5 zu Art. 312 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1136; REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 8 und N. 11 zu Art. 312 ZPO). Dies ergibt sich bereits aus der Verpflichtung des Gerichts, nach Massgabe des formellen und materiellen Rechts richtig zu entscheiden (CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 35 zu Art. 58 ZPO).
 
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4), weshalb er die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held