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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_804/2015
Urteil vom 21. Juni 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ meldete sich am 11. Juli 2011 unter Hinweis auf starke Schmerzen an der linken Schulter beim Heben und Drehen, bestehend seit 1998, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte medizinische Berichte ein, namentlich bezüglich einer am 4. April 2010 durchgeführten Operation an der linken Schulter (arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, lange Bicepssehnen-Tenotomie mit Weichteil-Tenodese und AC-Gelenksresektion). Ebenfalls zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) vom 28. November 2011 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 17. Juli 2012 die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2012 (IV-Grad: 100 %) sowie einer halben Rente (IV-Grad: 51 %) ab 1. Februar 2012.
Am 25. Februar 2013 meldete sich A.________ erneut bei der IV zum Leistungsbezug an und liess durch Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, am 27. März 2013 präzisieren, sie beantrage eine Erhöhung ihrer Rente, weil sich ihre Rückensituation sehr verschlechtert habe. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Unterlagen ein (insbesondere Berichte des Dr. med. D.________, Chiropraktor, vom 18. April 2013, und des Dr. med. E.________, FMH Neurochirurgie, Spital F.________, vom 24. April 2013). Am 1. Oktober 2013 wurde A.________ durch RAD-Arzt Dr. med. B.________ untersucht. Nach dessen abschliessender Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 8. April 2014 die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. September 2015 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung von "Leistungen nach IVG (Rente) " beantragen. Es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, eventuell sei die Sache zur Vornahme einer Begutachtung an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Die dargelegten Grundsätze gelten auch mit Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (z.B. Urteil 9C_104/2015 vom 3. Juli 2015 E. 1 mit Hinweis). Das Bundesgericht greift somit nur dann in die vorinstanzliche Beweiswürdigung ein, wenn diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist (BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_139/2016 vom 24. Mai 2016 E. 3.1 mit Hinweis). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon vorinstanzlich gewürdigten ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Die Vorinstanz setzte sich eingehend sowohl mit den vor der Neuanmeldung datierenden wie auch mit den nachfolgend erstellten medizinischen Akten auseinander. Mit Bezug auf die letzten stellte sie insbesondere fest, Dr. med. E.________ habe nur in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die übrigen Ärzte hätten lediglich weiteren Abklärungsbedarf geortet. Vor diesem Hintergrund erwog das kantonale Gericht, gestützt auf den voll beweiskräftigen Bericht des Dr. med. B.________ sei nicht von einer anspruchserheblichen Gesundheitsverschlechterung auszugehen.
2.2. Die Versicherte rügt, das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.________ abgestellt, obwohl dessen Abklärungen nicht ergebnisoffen durchgeführt worden und daher mit erheblichen Zweifeln behaftet seien. Zur Begründung führt sie an, Dr. med. B.________ habe die Beurteilung des Dr. med. E.________ vom Spital F.________ für nicht nachvollziehbar erachtet und mit Blick auf die "Spruchpraxis" des kantonalen Sozialversicherungsgerichts zur Plausibilisierung seiner Beurteilung eine eigene Untersuchung als notwendig befunden. Daraus sei zu schliessen, dass Dr. med. B.________ nicht an den Ergebnissen der Untersuchung interessiert gewesen und es ihm lediglich darum gegangen sei, die formell-rechtlichen Vorgaben der Rechtsprechung einzuhalten. In seinem Bericht vom 3. Oktober 2013 habe er sich denn auch nicht mit den Untersuchungsergebnissen des Seespitals auseinandergesetzt. Die Begründung einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel und überdies ohne Bezugnahme auf die Beurteilung des Dr. med. D.________ erfolgt. Unter diesen Umständen hätte eine Klärung mittels eines Gutachtens erfolgen müssen. Der entsprechende vorinstanzliche Verzicht verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG).
3.
3.1. Die gegen die Beweiskraft des RAD-Berichts vom 3. Oktober 2013 und die vorinstanzliche Beweiswürdigung erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen, soweit nicht als appellatorische Kritik unbeachtlich (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), keine Bundesrechtsverletzung, schon gar keine Willkür, zu begründen. Nicht gefolgt werden kann zunächst dem Argument, die RAD-Untersuchung vom 1. Oktober 2013 (Bericht vom 3. Oktober 2013) sei nicht ergebnisoffen gewesen. Indem Dr. med. B.________ die Versicherte selbst explorierte, kam er den Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Beurteilung nach. Diese erachtet - gerade bei orthopädischen Gesundheitsschäden, wo namentlich im Bereich der Wirbelsäule die klinische Untersuchung (Inspektion) die wichtigste und feinste Prüfung darstellt (Urteil 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis) - eine reine Aktenbeurteilung unter Umständen für weniger beweiskräftig als eigene Untersuchungen (Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juli 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Dass Dr. med. B.________ seine Zweifel an der Plausibilität der Beurteilung des Dr. med. E.________ mittels eigener Untersuchung klären wollte, ist im Übrigen auch deshalb nachvollziehbar, weil die lumbale Rückenproblematik (die selbst nach Einschätzung des Dr. med. E.________ lediglich in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkte) als bildgebend nicht hinreichend erklärbarer unspezifischer Schmerz eingeordnet wurde (MRI der LWS vom 29. März 2011; Bericht des PD Dr. med. H.________, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, Klinik I.________, vom 18. April 2012), der somit nicht ohne weiteres eine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermag. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, die Einordnung der 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als "gering" rufe Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. B.________ hervor. Inwiefern die am 1. Oktober 2013 durch Dr. med. B.________ erhobenen Befunde falsch, die nachfolgende Beurteilung nicht lege artis erfolgt und die darauf abstellende Beweiswürdigung der Vorinstanz - folglich - willkürlich sein sollen, lässt sich auch den übrigen Ausführungen der Versicherten nicht hinreichend nachvollziehbar entnehmen.
3.2. Demgegenüber hat das kantonale Gericht zu Recht berücksichtigt, dass sich die Beurteilung des Dr. med. E.________, wonach die Versicherte "gegenwärtig nicht arbeitsfähig" sei, ausdrücklich auf die bisherige, unbestritten nicht mehr zumutbare Tätigkeit in der Chip-Herstellung bezog. Ebenfalls trug die Vorinstanz korrekt dem Umstand Rechnung, dass Dr. med. D.________ am 18. April 2013 zwar die körperliche Belastbarkeit durch die "mittlerweile chronifiziert und als solche schon erschwert therapierbar[e]" Schmerzproblematik für sehr eingeschränkt befunden, sich aber nicht weiter zur Arbeitsfähigkeit geäussert, sondern - lediglich - eine entsprechende Überprüfung als indiziert erachtet hatte, die nachfolgend namentlich im Spital F.________ sowie durch den RAD auch durchgeführt wurde. Schliesslich hat das kantonale Gericht in nicht zu beanstandender Weise erwogen, dass eine neu hinzugetretene Diagnose (soweit die bereits seit Mai 2010 bestehende Rückenproblematik überhaupt als solche gelten kann) nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung (Art. 6 ATSG), welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Dass die lumbalen Rückenschmerzen eine zusätzliche Limitierung bewirkten, ist nach den medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Für weitere Abklärungen sah die Vorinstanz zu Recht kein Anlass (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 13 I 140 E. 5.3 S. 148, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weder als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als anderweitig rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonstwie eine Bundesrechtsverletzung auf. Das kantonale Gericht hat in allen Teilen bundesrechtskonform festgestellt, dass insbesondere die Rückenproblematik keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes bewirkte und es damit weiterhin bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit sein Bewenden hat.
4.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juni 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle