BGer 8C_255/2016 |
BGer 8C_255/2016 vom 04.07.2016 |
{T 0/2}
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8C_255/2016
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Urteil vom 4. Juli 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse,
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Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 7. März 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 14. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2016,
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in die Verfügung vom 13. Mai 2016, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist aufgefordert wurde,
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in die Verfügung vom 13. Juni 2016, mit welcher er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 24. Juni 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juli 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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