Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_337/2016
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Urteil vom 27. Juni 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 19. Mai 2016.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer vor dem Richteramt Olten-Gösgen gegen die Beschwerdegegnerin Klage erhob und sinngemäss beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer Fr. 23'000.-- zu bezahlen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer bei der beruflichen Vorsorge anzumelden und ihm ein Arbeitszeugnis mit dem Vermerk "Leistung sehr gut" und dem Hinweis, dass er Nachtarbeit geleistet habe, auszustellen;
dass der Amtsgerichtsstatthalter mit Urteil vom 9. März 2016 feststellte, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Arbeitzeugnis mit dem Vermerk "Leistung sehr gut" und dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer Nachtarbeit geleistet habe, anerkannt habe, auf die Klage bezüglich der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der beruflichen Vorsorge nicht eintrat und im Übrigen die Klage abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn erhob und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren beantragte;
dass das Obergericht seine Berufung mit Urteil vom 19. Mai 2016 abwies und gleichzeitig auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit einer vom 24. Mai 2016 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhob und auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2016 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne und sich seiner Eingabe vom 24. Mai 2016 bei einer unpräjudiziellen Beurteilung keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen liessen, dass die Eingabe aber innerhalb der Beschwerdefrist ergänzt werden könne;
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht zwei weitere vom 23. Mai 2016 und vom 25. Mai 2016 datierte Eingaben zustellte, welche das Obergericht an das Bundesgericht weiterleitete;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei weitere vom 31. Mai 2016 und vom 6. Juni 2016 datierte Eingaben zukommen liess;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, indem er darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger