Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_263/2016
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Urteil vom 20. Juni 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
BVG-Stiftung der B.________.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ bezog bei einem Invaliditätsgrad von 69 % ab dem Jahr 1999 eine ganze, ab 2004 (nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente. Mit Verfügung vom 14. August 2014 reduzierte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Rente ab 1. April 2012 auf eine Viertelsrente und hob diese rückwirkend zum 31. März 2013 auf. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 30. Juni 2015 gut und stellte fest, die Voraussetzungen für die Rentenaufhebung seien nicht erfüllt. Es hob die Verfügung vom 14. August 2014 auf und verpflichtete die IV-Stelle, dem Versicherten ab 31. März 2013 weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In der Folge verfügte die IV-Stelle am 10. August 2015 rückwirkend ab 1. April 2013 die Ausrichtung einer Viertelsrente.
B.
Auf die hiegegen erhobene Beschwerde von A.________, mit welcher er eine halbe Rente ab 1. Januar 2014 beantragte, trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Februar 2016 nicht ein.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Versicherungsgericht des Kantons Aargau sei zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 2. September 2015 einzutreten.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Der Beschwerdeführer reicht neu - nebst den bereits bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Lohnangaben von 2014 - Lohnblätter von Januar 2015 bis März 2016 ein. Ob deren Beibringung im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig ist (vgl. Urteil 8C_948/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2), kann bereits deshalb offen bleiben, weil er aus diesen Akten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
3.
Das kantonale Gericht wies zutreffend darauf hin, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur überprüft werden kann, was zuvor Gegenstand der Verfügung gebildet hat (oder hätte bilden müssen; vgl. Urteil I 848/02 vom 18. August 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414; 119 Ib 33 E. 1b S. 36). Eine Verfügung, die einen in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsentscheid umsetzt, kann nur soweit angefochten werden, als die gerügte Rechtswidrigkeit in der neuen Verfügung selbst begründet ist (Urteil 9C_641/2010 vom 7. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, gegen die Verfügung vom 10. August 2015 hätte allein vorgebracht werden können, das Verfügte weiche vom zuvor gerichtlich rechtskräftig Entschiedenen ab. Weil die Anträge des Beschwerdeführers auf den Anspruch als solchen abzielten, welcher ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liege, und sich nicht auf das in der angefochtenen Verfügung Behandelte bezögen, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2. Der Versicherte macht geltend, mit Entscheid vom 30. Juni 2015 sei lediglich über die in jenem Verfahren strittig gewesene Rentenaufhebung per Ende März 2013 rechtskräftig entschieden worden. Über das Zeitliche und Massliche seines Anspruchs habe erst die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2015 befunden, weshalb diese keine reine Vollzugsverfügung darstelle.
5.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 30. Juni 2015 den Anspruch auf eine Viertelsrente ab 31. März 2013 rechtskräftig festgelegt. Der Versicherte hatte in jenem Verfahren beschwerdeweise mindestens eine Viertelsrente über den 31. März 2013 hinaus beantragt. Diesem Antrag entsprach das Gericht, ohne dass es zu einer reformatio in melius (Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG) kam. Mit Verfügung vom 10. August 2015 setzte die Beschwerdegegnerin lediglich den rechtskräftig festgelegten Anspruch auf eine Viertelsrente ziffernmässig um. Die vom Beschwerdeführer nunmehr beantragte halbe Rente konnte nicht mehr Gegenstand dieser Verfügung bilden. Was er vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Festsetzung des Invalideneinkommens durch die Vorinstanz für die Zeit ab 1. April 2013 hätte er innert Beschwerdefrist gegen den Entscheid vom 30. Juni 2015 geltend machen müssen, soweit dem nicht Art. 99 Abs. 2 BGG entgegenstand, hatte der Beschwerdeführer ja nur "mindestens" eine Viertelsrente nach dem 31. März 2013 verlangt, wofür er bzw. sein Rechtsvertreter verantwortlich ist. Ohnehin war ihm damals der für das Jahr 2014 ausbezahlte Lohn längst bekannt und er hätte die entsprechenden Belege ohne Weiteres einreichen können. Die Vorbringen in der Beschwerde übersehen letztlich, dass Anfechtungsgegenstand des ersten vorinstanzlichen Verfahrens, das zum Entscheid vom 30. Juni 2015 führte, die damit aufgehobene Verfügung vom 14. August 2014 bildete. Nach den rechtsprechungsgemässen Grundsätzen über den für die gerichtliche Prüfung zeitlich massgebenden Sachverhalt (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 mit Hinweis), war mit dem unangefochten gebliebenen Entscheid vom 30. Juni 2015 über die Rentenberechtigung bis August 2014, was den Invaliditätsgrad anbelangt, rechtskräftig entschieden, und eine erneute Beschwerde insoweit ausgeschlossen (res iudicata). Für die Folgezeit verbleibt dem Beschwerdeführer das Revisionsrecht nach Art. 17 Abs. 1 ATSG.
6.
Sodann kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Wie dargelegt (E. 3 hievor), stand dem Versicherten gegen die Verfügung vom 10. August 2015 der Beschwerdeweg offen, allerdings beschränkt auf die Rüge, die Verfügung setze den rechtskräftigen Gerichtsentscheid vom 30. Juni 2015 nicht korrekt um. Soweit er vorbringt, das kantonale Gericht habe sich zu Unrecht nicht mit seinem Einwand des veränderten Invalideneinkommens auseinandergesetzt, vermag er damit bereits deshalb keine Gehörsverletzung zu begründen, weil er nach dem Gesagten (E. 5 hievor) entsprechende Einwände mit Beschwerde gegen den Gerichtsentscheid vom 30. Juni 2015 hätte geltend machen können und müssen.
Das kantonale Gericht trat somit zu Recht nicht auf die Beschwerde ein.
7.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
8.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Stiftung der B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Huber