Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_197/2016
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Urteil vom 7. Juli 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 14. Januar 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr am 15. Januar 2014 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn in Baar in Richtung Luzern, als er von einem Radar-Geschwindigkeitsmessgerät erfasst wurde. Das Messgerät zeigte eine Geschwindigkeit von 153 km/h an.
B.
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach X.________ am 15. Juni 2015 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--.
C.
Auf Berufung von X.________ erklärte das Obergericht des Kantons Zug diesen am 14. Januar 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig. Im Strafpunkt bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid.
D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 14. Januar 2016 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die ISO-Norm 9001 schreibe den Service- und Wartungszyklus bei Automobilen nach gefahrenen Kilometern und nicht nach einer Zeiteinheit vor. Gleiches müsse auch für ein Messgerät gelten. Der Wartungs- und Servicezyklus des betroffenen Messgeräts erfolge nach einer Zeitspanne und nicht nach Betriebsstunden. Die Polizei schicke das Messgerät jeweils nach Ablauf eines Jahres an den Hersteller zum Service zurück. Die Vorinstanz gehe davon aus, es sei irrelevant, ob ein Messgerät tagtäglich im Einsatz sei oder jährlich bloss wenige Stunden. Dies sei willkürlich und widerspreche nicht nur den ISO-Normen, sondern auch dem Eichzertifikat und der darin vermerkten Gültigkeit. Eine rechtsgültige Eichung des Messgeräts sei nicht zweifelsfrei bewiesen.
1.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) verlangt, dass die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer periodisch geprüft wird. Die Messbeständigkeit muss zusätzlich immer dann geprüft werden, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 MessMV). Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung (Art. 24 Abs. 3 MessMV). Nach Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) hat für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen jedes Jahr eine Nacheichung zu erfolgen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) kann die Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen (Art. 6 Abs. 3 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Das betreffende Messgerät wurde gemäss dem Eichzertifikat in den Akten am 2. Mai 2013 geeicht. Die Eichung war gemäss dem Eichzertifikat bis am 31. Mai 2014 gültig (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1/3/1). Im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle vom 15. Januar 2014 lag damit eine gültige Eichung vor. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus der nicht näher erläuterten ISO-Norm 9001 zu seinen Gunsten ableiten will.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vermerk zur Gültigkeit im erwähnten Eichzertifikat, der wie folgt lautet: "Die Eichung ist bis 31. Mai 2014 gültig, solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und keine Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden." Dies ändert an der Gültigkeit der Eichung nichts. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das besagte Radar-Geschwindigkeitsmessgerät genüge den rechtlichen Anforderungen nicht mehr. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Geräts repariert wurden. Aus dem Nachtragsbericht der Zuger Polizei vom 5. Mai 2015 geht vielmehr hervor, dass in der Zeit seit der Eichung bis Ende Mai 2014 keine Beanstandungen am Messgerät festzustellen waren (Akten Strafgericht, GA 13/1 S. 2 Ziff. 3).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Service-Protokoll bzw. Dokumentationen zu edieren, welche die Korrektheit der Messung bzw. das einwandfreie Funktionieren des Messgeräts hätten beweisen können. Der Nachtragsbericht der Zuger Polizei besage lediglich, dass das Gerät funktionierte. Er beweise jedoch nicht, dass es innerhalb der Fehlergrenzen und Toleranzen funktionierte und damit gewisse Unkorrektheiten am Messresultat unmöglich wären. Ebenso wenig sei nachgewiesen, inwiefern der Polizist, welcher das Gerät bediente, sowie die Person, welche die Daten auswertete, über die notwendigen Kenntnisse verfügten und die entsprechenden Schulungen absolviert hatten.
2.2.
2.2.1. Die Kritik geht fehl. Dem Nachtragsbericht vom 5. Mai 2015 inklusive Beilagen kann entnommen werden, dass vor dem Einsatz des Messgeräts ein erfolgreicher Selbsttest durchgeführt wurde, welcher den ordnungsgemässen Zustand des Radarsensors gewährleiste. Der Radarsensor habe einwandfrei funktioniert (Akten Strafgericht, GA 13/1 S. 2). Die Vorinstanz geht daher davon aus, das Messgerät sei funktionstüchtig und einsatzbereit gewesen (angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 4). Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Funktionieren "innerhalb der Fehlergrenzen und Toleranzen" sei gestützt auf den Nachtragsbericht vom 5. Mai 2015 nicht belegt, ist spitzfindig und überzeugt nicht, da der Nachtragsbericht dies mit seinem Hinweis auf den einwandfreien und ordnungsgemässen Zustand des Messgeräts gerade zum Ausdruck bringt.
2.2.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; siehe auch BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 S. 272; 139 IV 1 E. 4.3 S. 10).
Nicht einzutreten ist auf die Rüge, die Polizeibeamten seien nicht kompetent und nicht gehörig geschult gewesen, da der Beschwerdeführer dies erstmals vor Bundesgericht geltend macht. Jedenfalls können weder seiner Beschwerde noch dem angefochtenen Entscheid Hinweise entnommen werden, dass er den Einwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, die Vorinstanz gehe von einem falschen Toleranzabzug von lediglich 7 km/h anstatt von 9 km/h aus.
3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) beträgt der Sicherheitsabzug bei Radarmessungen bei einem Messwert ab 151 km/h 7 km/h. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf Art. 8 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VSKV-ASTRA, der mobile Messungen nach Art. 6 lit. c Ziff. 1 VSKV-ASTRA mit Radar (Moving-Radar), d.h. mobile Messungen aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung) betrifft (vgl. Art. 6 lit. c Ziff. 1 VSKV-ASTRA). Vorliegend kam zwar ein mobiles Radar-Geschwindigkeitsmessgerät zum Einsatz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 4), die Messung erfolgte jedoch stationär (ab Stativ). Die Vorinstanz geht daher zu Recht von einem Sicherheitsabzug von 7 km/h aus.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
präsidierendes Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Jacquemoud-Rossari Unseld