BGer 1C_288/2016 |
BGer 1C_288/2016 vom 21.06.2016 |
{T 0/2}
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1C_288/2016
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Urteil vom 21. Juni 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
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Postfach, 5001 Aarau,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
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In Erwägung, |
dass das Strassenverkehrsamt (SVA) des Kantons Aargau A.________ am 12. November 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 30 VZV den Führerausweis auf Probe vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen auf unbestimmte Zeit entzog und gleichzeitig eine eingehende psychiatrische Begutachtung anordnete;
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dass A.________ sich, nachdem diese Verfügung unangefochten rechtskräftig geworden war, der Begutachtung unterzog, woraufhin das SVA den Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit bestätigte und die Wiedererteilung u.a. von einer regelmässigen psychiatrischen Behand-lung während mindestens eines Jahres abhängig machte, verbunden mit einer ebenfalls mindestens einjährigen medikamentösen Behandlung (wegen chronischer paranoider Schizophrenie), bis zur Bejahung der Fahreignung;
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dass er hiergegen zunächst erfolglos beim kantonalen Departement Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde führte und sich gegen dessen Entscheid vom 8. Dezember 2015 mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wandte;
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dass dessen 1. Kammer die Beschwerde mit Urteil vom 27. April 2016 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
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dass A.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 20. Juni 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass er das Urteil und die zugrunde liegenden Verfahren ganz allgemein kritisiert und in diesem Zusammenhang verschiedene Rechtsverletzungen behauptet;
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dass er sich indes mit den ausführlichen Erwägungen des Gerichts nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die betreffenden Erwägungen bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass indes unter den gegebenen Umständen davon abgesehen wer-den kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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