BGer 9C_44/2016
 
BGer 9C_44/2016 vom 07.07.2016
9C_44/2016 {T 0/2}
 
Urteil vom 7. Juli 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
handelnd durch D._________, und diese substituiert
durch Rechtsagent Edwin Bigger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Berechnung des Leistungsanspruchs),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 25. November 2015.
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. A.A.__________, geboren 1999, lebt seit Oktober 2010 in der Pflegefamilie von B.A._________ und B.B.________ (behördliche Fremdplatzierung nach Art. 310 ZGB, Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 15. Februar 2011). Sie erhält eine IV-Kinderrente zur Rente des Vaters und bezieht Ergänzungsleistungen (EL). Laut Pflegevertrag vom 28. Oktober 2010 war ein monatliches Pflegegeld von Fr. 2'244.- nach den Richtlinien des Departements für Justiz und Sicherheit (DJS) des Kantons Thurgau zur Bemessung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche in privaten Pflegefamilien vereinbart worden. Ziffer 4.3 des Pflegevertrags sieht vor, dass, falls das Pflegekind in eine andere Altersstufe wechselt oder sich der Umfang des Betreuungsangebots der Pflegeeltern ändert, die Höhe des Pflegegeldes gemäss Ziffer 4.2 neu vereinbart wird.
Ausgehend von jährlichen anrechenbaren Ausgaben von Fr. 32'699.- (Pflegegeld von Fr. 26'927.- [bzw. Tagesansatz von Fr. 73.77] plus persönliche Ausgaben von Fr. 4'764.-) und anrechenbaren (Kinderrenten-) Einnahmen von Fr. 8'352.- bezifferte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau den monatlichen Anspruch von A.A._________ auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2012 auf Fr. 2'029.- (Verfügung vom 25. April 2012).
A.b. Am 17. August 2011 wurde für A.A._________ überdies eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB u.a. im Hinblick auf die Regelung und Überwachung des persönlichen Verkehrs errichtet. Die Vormundschaftsbehörde hatte im Fremdplatzierungsbeschluss vom 15. Februar 2011 u.a. erwähnt, die Pflegemutter B.A._________ sei ausgebildete Sozialpädagogin und könne die Kinder daher professionell betreuen. Sie besuche einmal im Monat eine Supervision, um die anstehenden Probleme zu diskutieren. Mit Entscheid vom 12. Januar 2015 bestätigte das DJS als Aufsichtsorgan im Bereich der ausserfamiliären Kinderbetreuung die Eignung der Pflegefamilie B.________ und verlängerte die Bewilligung "im Rahmen einer Dauerpflege oder Krisenintervention". Das Departement erwog insbesondere, das Pflegeverhältnis werde durch die Familienplatzierungsorganisation C.________ fachlich begleitet; zudem verfüge B.A._________ über eine abgeschlossene Ausbildung als Sozialpädagogin. Die besonderen Anforderungen zur Aufnahme von Pflegekindern im Rahmen von Kriseninterventionen seien deshalb erfüllt.
A.c. Die zuständige Berufsbeistandschaft teilte der AHV-Zweigstelle mit Schreiben vom 18. März 2013 mit, die Platzierung von A.A.________ (und ihrem Bruder A.B.________) bei der Pflegefamilie B.________ laufe ab 1. Februar 2013 "über die Organisation C.________, der Fachstelle für Familienplatzierungen & Krisenintervention." Dies habe eine Erhöhung der Tagestaxe zur Folge. Beigelegt war ein Schreiben der Organisation C.________ vom 28. Februar 2013, wonach bei A.A.________ nunmehr eine Tagestaxe von Fr. 126.- angewendet werde. Die Ausgleichskasse setzte die Ergänzungsleistungen in der Folge ab Februar 2013 entsprechend der Erhöhung der Tagestaxe auf Fr. 3'616.- monatlich fest (Verfügung vom 21. März 2013).
A.d. Im Rahmen einer periodischen EL-Revision im April 2014 unterbreitete die Ausgleichskasse der AHV-Gemeindezweigstelle die Frage, ob eine professionelle und kostenintensivere Begleitung durch eine "heimähnliche Institution" notwendig sei. Dazu würden Arztberichte über den Gesundheitszustand des Kindes benötigt. Die Beiständin D._________, welche auch die Anmeldung und die Platzierungsvereinbarung im Namen der "platzierenden Instanz" (Berufsbeistandschaft Region E.________, Organisation C.________) unterzeichnet hatte, äusserte sich dazu am 2. Juni 2014 dahingehend, dass die Platzierung über die Organisation C.________ weder eine professionelle noch eine kostenintensive Begleitung durch eine heimähnliche Institution, sondern eine normale Familienplatzierung über eine Organisation darstelle. Diese sei notwendig, da die Pflegeeltern auf Grund der schwierigen und aufwändigen Zusammenarbeit mit den Kindseltern professionelle Unterstützung benötigten. Mit Verfügung vom 1. August 2014 nahm die Ausgleichskasse eine neue Berechnung der Ergänzungsleistungen für A.A._________ vor, wobei sie die geltend gemachte höhere Tagestaxe nicht berücksichtigte; ab 1. August 2014 belaufe sich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen auf Fr. 1'803.- monatlich, was einer Tagestaxe für den Aufenthalt bei den Pflegeeltern von Fr. 76.- entspreche (Tagestaxe von Fr. 126.- abzüglich Taxe der Organisation C.________ von Fr. 50.-).
A.e. Am 1. Oktober 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau A.C.________ für seine Tochter A.A._________ rückwirkend ab 1. November 2012 eine erhöhte Kinderrente im Betrag von Fr. 928.- (2012) bzw. Fr. 936.- (2013) monatlich zu. Gestützt darauf verfügte die Ausgleichskasse am 5. Oktober 2014 die Rückforderung von im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2014 ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 5'012.-. Ab 1. August 2014 belaufe sich der EL-Anspruch auf Fr. 1'683.- (Tagestaxe von Fr. 76.-, Rentenleistungen von Fr. 11'232.-).
A.f. Die Beiständin D._________ erhob Einsprache gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 1. August 2014 und brachte im Wesentlichen vor, die Unterbringung von A.A._________ bei der Pflegefamilie B.________ der Organisation C.________ sei von der Vormundschaftsbehörde angeordnet worden und daher für den Kostenträger verbindlich. Die Ausgleichskasse sei nicht befugt, Kindesschutzmassnahmen abzuändern. Die sich auf Fr. 126.- belaufenden Tageskosten seien folglich bis zur maximalen Tagestaxe von Fr. 120.- in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Die Ausgleichskasse ging in der Folge davon aus, die Verfügung vom 5. Oktober 2014 sei von der Einsprache der Beiständin miterfasst. Mit Entscheid vom 26. Januar 2015 hiess sie die Rechtsvorkehr in Bezug auf die Tagestaxe für Hotellerie und Betreuung der Versicherten in der Pflegefamilie teilweise gut und erhöhte diese für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 80.-. Bezüglich der geltend gemachten Pauschale für die Organisation C.________ von zusätzlichen Fr. 46.- pro Tag wurde die Einsprache abgewiesen.
A.g. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 setzte die Ausgleichskasse den EL-Anspruch von A.A._________ ab 1. Januar 2015 unter Berücksichtigung einer Tagestaxe von Fr. 76.- auf Fr. 1'681.- monatlich fest.
B. Mit Entscheid vom 25. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 26. Januar 2015 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C. A.A._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2014 die gesondert berechneten Ergänzungsleistungen unter Anrechnung der vollen Tagestaxe von Fr. 126.- auszurichten; für Januar 2015 sei ihr eine Tagestaxe von Fr. 140.- anzurechnen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren.
Die Vorinstanz und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch vor dem Bundesgericht die Höhe des Pflegetaggeldes für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Januar 2015. Betreffend den Monat Januar 2015 hat indessen bereits das kantonale Gericht zutreffend erwogen, dass die Verfügung vom 23. Dezember 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2015 festgelegt hat, unangefochten geblieben und folglich rechtskräftig geworden ist. Nicht näher einzugehen ist letztinstanzlich daher auf den erneut vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid (betreffend Ergänzungsleistungen vom 1. August bis 31. Dezember 2014) sei erst am 26. Januar 2015 ergangen und erfasse damit, da EL-Verfügungen über das Kalenderjahr hinaus Rechtsbeständigkeit entfalteten, auch den Zeitraum ab 1. Januar 2015. Angemerkt sei lediglich, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auf Grund seines aleatorischen Charakters nicht das Erlassdatum Kriterium für die Rechtsbeständigkeit einer EL-Verfügung sein kann. Überdies beschlägt der dem gerichtlichen Verfahren zugrunde liegende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2015 ausschliesslich den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate August bis Ende Dezember 2014. Ist die Vorinstanz insoweit somit zu Recht auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten, erweist sich die letztinstanzliche Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
2. 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3   S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).
