BGer 2C_440/2016 |
BGer 2C_440/2016 vom 29.06.2016 |
{T 0/2}
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2C_440/2016
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Verfügung vom 29. Juni 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer
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vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
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vom 12. April 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2016 betreffend Aufenthaltsbewilligung,
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in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2016, womit er seinerseits ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt,
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in Erwägung, |
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet,
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dass die ausdrückliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2016 das vorliegende Verfahren beendet hat (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP) und dieses somit abgeschrieben werden kann,
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dass die entstandenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG), und keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 4 BGG),
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verfügt der Präsident als Instruktionsrichter und Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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