Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_289/2016
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Urteil vom 1. Juli 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt,
Ressort Administrativmassnahmen,
Clarastrasse 38, 4005 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
Gegenstand
Annullierung des Führerausweises auf Probe,
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.
In Erwägung,
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2016 einen von A.________ gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt erhobenen Rekurs betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe abewiesen hat;
dass A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des Appellationsgerichts, die zur Abweisung des Rekurses führte, nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli