BGer 5A_195/2016 |
BGer 5A_195/2016 vom 04.07.2016 |
{T 0/2}
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5A_195/2016
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Urteil vom 4. Juli 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bähler,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Persönlichkeitsverletzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Januar 2016.
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Sachverhalt: |
A. Am 23. Juni 2012 verfasste X.________ auf seinem Twitter-Account den folgenden Tweet:
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Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht...diesmal für Moscheen.
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Am Folgetag berichtete als erstes der Tagesanzeiger über den Tweet und interpretierte diesen als Forderung nach einer neuen Kristallnacht. In der Folge entwickelte sich unter dem Stichwort "Kristallnacht-Tweet" ein grosses mediales Echo.
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Nachdem X.________ den Tweet anfänglich bestritten hatte, bedauerte er diesen schliesslich an einer einberufenen Medienkonferenz vom 27. Juni 2012.
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Zwischenzeitlich war bei X.________ eine Hausdurchsuchung erfolgt. In deren Folge kam es zu einer strafrechtlichen Anklage wegen des Kristallnacht-Tweets sowie der beiden weiteren Tweets "Wir sollten dieses Pack aus dem Land werfen. Ich will nicht mit solchen Leuten zusammenleben." und "Ich würde gewisse Leute tatsächlich gerne an die Wand stellen und erschiessen. Dreck weniger auf Erden wäre gut." (vgl. BGE 141 I 211). Der sog. Kristallnacht-Tweet führte schliesslich zur Verurteilung von X.________ wegen Verletzung von Art. 261bis StGB (Rassendiskriminierung), welche letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil 6B_627/2015 vom 4. November 2015).
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B. A.________ publizierte auf seiner Internetseite unter der Rubrik "Meldungen zu Rechtsextremismus und Rassismus" folgenden Text (Kursivdruck hinzugefügt; grammatikalische sowie orthographische Unkorrektheiten aus dem Original übernommen) :
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Zürich, 23. Juni 2012
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X.________, SVP-Kreisschulpfleger und eifriger Verbeiter von Twitter-Meldungen, schreibt: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht... diesmal für Moscheen."Der Stadtzürcher SVP-Präsident B.________, erachtet die gemachte Aussage als "Aussschlussgrund". Ein anderer Parteikollege verteidigt X.________ hingegen. Dieser habe sich über einen kürzlich ergangen Freispruch aufgeregt, nachdem ein Muslim Gewalt gegen Frauen gutgeheissen habe, wenn diese sich dem Mann sexuell verweigern. Die Jungen Grünen kündigen an, bei der Polizei eine Strafanzeige einzureichen. X.________ tritt als Kreisschulpfleger zurück und verlässt die SVP.
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Nachtrag Ende Januar 2013:
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Ende Januar 2013 publiziert der Tages-Anzeiger ein Interview mit X.________, offensichtlich eine Widergutmachung für handwerkliche journalistische Fehler, so ein Verstoss gegen das Gebot der Anhörung bei schweren Vorwürfen. Selbstverständlich inszeniert sich X.________ - ohne Widerrede durch den interviewführenden Chefredaktor Res Strehle - als Opfer und behauptet, er sei kein Muslimfeind und alles habe er ganz anders gemeint. So behauptet X.________: "Anders als in den Medien dargestellt, habe ich nie eine Kristallnacht gefordert, sondern meiner Besorgnis über den radikalen Islamismus Ausdruck verliehen."
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Eine Redaktion lässt sich vorführen.
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Weiter publizierte A.________ am 8. Februar 2013 unter der Rubrik "Rechtsextremismus" den Artikel "Eine Redaktion lässt sich vorführen" mit folgendem Wortlaut (Kursivdruck hinzugefügt) :
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Eine Redaktion lässt sich vorführen
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So gut wie niemand möchte als «Rassist» gelten, dennoch behaupte sich das rassistische Denken und Handeln hartnäckig, schreibt der französische Rassismus-Forscher Albert Memmi zutreffend. Und er fährt fort: «Auf direkte Fragen verleugnet sich der Rassist und löst sich in nichts auf: er und Rassist - kein? Gedanke!»Wer seine Privilegien festschreiben will, kümmert sich eben nicht gerne um genaue und korrekte Fakten.
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Nationalkonservative Exponenten, insbesondere aus der SVP, lieferten in den vergangenen Monaten mehrmals dafür Anschauungsmaterial: Nämlich in den Social Media, wo der Graben zwischen «privat» und «öffentlich» besonders schnell überwunden werden kann. Denn - so sagt es das Bundesgericht in einem viel beachteten Leitentscheid - öffentlich sind Äusserungen und Handlungen, die nicht in einem Umfeld erfolgen, das sich durch persönliche Beziehungen oder durch besonderes Vertrauen (wie beispielsweise im Familien- und Freundeskreis) auszeichnet.
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Ein Solothurner SVP-Bewachungsgewerbetreibender wollte Asylsuchende erschiessen und Muslime entsorgen, aber weder «Rassist» noch «Fremdenhasser» sein. Immerhin entschuldigte er sich - nach kritischen Medienberichten - bei allen, die er beleidigt habe.
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Einen anderen Weg wählte X.________, einst SVP-Schulpfleger in der Stadt Zürich und Banker, nun arbeitslos. Er klagte wegen (unbestrittenen) journalistischen Fehlern der «Tages-Anzeiger»- und «Newsnet»-Redaktion und ereichte ein fast doppelseitiges Interview, im Klartext eine Reinwaschung im «Tages-Anzeiger». X.________ demonstriert dabei bekannte rassistische Bestreitungsstrategien.
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Er hatte vergangenen Sommer eine Twitter-Meldung (Tweet) aufgeschaltet: «Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht... diesmal gegen Moscheen». Es war keine Kollektivverwünschung aus heiterem Himmel. X.________ hatte vorher zuerst verbreitet, dass es «immer noch Muslime» gäbe, «die meinen sie hätten das Recht Frauen zu schlagen, wenn diese Sex verweigern.» Und dann weiter: «Wir sollten dieses Pack aus dem Land werfen. Ich will nicht mit solchen Leuten zusammenleben.» Meint er nun, ausschliesslich Islamisten oder bereits Muslime generell? Die Frage kann offen bleiben.Antisemiten verstecken sich jeweils hinter dem Codewort «Zionist», X.________ bedient sich im Interview der naheliegendsten Finte jedes Islamophoben. Er sei besorgt «über den radikalen Islamismus», er ärgere sich über «extreme Muslime» und die «politischen Verantwortungsträger» müssten «endlich aufwachen».
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Nur: Warum sollen denn gleich (alle?) Moscheen brennen, in denen sich Muslime aller Richtungen zum Gebet treffen?
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Zur Erinnerung: Auch die Novemberpogrome von 1938 wurden vom NSDAP-Staat angeordnet, nach der Ermordung eines Legationsrates durch den 17-jährigen Alleintäter Herschel Grynszpan. Er «kenne» die historischen Fakten, behauptet X.________. Mag ja sein, aber er bedient sich ihrer selektiv.
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Eine Frage bleibt: Warum hat der Tamedia-Konzern sich eine solche Vorführung antun lassen?
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A.________
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C.________, 8. Februar 2013
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Alle Rechte beim Verfasser.
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C. Mit Eingabe vom 19. August 2014 reichte X.________ gegen A.________ eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein, mit welcher er verlangte, dass auf dessen Internetseite die vorstehend kursiv abgedruckten Textteile entfernt werden bzw. für den Fall der Abweisung dieser Begehren auf seine namentliche Erwähnung verzichtet werde und dass die Widerrechtlichkeit der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte festgestellt werde. Sodann verlangte er die Verpflichtung von A.________ zu einer Entschädigung von Fr. 5'300.-- für Anwalts- und Prozesskosten, unter Vorbehalt von Mehrforderungen, sowie einer Genugtuung von Fr. 3'000.--.
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Mit Teilklageanerkennung vom 8. Juli 2015 verpflichtete sich A.________, den Satz "X.________ bestreitet zuerst die Authenzität des Eintrages, bis er eindeutig überführt ist" von der Internetseite zu entfernen. Im Übrigen wies das Bezirksgericht Uster die Klage mit Urteil vom 24. August 2015 ab.
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Mit Urteil vom 25. Januar 2016 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Berufung ab.
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D. Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ am 3. März 2016 eine "Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Gutheissung seiner erstinstanzlichen Rechtsbegehren sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen, aber die Akten eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung sind nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483; Urteil 5A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt damit, wie es schon ihr Name sagt, ausser Betracht (Art. 113 BGG).
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2. Die kantonalen Instanzen haben auf die wegen des Kristallnacht-Tweets erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rassendiskriminierung verwiesen und befunden, die Nennung auf der Internetseite im Zusammenhang mit Rechtsextremismus und Rassismus sei durch den Inhalt des Kristallnacht-Tweets begründet. Der Zusammenhang sei offensichtlich und die Äusserung objektiv dazu geeignet, als Forderung nach einer Kristallnacht für Moscheen und in diesem Zusammenhang als islamfeindlich bzw. als rassistisch verstanden zu werden. Es müsse zulässig sein, über die Ereignisse im Zusammenhang mit diesem Tweet Texte zu verfassen und zu veröffentlichen sowie diese in einen Kontext zu Rassismus bzw. Rassendiskriminierung zu stellen. Auch die namentliche Erwähnung sei nicht persönlichkeitsverletzend, nachdem es bereits zu einer diesbezüglichen Medienkonferenz der SVP und einem vom Beschwerdeführer angestrengten Artikel im Tagesanzeiger vom 31. Januar 2013 gekommen sei und er im Übrigen auf seinem Blog sowie via Twitter über seine laufenden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet berichte.
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Zu den konkret beantstandeten Textpassagen hielten die kantonalen Instanzen fest, "rassistische Bestreitungsstrategien" sei ein Werturteil, welches angriffige und scharfe Kritik darstelle, indes weder als diffamierend noch als persönlichkeitsverletzend erscheine. Ebenso wenig sei der Begriff "islamophob" persönlichkeitsverletzend, weil damit keine psychische Krankheit oder Angststörung bezeichnet werde, sondern Islamfeindlichkeit; dies wiederum sei nach dem Kristallnacht-Tweet vertretbar. Der Ausdruck "Kollektivverwünschung" sei unbestimmt und eine Wortkreation des Beschwerdegegners, welche an den Begriff "Verwünschung" angelehnt sei; dieser sei nicht derart negativ besetzt, dass damit der Ruf des Beschwerdeführers geschädigt würde. Schliesslich sei die gedankliche Verbindung von "Kristallnacht" zu "Brennen von Moscheen" nachvollziehbar und nicht ehrverletzend, nachdem in der Kristallnacht vom 9./10. November 1938 allein von Berlins 14 Synagogen deren 11 niedergebrannt seien.
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Weiter hat das Obergericht erwogen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe dem Tweet den Zusatz angefügt "damit die Regierung aufwacht", sei neu, vermöchte aber ohnehin an der Kernaussage des Tweets nichts zu ändern und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit dem Tweet ernsthaft habe anstreben wollen, dass die Regierung endlich aufwache.
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In Bezug auf das geltend gemachte "Recht auf Vergessen" hat das Obergericht erwogen, dass es dafür ausserhalb von Art. 28 ff. ZGB und Art. 15 DSG keine gesetzliche Grundlage gebe und eine Interessenabwägung ohnehin nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen könnte, weil er sowohl in seinem Blog als auch über Twitter selber aktiv über seine laufenden Gerichtsverfahren zum "Kristallnacht-Tweet" kommuniziere, so auch kürzlich wieder auf seinem Blog, z.B. die Artikel "Unmittelbare Betroffenheit" vom 25. Dezember 2015 und "Pressefreiheit versus Persönlichkeitsrecht" vom 2. Januar 2016. Er selber sei es, der sich immer wieder mit dem "Kristallnacht-Tweet" in der Öffentlichkeit nenne.
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3. Der Beschwerdeführer macht in mannigfacher Hinsicht geltend, das Obergericht habe "den Sachverhalt im Sinn von Art. 105 Abs. 2 BGG falsch festgestellt".
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Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass die meisten der vom Beschwerdeführer unter dem Titel "falsche Sachverhaltsfeststellung" monierten Punkte die Rechtsanwendung betreffen. Das gilt insbesondere für die Fragen, wie der Durchschnittsleser den Tweet auffassen und ob er dabei die gedankliche Verbindung zwischen "Kristallnacht" und "brennenden Moscheen" machen musste, ob auf der privaten Internetseite über den Tweet berichtet werden und ob der Beschwerdeführer dabei namentlich erwähnt werden darf, ob der Begriff "islamophob" sowie ob die Einordnung der Berichte unter den Rubriken "Meldungen zu Rechtsextremismus und Rassismus in der Schweiz" bzw. "Rechtsextremismus" persönlichkeitsverletzend ist. Auf die betreffenden Vorbringen wird im Zusammenhang mit der Rechtsfrage der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung einzugehen sein.
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Was den Sachverhalt anbelangt, legt das Bundesgericht seinem Urteil die Feststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann gestützt auf Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt. Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. Ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Eine Willkürrüge erhebt der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid; das Bezirksgericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem es auf Mutmassungen und Behauptungen statt auf Fakten abgestellt habe (Beschwerde S. 12 unten). Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann aber ausschliesslich der oberinstanzliche Entscheid sein (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen belässt es der Beschwerdeführer bei appellatorischen Ausführungen, wie sie nach der zitierten Rechtsprechung zur Begründung von Willkürrügen untauglich sind.
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Keine Willkürrüge wird insbesondere erhoben im Zusammenhang mit der - erst im obergerichtlichen Verfahren eingeführten - Behauptung, der Wortlaut seines Tweets habe richtigerweise gelautet: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht...diesmals für Moscheen, damit die Regierung endlich aufwacht." Im strafrechtlichen Verfahren konnte - der Beschwerdeführer hatte seinen Tweet zwischenzeitlich gelöscht - von behördlicher Seite einzig der Text "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht...diesmals für Moscheen" in Erfahrung gebracht werden (vgl. Urteil 6B_627/2015 vom 4. November 2015 E. 1). Wenn der Beschwerdeführer vorliegend mit rein appellatorischen Ausführungen etwas anderes behauptet, geht er über den kantonal festgestellten Sachverhalt hinaus (Art. 105 Abs. 1 BGG). Falsch ist angesichts des Gesagten insbesondere auch die Behauptung, es sei gerichtsnotorisch, dass sein Tweet den Zusatz "damit die Regierung endlich aufwacht" enthalten habe. Im Übrigen wäre das Anhängsel inhaltlich ohnehin absurd (vgl. Urteil 6B_627/2015 E. 2.8).
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Als Folge gehen seine wiederholten Ausführungen, es sei ihm nur darum gegangen, auf mögliche Gefahren hinzuweisen und die Frage zu vertiefen, was wohl alles passieren müsse, damit die Regierung endlich aufwache, an der Sache vorbei. Dafür besteht keine Stütze im obergerichtlich festgestellten Sachverhalt. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer als "Beweis" für seinen Standpunkt auf sein Interview mit dem Tagesanzeiger berufen (er sei überhaupt nicht radikal; sein Tweet sei nicht gegen dem Islam gerichtet gewesen; es sei ihm einzig darum gegangen, auf Gefahren hinzuweisen, nämlich auf die Parallele zwischen extremen Muslimen und den Nazionalsozialisten; etc.). Die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen hätten mit Willkürrügen angefochten werden müssen, soweit der Beschwerdeführer diese für falsch hält. Wie der Durchschnittsleser den Tweet, so wie er im Wortlaut durch die kantonalen Instanzen festgestellt wurde, verstehen musste, ist sodann, wie bereits festgehalten wurde, eine Rechtsfrage; darauf wird in E. 5.5 zurückzukommen sein.
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4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV wegen Abweisung seines vor Obergericht gestellten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege.
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Soweit er geltend macht, er könne sich wegen seiner hohen Verschuldung keinen Anwalt leisten und er habe schlichtweg aufgrund des beruflichen Termindrucks den erstinstanzlichen Gerichtstermin verpasst, was ihm bei anwaltlicher Vertretung bestimmt nicht passiert wäre, so hat dies keinen Zusammenhang mit der Abweisung seines für das oberinstanzliche Verfahren gestellten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege.
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Wenn er sodann vorbringt, das Obergericht habe seine aktualisierte Kostenaufstellung mit dem Argument des unzulässigen Novums nicht zugelassen, übergeht er den Umstand, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen wurde (angefochtener Entscheid, E. 6.2). Der Beschwerdeführer müsste deshalb darlegen, inwiefern das Obergericht Art. 117 lit. b ZPO falsch angewandt hat. Indem er jegliche Ausführungen hierzu unterlässt, ist seine Rüge unbegründet (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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5. In der Sache selbst geht es um die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandeten Textstellen widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden ist.
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5.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB), wobei eine Verletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut her ist mithin jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut), wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Verletzte hat demnach die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere nachzuweisen, während dem Verletzer der Nachweis rechtfertigender Sachumstände obliegt (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414). Praxisgemäss wird in zwei Schritten geprüft, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 413).
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Ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist - als Teilgehalt der sog. sozialen Persönlichkeit - der Schutz der Ehre. Der privatrechtliche Ehrbegriff geht dabei weiter als der strafrechtliche; die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeit ist nicht nur verletzt, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, beeinträchtigt wird, sondern auch, wenn ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722). Die Verletzung kann sowohl durch Mitteilung von Tatsachen (Tatsachenbehauptung) als auch durch deren Würdigung (Werturteil) erfolgen. Reichhaltig ist die Rechtsprechung insbesondere im Zusammenhang mit Presseäusserungen, für welche die nachfolgenden Maximen gelten.
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Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (vgl. BGE 132 III 641 E. 3.2 S. 645; 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643). Allerdings ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich. An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabsetzt (BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51 f.; 138 III 641 E. 4.1.2 S. 643 f.).
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Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308; 138 III 641 E. 4.1.3 S. 644).
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Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durchschnittsadressaten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51; 135 III 145 E. 5.2 S. 152). So ist es nicht einerlei, ob es sich um öffentlich zugängliche, private oder gar geheime Informationen handelt (sog. Sphärentheorie, vgl. statt vieler: HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl. 2012, Rz. 12.115 ff.; vgl. zur Kritik der Sphärentheorie statt vieler: SCHWEIZER, Recht am Wort, Diss. 2012, Rz. 143 ff.). Zu den konkreten Umständen ist auch die Thematik der Äusserung zu zählen: Im Zusammenhang mit der politischen Meinungsbildung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr erlaubt (vgl. etwa Urteile 5A_489/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 4.2.1 und 5.2.3; 5A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 6); gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind in diesem Bereich sogar nur äusserst beschränkt Restriktionen zulasten der Meinungsäusserungsfreiheit möglich (vgl. namentlich die Urteile Nrn. 27510/08 vom 15. Oktober 2015 Rz. 197; 17676/09 vom 7. Juni 2016 Rz. 50). Weiter gehört zu den konkreten Umständen die Person des Betroffenen; so müssen sich absolute und relative Personen der Zeitgeschichte mehr gefallen lassen als gewöhnliche Personen (vgl. BGE 127 III 481 E. 2c/bb S. 489 f.; Urteile 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.1; 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.5).
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5.2. Im Unterschied zum Parallelfall 5A_975/2015, welcher ebenfalls mit heutigem Datum entschieden wurde, geht es vorliegend nicht um eine auf Internet aufgeschaltete Berichterstattung eines Presseerzeugnisses, sondern um Äusserungen einer Privatperson auf einer von ihr betriebenen Internetseite. Das Bezirksgericht hat befunden, dass die Grundsätze zu Publikationen durch klassische Presseerzeugnisse bzw. durch Medien angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Internetseite wie eine klassische Zeitung an einen offenen Kreis potentieller Leser richte, analoge Anwendung finden können; diese Frage wurde in der Folge von keiner Seite mehr aufgegriffen und sie wurde auch in BGE 138 III 641, welcher eine Publikation auf Internet betraf, nicht näher beleuchtet. Hierzu ist festzuhalten, dass es hinsichtlich der Frage, wann die Persönlichkeit einer Person verletzt ist, keinen Unterschied macht, ob die Verletzung von einem Medienunternehmen oder von einer Privatperson ausgeht; der privatrechtliche Ehrbegriff ist nicht teilbar. Hingegen kann sich ein Medienunternehmen im Zusammenhang mit einer an sich verletzenden Aussage im vorstehend dargestellten Umfang auf seinen Informationsauftrag berufen, welcher im Zusammenhang steht mit der besonderen Bedeutung der Medien für das Funktionieren der demokratischen Gesellschaft (beispielsweise BGE 126 III 209 E. 3a S. 212; 132 III 641 E. 3 S. 644; Urteile des EGMR
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5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei keine Person der Zeitgeschichte; es bestehe kein öffentliches Interesse, dass über ihn berichtet werde, und insbesondere sei er in seiner Persönlichkeit dadurch verletzt, dass er vom Beschwerdegegner mit vollem Namen genannt werde.
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Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Tweet öffentlich geäussert bzw. er mit seiner Aussage bewusst die Öffentlichkeit gesucht hat. Grundsätzlich sind Tweets denn auch nicht für einen bestimmten Empfänger oder einen geschlossenen, vom Sender festgelegten Empfängerkreis bestimmt (der Beschwerdeführer macht jedenfalls keine anderweitigen Einstellungen auf seinem Account geltend). Im Gegenteil möchte ein Twitterer typischerweise möglichst viele Follower erreichen und hat er insbesondere auf die weitere Verbreitung des Tweets keinen Einfluss. Vielmehr haben es die Betreiber von Twitter - nicht zuletzt aus kommerziellen Gründen - gerade darauf angelegt, dass die Follower empfangene Tweets weiterverbreiten. Ein einfacher Klick genügt für den sog. Retweet; bei diesem handelt es sich um einen Teil der für Twitter typischen Verbreitungskette. Es ist jedem Twitterer bewusst, dass er über seine Nachricht, einmal abgesandt, und deren weitere Verbreitung keinerlei Kontrolle hat, und es ist auch allgemein bekannt, dass sich Texte, Bilder und Videos auf verschiedenen Social Media wie ein Virus innert kürzester Zeit um den ganzen Globus ausbreiten können; im englischen Sprachgebrauch ist dieses Phänomen unter dem Ausdruck "it went viral" bekannt.
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Zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Öffentlichkeit des Tweets in seiner Beschwerde sinngemäss, indem er geltend macht, er verfüge nur über rund 300 und damit über viel weniger Follower als der amerikanische Präsidentschaftsanwärter D.________, die Skirennfahrerin E.________, die SVP-Nationalräte F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________, der ex-Nationalrat K.________, der SP-Nationalrat L.________ und sogar als der unpopuläre Bundesrat M.________. Dabei handelt es sich um ein neues und damit unzulässiges Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen wäre es angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Verbreitungskette bei Twitter nicht geeignet zur Untermauerung des sinngemässen Vorbringens, er sei mit seinem Tweet gar nicht an die Öffentlichkeit gelangt.
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Ab dem Folgetag der Absetzung des Tweets trat der Beschwerdeführer durch die vom Tagesanzeiger eingeleitete und in der Folge von zahlreichen Medienunternehmen aufgenommene Berichterstattung über seinen Tweet sowie durch die einberufene Medienkonferenz ins Blickfeld der Öffentlichkeit. Aufgrund dieser Tatsachen ist der Beschwerdeführer zur relativen Person der Zeitgeschichte geworden (vgl. zur Definition BGE 127 III 481 E. 2c/bb S. 490). Dies gestattet per se noch keine volle Namensnennung (insbesondere nicht bei der Berichterstattung über Straftaten, vgl. BGE 129 III 529 E. 3.2 S. 532 f.). Ob sich es sich anders verhält, indem ein Teil der Medien von Anfang an mit vollem Namen über ihn Bericht erstattet hat (vgl. Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.5), kann offen gelassen werden. Im Vordergrund steht im vorliegenden Fall nämlich, dass es der Beschwerdeführer selbst war, welcher sich in der Folge mit vollem Namen an die Öffentlichkeit gewandt bzw. diese geradezu gesucht hat: Am 31. Januar 2013 publizierte der Tagesanzeiger ein zweiseitiges Interview mit dem Beschwerdeführer unter voller Namensnennung und mit Bild, dessen Kommentierung den hauptsächlichen Gegenstand der vorliegend vom Beschwerdeführer beanstandeten Texte auf der Internetseite des Beschwerdegegners bildet. Sodann hat das Obergericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowohl in seinem Blog als auch über Twitter selbst aktiv über seine laufenden Gerichtsverfahren zum "Kristallnacht-Tweet" kommuniziert, so auch kürzlich wieder auf seinem Blog, z.B. die Artikel "Unmittelbare Betroffenheit" vom 25. Dezember 2015 und "Pressefreiheit versus Persönlichkeitsrecht" vom 2. Januar 2016. Soweit der Beschwerdeführer dies bestreitet, insbesondere mit der Behauptung, seine Blog-Einträge vom 25. Dezember 2015 und 2. Januar 2016 hätten anderes betroffen, wendet er sich gegen die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichtes, ohne dass er in diesem Zusammenhang eine Willkürrüge erheben würde (dazu E. 3). Auf seine diesbezüglichen appellatorischen Ausführungen kann nach dem in E. 3 Gesagten nicht eingetreten werden.
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Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst laufend Öffentlichkeit bezüglich des "Kristallnacht-Tweets" herstellt, und der weiteren Tatsache, dass die beanstandeten Textstellen insbesondere das Interview im Tagesanzeiger vom 31. Januar 2013 betreffen, mit welchem der Beschwerdeführer sich mit Bild und vollem Namen einem breiten Publikum präsentiert hat, darf darüber unter Nennung seines Namens berichtet werden, soweit inhaltlich keine unwahren Tatsachen verbreitet und keine unnötig herabwürdigenden Werturteile abgegeben werden.
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Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit seiner Namensnennung ferner einen "Anspruch auf Vergessen" geltend. In der Tat stellen sich im Zusammenhang mit Veröffentlichungen auf Internet besondere Probleme, namentlich aufgrund der Möglichkeit der Verknüpfung und des Aufsuchens von Informationen (vgl. etwa AEBI-MÜLLER, Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, Bern 2005, Rz. 585 ff., insb. Rz. 589). Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2013 den Bericht "Rechtliche Basis für Social Media" verabschiedet, welcher sich insbesondere auch der betreffenden Frage widmet (S. 27 ff. und S. 76). Vor dem Hintergrund der Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst laufend für weitere Öffentlichkeit sorgt, ist im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die beanstandeten Texte immer noch auf Internet abgerufen werden können, jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nach wie vor keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung auszumachen.
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5.4. Der Beschwerdeführer erachtet eine ganze Reihe von Aussagen als unbewiesene und damit unwahre Tatsachenbehauptungen, obwohl sie Werturteile oder jedenfalls gemischte Werturteile darstellen und deshalb - mit Ausnahme des Sachbehauptungskernes - dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich sind, sondern nur darauf überprüft werden können, ob sie den Beschwerdeführer unnötig herabsetzen. Dies betrifft insbesondere die Aussagen "eine Redaktion lässt sich vorführen" sowie "rassistische Bewältigungsstrategien", die Charakterisierung des Beschwerdeführers als Rassisten, die gedankliche Verbindung zwischen "Kristallnacht" und "brennenden Moscheen", die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Islamophoben" und die Einordnung der beiden beanstandeten Texte unter den Rubriken "Meldungen zu Rechtsextremismus und Rassismus in der Schweiz" bzw. "Rechtsextremismus". Darauf wird im Rahmen der Frage, ob diese Werturteile unnötig herabsetzend sind, zurückzukommen sein (dazu E. 5.5 - 5.7).
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Die Tatsachenseite betrifft einzig das Vorbringen, der Beschwerdegegner behaupte, dass er [Beschwerdeführer] "wegen (unbestrittenen) journalistischen Fehlern des 'Tages-Anzeigers' und 'Newsnet'-Redaktion" geklagt und ein fast doppelseitiges Interview erreicht habe; diese Tatsachenbehauptung sei falsch, weil der Beschwerdegegner nie den Nachweis dafür erbracht habe, dass er [Beschwerdeführer] gegen den Tagesanzeiger eine Klage eingereicht hätte. Indes zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass er dieses Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren eingeführt hätte. Es ist somit neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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5.5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde wiederholt geltend, völlig missverstanden worden zu sein. Er spreche weder von "Muslimen" noch von "töten" noch von "vertreiben" noch von "Moscheen verwüsten"; es sei haarsträubend, was alles aus dem Wort "Kristallnacht" abgeleitet werde. Somit dürfte ja gar niemand dieses Wort verwenden. Im Übrigen habe er auch nirgends eine Kristallnacht gefordert oder solches irgendwie gutgeheissen. Er habe sich mit keinem Wort feindselig gegen Muslime geäussert und er sei überhaupt nicht gegen den Islam eingestellt; all dies seien wüste und völlig ungerechtfertigte Unterstellungen.
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Bevor auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen werden kann, ist zuerst die Frage zu beantworten, wie der Durchschnittsleser den Tweet auffassen musste: Mit dem Begriff "Kristallnacht" oder "Reichskristallnacht" bzw. dem dem Fachbegriff "Novemberpogrome" werden die Ereignisse bezeichnet, wie sie sich insbesondere in der Nacht vom 9. auf den 10. November 1938, aber auch noch in den Folgetagen zugetragen haben (insbesondere das Anzünden bzw. Verwüsten von über 1000 Synagogen sowie unzähliger jüdischer Geschäfte). Sie bildeten den Auftakt zur unmittelbar in diesem Zusammenhang beschlossenen systematischen Verfolgung und Ausgrenzung der Juden in Deutschland und Österreich (vgl. im Einzelnen das Urteil im Parallelfall 5A_975/2015 E. 3). Diese Tatsachen dürfen als allgemein bekannt gelten und sind in den Nachschlagewerken, wie sie der Durchschnittsleser bei allfälligen Wissenslücken konsultieren wird, leicht zugänglich (vgl. im Einzelnen das Urteil 5A_975/2015 E. 3). Der Tweet überträgt im Sinn einer rhetorischen Frage das Kerngeschehen der Kristallnacht - das staatlich organisierte Anzünden der Synagogen im Land als Aufruf zur systematischen Verfolgung und Vertreibung der Juden - auf die Moscheen. Dies lässt sich für den Durchschnittsleser nicht anders interpretieren denn als Frage, ob nicht staatlich organisiert die Moscheen angezündet werden sollten als Fanal zur systematischen Verfolgung und Vertreibung der Muslime. Die unverkennbar mit Bedacht gewählten Worte des Beschwerdeführers sind klarerweise auf diese gedankliche Verknüpfung angelegt; sie können vom Durchschnittsleser nicht anders verstanden werden (so auch das strafrechtliche Urteil 6B_627/2015 vom 4. November 2015 E. 2.9).
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Aus eben diesem Grund zielen die Ausführungen in der Beschwerde, im Tweet sei weder von "Muslimen" noch von "vertreiben" oder von "Moscheen verwüsten" die Rede, an der Sache vorbei. Es liegt gerade in der gedanklichen Übertragung eines historischen Ereignisses auf eine politische Aktualität, dass die durch die rhetorische Frage vermittelte Botschaft nicht offen ausgesprochen, aber dem Durchschnittsleser klar zu erkennen gegeben wird.
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An der Sache vorbei gehen sodann die Ausführungen zu der im beanstandeten Text gestellten Frage, wieso nach der Aussage im Tweet "denn gleich (alle?) Moscheen brennen" sollen. Indem der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, das Wort "Kristallnacht" sei durch zerbrochene Fensterscheiben und Scherben geprägt und nicht durch die brennenden Gebäude, was sich im englischen Begriff "Night of Broken Glass" zeige, weshalb es abwegig sei, im Zusammenhang mit seinem Tweet eine gedankliche Verbindung zu "brennenden Moscheen" zu machen, so will er damit offenbar in Abrede stellen, dass das systematische Anzünden der Synagogen in Deutschland und Österreich in der Nacht vom 9. auf den 10. November 1938 zum Kerngeschehen der "Kristallnacht" gehörte. Abgesehen davon, dass damit die historischen Ereignisse bagatellisiert werden, beschlägt dies ohnehin den Sachverhalt; diesbezüglich wären substanziierte Willkürrügen zu erheben und in der Folge mit einer Rechtsrüge aufzuzeigen, dass der Durchschnittsleser keine solche gedankliche Verbindung machen konnte.
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Die Frage des Beschwerdegegners im beanstandeten Text entspricht mithin derjenigen, welche sich auch der Durchschnittsleser stellen musste. Sie lässt ihn entgegen seiner Ansicht nicht in einem schlechten Licht erscheinen. Dass der Beschwerdeführer beim Durchschnittsleser tatsächlich in einem schlechten Licht erscheint, ist vielmehr und allein auf seine im Tweet vermittelte Botschaft zurückzuführen, mit welcher er selbst sich in den Augen des Lesers herabgesetzt hat. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Tweet an die Öffentlichkeit gerichtet hat und in den Medien darüber ausführlich berichtet worden ist, darf der Beschwerdegegner die konkret geäusserte Frage auf seiner Internetseite stellen, ohne die Persönlichkeit des Beschwerdeführers widerrechtlich zu verletzen.
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5.6. Eine Persönlichkeitsverletzung erblickt der Beschwerdeführer auch darin, dass die beanstandeten Texte in den Rubriken "Meldungen zu Rechtsextremismus und Rassismus in der Schweiz" bzw. "Rechtsextremismus" veröffentlicht werden. Selbst wenn er aufgrund des Tweets wegen Verstosses gegen Art. 261bis StGB verurteilt worden sei, sei es vermessen, ihn gleich als "Rechtsextremen" und "Rassisten" zu stigmatisieren, umso mehr als es sich um einen einzigen Tweet gehandelt habe. Das sei, wie wenn man den ein einziges Mal im Leben mit 0,8 Promille Alkohol im Blut erwischten Fahrzeuglenker pauschal als Alkoholiker bezeichne oder den ein einziges Mal in seinem Leben auf der Autobahn mit erhöhter Geschwindigkeit geblitzten Autofahrer als unverbesserlichen Raser verleumde. Besonderen Anstoss nimmt der Beschwerdeführer sodann an der Bezeichnung als "Islamophoben".
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Die Muslime sind keine Rasse, sondern vielmehr die Angehörigen einer Religion, nämlich des Islams. Indes fasst Art. 261bis StGB unter der Marginalie "Rassendiskriminierung" die Diskriminierung nach Rasse, Ethnie oder Religion in einem Straftatbestand zusammen. Auch im gängigen Sprachgebrauch - die Berichterstattung durch "Schweiz am Sonntag" im Parallelfall 5A_975/2015 bestätigt dies - wird der Ausdruck "Rassist" nicht auf denjenigen beschränkt, der sich verächtlich gegenüber einer Rasse äussert. Gerade im nazionalsozialistischen Vokabular wurde der Begriff der "Rasse" auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben verwendet. Jedenfalls im Kontext mit dem Tweet, der bewusst auf ein diesbezügliches Kernereignis Bezug nimmt, und angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstosses gegen Art. 261bis StGB, besteht keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, wenn der eine Artikel unter der Rubrik "Meldungen zu Rechtsextremismus und Rassismus in der Schweiz" erscheint.
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Was den anderen, unter der Rubrik "Rechtsextremismus" veröffentlichten Artikel anbelangt, so sind die Begriffe Rassismus und Rechtsextremismus zwar nicht deckungsgleich. Insofern liegt in der Aussage eine gewisse Ungenauigkeit begründet. Ausgangssituation ist aber, dass der Beschwerdeführer bewusst Bezug auf die Kristallnacht genommen hat, welche der Nazi-Ideologie entsprungen ist, die gemeinhin als "rechtsextrem" eingeordnet wird. Indem er sodann die rhetorische Frage stellte, ob es ein solches Ereignis nunmehr für Moscheen brauche, lässt sich eine Gesinnung erkennen, die durchaus auch als rechtsextrem eingestuft werden kann, ohne dass damit die Persönlichkeit des Beschwerdeführers widerrechtlich verletzt wird (vgl. BGE 129 III 49 E. 2.3 S. 52 f., wonach ein Revisionist aufgrund seiner Äusserungen ohne widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeit als Neonazi bezeichnet werden durfte). Es spricht im Übrigen für sich, dass der Beschwerdeführer in seiner parallelen Beschwerde 5A_975/2015 die beiden Aussagen in der Berichterstattung durch "Schweiz am Sonntag", es reiche nicht aus, Rechtsextreme aus der Partei zu werfen, sobald ihre Entgleisungen ans Licht kämen, und die SVP mache sich aufgrund ihrer jahrelangen Hetze gegen Ausländer attraktiv für bekennende Rassisten, nicht beanstandet hat. Dass der Beschwerdeführer keinen Anstoss daran genommen hat, von "Schweiz am Sonntag" offen als Rechtsextremer und als bekennender Rassist eingestuft zu werden, steht jedenfalls in auffälligem Kontrast zu den vorliegend erhobenen Rügen.
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Keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist schliesslich erkennbar im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Islamophoben". Dies knüpft unmittelbar an die rhetorische Frage, welche im Tweet gestellt wurde und unzweideutig auf eine Abneigung gegen den Islam schliessen lässt. Eine ehrenrührige Herabsetzung des Beschwerdeführers ist darin nicht zu erkennen.
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5.7. Als Persönlichkeitsverletzung stuft der Beschwerdeführer ferner die Aussage "Eine Redaktion lässt sich vorführen" ein. Eine nachvollziehbare Begründung gibt er hierfür aber nicht ab (vgl. Beschwerde, S. 13). Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist in der Kritik gegenüber dem Tagesanzeiger, dem Beschwerdeführer eine breit angelegte Rechtfertigungs-Plattform gegeben zu haben, denn auch nicht erkennbar.
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Was schliesslich die Aussage anbelangt, der Beschwerdeführer demonstriere im Interview mit dem Tagesanzeiger "bekannte rassistische Bestreitungsstrategien", so handelt es sich dabei um ein gemischtes Werturteil. Im beanstandeten Text wird näher bezeichnet, worin diese "Strategien" bestehen, nämlich in der Behauptung, er [Beschwerdeführer] habe nichts gegen den Islam, sondern er "sei besorgt 'über den radikalen Islamismus', er ärgere sich über 'extreme Muslime' und die 'politischen Verantwortungsträger' müssten endlich aufwachen". Vor dem Hintergrund, dass die sowohl im Interview mit dem Tagesanzeiger als auch im vorliegenden Verfahren nachgeschobenen Begründungen, was er mit dem Tweet in Wahrheit habe sagen wollen, offensichtliche Ausflüchte sind, mit welchen der Beschwerdeführer seiner bewusst gestellten Frage im Nachhinein einen anderen Sinn verleihen möchte, ist das Werturteil zulässig, denn es zeichnet vom Beschwerdeführer kein spürbar negatives Bild; dieses hat sich beim Durchschnittsleser vielmehr durch den Inhalt des Tweet ergeben.
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5.8. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, führt keine der beanstandeten Textstellen zu einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers. Demzufolge ist sein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung gegenstandslos.
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6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist sie als von Anfang an aussichtslos zu sehen, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folglich abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ohnehin wäre auch die Prozessarmut nicht genügend substanziiert: Der Beschwerdeführer macht zur Begründung lediglich geltend, er befinde sich in knappen finanziellen Verhältnissen und in Schuldensanierung; es wären aber die Einkommensverhältnisse darzulegen und die notwendigen Auslagen zu belegen. Angesichts des Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juli 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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