Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6F_16/2016
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Urteil vom 27. Juni 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_121/2016 vom 12. Februar 2016.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_121/2016 vom 12. Februar 2016 mangels Legitimation und tauglicher Begründung auf eine Beschwerde nicht ein.
Die damalige Beschwerdeführerin und heutige Gesuchstellerin wendet sich mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Sie bringt vor, erst nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht erhalten zu haben, weshalb sie erst jetzt beweisen könne, dass sich der von ihr beanzeigte Beamte der Kantonspolizei Zürich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht habe.
2.
Die Revision eines Urteils des Bundesgerichts kann nur verlangt werden, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 121 ff. BGG erfüllt ist. Art. 121 BGG führt vier Verfahrensvorschriften an, deren Missachtung eine Revision rechtfertigt, nämlich Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Sie beziehen sich auf das bundesgerichtliche Verfahren. Art. 122 BGG regelt sodann den Revisionsgrund der Verletzung der EMRK und Art. 123 Abs. 1 BGG denjenigen der Einwirkung auf das Urteil durch ein Verbrechen oder Vergehen. Was schliesslich den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG (neue Tatsachen oder Beweismittel) betrifft, so hat das Bundesgericht entschieden, dass sich dieser Revisionsgrund unter Vorbehalt von Tatsachen, die im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen abzuklären sind, allein auf Urteile bezieht, in welchen das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz durch eigene ersetzt hat (BGE 134 IV 48).
Die Gesuchstellerin macht keinen der gesetzlichen Revisionsgründe geltend, und aus ihrer Eingabe ergibt sich auch sinngemäss nicht, inwiefern ein solcher Revisionsgrund in Bezug auf den aus ihrer Sicht zu revidierenden Nichteintretensentscheid 6B_121/2016 vorliegen könnte.
3.
Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill