BGer 2E_2/2016
 
BGer 2E_2/2016 vom 23.06.2016
{T 0/2}
2E_2/2016
 
Urteil vom 23. Juni 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Kläger,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beklagte.
Gegenstand
Schadenersatzbegehren,
Klage
 
Sachverhalt:
A. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Sachen Tinner (Verdacht auf Lieferung von proliferationsrelevantem Material bzw. Technologie für das libysche Nuklearwaffenprogramm) wurde u.a. auch bei A.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt; sämtliche Computer, Backups und CD's wurden dabei beschlagnahmt, darunter Daten verschiedener Projekte und Bankdaten. Der Bundesrat ordnete in der Folge die Vernichtung von beschlagnahmtem Material an (s. zu diesem Sachverhalt Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2009 vom 25. Januar 2010). Im Zusammenhang mit dem gegen ihn in dieser Sache eröffneten Strafverfahren nahm A.________ spätestens 2011 Akteneinsicht; dabei erkannte er, dass verschiedene Unterlagen vernichtet worden waren.
B. Am 18. August 2015 machte A.________ gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'049'375.-- geltend; der Schaden soll durch die Materialvernichtung und durch den dabei entstandenen Verlust von Daten über Projekte, in denen sein ganzes Vermögen und alle BVG-Gelder steckten, bewirkt worden sein. Der Bundesrat nahm am 4. November 2015 ablehnend zum Schadenersatzbegehren Stellung. Er hielt namentlich fest, dass die Forderung verspätet geltend gemacht und die Haftung des Bundes verwirkt sei; zudem erscheine die Forderung auch materiell unbegründet, würden doch keine widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen eines Mitglieds des Bundesrats substantiiert dargelegt, sodass das Begehren aufgrund der vorliegenden Akten selbst bei Wahrung der Frist abzulehnen wäre.
C. A.________ hat am 5. Mai 2016 beim Bundesgericht Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft eingereicht; mittels Hinweis auf seine am 18. August 2016 erhobene Schadenersatzforderung macht er diese zum Klagebegehren. Weiter beantragt er, die Begründung zur abgelaufenen Verjährungsfrist in der Stellungnahme des Bundesrats sei zurückzuweisen; ebenso sei die Begründung "Ihre Schadenersatzforderung wäre daher aufgrund der vorliegenden Akten selbst bei Wahrung der Frist abzulehnen" zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Die Haftung erstreckt sich auch auf den durch Mitglieder des Bundesrates in Ausübung amtlicher Tätigkeit zugefügten Schaden (Art. 1 Abs. 1 lit. b VG). Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit der Mitglieder des Bundesrats urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 10 Abs. 2 VG) im Klageverfahren nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG. Das Schadenersatzbegehren ist dabei dem Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen, welches es an den Bundesrat weiterleitet, der dazu Stellung nimmt (Art. 20 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VG sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [VoVG; SR 170.321]). Bestreitet der Bund den Schaden oder erhält der Geschädigte innert drei Monaten keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen (Art. 20 Abs. 3 VG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 VG erlischt die Haftung des Bundes, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht (relative Verwirkungsfrist), auf alle Fälle zehn Jahre seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten (absolute Verwirkungsfrist).
2. Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren betreffen zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 126 I 144 E. 3a S. 150 f.). Es ist darüber aufgrund einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden; ist das Bundesgericht (wie vorliegend) einzige Gerichtsinstanz, so finden die Bestimmungen über eine mündliche Vorbereitungsverhandlung und die Hauptverhandlung gemäss Art. 34 und 35 sowie Art. 66 ff. BZP (in Verbindung mit Art. 71 BGG) sinngemäss Anwendung, womit den Anforderungen von Art. 6 EMRK Genüge getan wird. Wenn sich indessen ohne (öffentliche) Verhandlung (en) oder Schriftenwechsel mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist, kann auf solche prozessualen Handlungen verzichtet werden (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; BGE 122 V 47 E. 3b/dd S. 56 f.; Urteil 2E_1/2013 vom 4. September 2014 E. 2 mit Hinweisen).
3. Der Bundesrat stellt sich in seiner Stellungnahme auf den Standpunkt, der Kläger habe spätestens 2011 hinreichend vom geltend gemachten Schaden Kenntnis gehabt, um Schadenersatz zu verlangen; die relative Verwirkungsfrist von Art. 20 Abs. 2 (recte: Abs. 1) VG sei 2012 abgelaufen gewesen, sodass ein Anspruch auf Haftung des Bundes am 18. August 2015, als der Kläger schliesslich sein Schadenersatzgesuch eingereicht habe, verwirkt gewesen sei. In der Klageschrift wird nichts vorgebracht, was für eine spätere Kenntnisnahme vom Schaden (nach 2011) sprechen würde. Der Kläger beruft sich allerdings darauf, dass er die Frist von zehn Jahren seit der schädigenden Handlung (26. Oktober 2006) gewahrt habe. Voraussetzung für eine Haftung des Bundes ist jedoch, dass nebst der absoluten zehnjährigen auch die relative einjährige Verwirkungsfrist eingehalten wird, was hier nicht der Fall ist. Die Klage ist mithin schon wegen Überschreitens der Einjahresfrist von Art. 20 Abs. 1 VG offensichtlich unbegründet.
4. Der Kläger beruft sich indessen auch auf verschiedene Normen der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO. Er scheint davon auszugehen, dass in diesem Bereich grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gelte, ungeachtet anderer Gesichtspunkte. Er erwähnt namentlich auch Art. 435 StPO, der einzig eine Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids nennt. Mit dieser Norm wollte der Gesetzgeber die Regelung von Art. 60 Abs. 1 OR übernehmen (s. Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [BBl 2006 1085, 1332]), der eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren vorsieht, gerechnet vom Tage der schädigenden Handlung, zudem aber auch eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr vom Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Wie es sich damit verhält bzw. wie Art. 435 StPO auszulegen wäre, kann indessen offen bleiben:
Der Kläger macht einen Schaden geltend, der ihm durch das Handeln des Bundesrats, nämlich durch die Anordnung, Unterlagen zu vernichten, zugefügt worden sei. Der Bundesrat hat dies nicht als Organ einer Straf- bzw. Strafverfolgungsbehörde getan, sondern direkt gestützt auf Art. 184 und 185 BV (Urteil 1B_265/2009 vom 25. Januar 2010 E. 4). Damit kommt die StPO von vornherein nicht zur Anwendung, deren Haftungsnormen nur Haftungstatbestände aus ihrem Regelungsbereich abdecken. Eine Haftung für aus entsprechendem bundesrätlichem Handeln entstandenen Schaden kommt allein nach den Vorgaben des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes in Betracht. Ohnehin ist eine Haftungsklage direkt an das Bundesgericht einzig nach dem Verantwortlichkeitsgesetz möglich; für diese ausserordentliche Klage sind allein die speziellen Vorschriften dieses Gesetzes massgeblich, namentlich Art. 20 Abs. 1 VG. Dass der Kläger durch das Nebeneinander zweier Gesetze in die Irre geführt sein mochte, ändert an der Geltung allein der Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes für den vorliegend behaupteten Haftungstatbestand nichts.
5. Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Da die Begehren des Klägers einer vertretbaren Grundlage entbehren, ist über die Klage im schriftlichen Zirkularverfahren zu befinden; eine öffentliche Verhandlung, ein Schriftenwechsel (Art. 28 ff. BZP) oder sonstige Instruktionsmassnahmen erübrigen sich (vgl. vorstehend E. 2).
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Kläger aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Kläger auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller