BGer 8C_436/2016 |
BGer 8C_436/2016 vom 05.07.2016 |
{T 0/2}
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8C_436/2016
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Urteil vom 5. Juli 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. Mai 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 23. Juni 2016 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
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dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das von der Beschwerdeführerin im Verfahren 200 16 368 IV gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 61 lit. f ATSG und Art. 111 Abs. 1 VRPG/BE allein wegen aussichtsloser Rechtsmittelerhebung und nicht etwa wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit abgewiesen und deshalb die Bezahlung eines Kostenvorschusses angeordnet hat,
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dass sich die Beschwerdeführerin zu den vom kantonalen Gericht als gering eingestuften Prozessaussichten letztinstanzlich nicht näher äussert, statt dessen allein ihre finanziellen Verhältnisse als Beschwerdegrund anführt,
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dass damit dem Erfordernis einer sachbezogenen Beschwerdeführung offensichtlich nicht Genüge getan ist,
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dass deshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt, und zwar ungeachtet dessen, ob entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gegen die angefochtene Verfügung überhaupt zum gegenwärtigen Zeitpunkt Beschwerde erhoben werden könnte (dazu siehe Art. 93 Abs. 1 BGG; zwar wird ein Kostenvorschuss verlangt, ohne indessen für den Fall der Nichtleistung einen Rechtsnachteil anzudrohen),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Juli 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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