BGer 2C_600/2016 |
BGer 2C_600/2016 vom 30.06.2016 |
{T 0/2}
|
2C_600/2016
|
Urteil vom 30. Juni 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Seiler, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Kocher.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Universität Zürich, Abteilung Studierende,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Studiengebühr für ausländische Studierende,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
|
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
|
vom 9. Mai 2016.
|
Nach Einsicht |
in den Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Mai 2016, mit welchem die Beschwerde von A.________ betreffend Studiengebühr für ausländische Studierende abgewiesen wird,
|
in Erwägung, |
dass der vorinstanzliche Entscheid am 9. Mai 2016 erging und am 17. Mai 2016 versandt wurde,
|
dass der vorinstanzliche Entscheid gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am Donnerstag, 19. Mai 2016 am Postschalter übergeben wurde,
|
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Datum des Poststempels: 27. Juni 2016) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Mai 2016 erhebt,
|
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) ist, wobei Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
|
dass die 30-tägige Frist im vorliegenden Fall am Samstag, 18. Juni 2016 endete, der Beschwerdeführer seine Eingabe aber erst am 27. Juni 2016 zur Post brachte, womit die Eingabe verspätet erfolgt ist und auf sie zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) kostenfällig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) nicht einzutreten ist,
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 30. Juni 2016
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Seiler
|
Der Gerichtsschreiber: Kocher
|