2.2. Die Verletzung von kantonalrechtlichen Bestimmungen kann - vorbehältlich politische Rechte umschreibender Normen (Art. 95 lit. d BGG) - lediglich in Form der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG) oder für den Fall gerügt werden, dass damit gleichzeitig Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt wird (BGE 138 III 471 E. 5.2 S. 482; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; je mit Hinweisen; Urteil 8C_840/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2.1; vgl. auch Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 55 zu Art. 95 BGG). Es gilt diesbezüglich somit eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3. Die Vorinstanz hat die bundesrechtlichen Grundlagen über die ausgabenseitige Anrechnung von Tagestaxen in Heimen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 1 ELG sowie den Heimbegriff gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu konkretisieren ist, dass die bundesrätliche Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) eine Bewilligungspflicht für Familienpflege (Art. 4 ff.), für Tagespflege (Art. 12) und für Heimpflege (Art. 13) vorschreibt. Art. 3 Abs. 1 PAVO überlässt es den Kantonen, zum Schutz von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen zu erlassen, die über die Verordnung hinausgehen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 2 ELG können die Kantone die Kosten der Tagestaxen begrenzen. Zudem besteht nach Art. 25a Abs. 1 ELV eine kantonale Zuständigkeit für die Zulassung einer Einrichtung als Heim.
 
4.
4.1. Umstritten unter den Parteien ist die Frage, ob die Pflegefamilie der Beschwerdeführerin als Heim gemäss kantonaler Zulassung zu qualifizieren ist oder nicht. Bejahendenfalls gälte, wie die Vorinstanz in Anwendung kantonalen Rechts zutreffend ausgeführt hat, eine maximale Tagestaxe von Fr. 205.-. Andernfalls würde eine Taxe von höchstens Fr. 120.- anerkannt (gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV/TG; RB 831.31]). Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten ferner darüber, ob das kantonale Gericht die Tagestaxe zu Recht nur um die Hotellerie und die Betreuungskosten, nicht aber um die durch die Unterstützung der Organisation C.________ bedingte zusätzliche Pauschale erhöht hat.
4.2. Die Vorinstanz begründete die Ausserachtlassung der Pauschale für die Organisation C.________ von Fr. 46.- pro Tag damit, dass die Pflegefamilie, bei der sich die Beschwerdeführerin aufhalte, kein anerkanntes Heim bzw. keine heimähnliche Institution nach Massgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen darstelle. Es liege zudem auch keine subjektive Heimbedürftigkeit der Versicherten vor. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Betreuungsaufwand für die Beschwerdeführerin just im Moment des Beizugs der Organisation C.________ im Februar 2013 geändert haben solle, gebe es sodann keine. Es sei vielmehr aktenkundig, dass sie vor allem zu Beginn der Fremdplatzierung schwierige Verhaltensweisen gezeigt habe. Es könne deshalb nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Notwendigkeit des Beizugs der Organisation C.________ geschlossen werden; dies umso weniger, als die Pflegemutter selber ausgebildete Sozialpädagogin sei. Überdies sei die Beratung/Unterstützung der Pflegeeltern Aufgabe der Heimaufsicht. Lediglich die Kosten für "Hotellerie und Betreuung" seien zu ersetzen, worunter die fragliche Unterstützung der Pflegemutter im Alltag nicht falle. Unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_634/2014 vom 3. September 2015 (amtlich publiziert in BGE 141 III 401) führte das kantonale Gericht im Weiteren aus, es bedürfe nicht zusätzlich des Aufbaus eines Netzwerks von Pflegefamilien sowie deren Begleitung und Beaufsichtigung durch private Vermittlungsorganisationen. Dies gehöre vielmehr von Gesetzes wegen zum staatlichen Aufgabenbereich. Sowohl die regelmässigen Besuche bei den Pflegefamilien als auch deren Beratung und Beaufsichtigung würden durch die PAVO ausdrücklich der zuständigen Behörde übertragen. Was die Beschwerdeführerin bezogen auf das Tätigkeitsprofil der Organisation C.________ vorbringe, entspreche in weiten Teilen den Pflichten der staatlichen Pflegekinderfachstelle. Eine (formelle) Übertragung dieser von der (staatlichen) Fachstelle zu erfüllenden Aufgaben an die Organisation C.________ werde nicht geltend gemacht. Soweit sich die private Organisation C.________ insbesondere im Zusammenhang mit dem (schwierigen) Kontakt zu den leiblichen Eltern auf für das Pflegekind zu erbringende Leistungen berufe, handle es sich wiederum um Aufgaben, die Sache der Beistände wären; eine Delegation an Private sei diesbezüglich nicht vorgesehen. Selbst wenn von einer entsprechenden Delegation auszugehen wäre - so das kantonale Gericht im Weiteren -, hätte jenes Gemeinwesen für die Zusatzkosten aufzukommen, welches diese veranlasst hätte. Die durch den Beizug der Organisation C.________ entstandenen Zusatzkosten seien zudem unverhältnismässig hoch.
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, für eine "Heimberechnung" der Ergänzungsleistungen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 1 ELV/TG komme es nicht (mehr) auf das überholte Kriterium der Heimbedürftigkeit sondern einzig auf die Anerkennung der Pflegefamilie als Heim gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV an. Der am 1. Januar 2015 in Kraft getretene § 5b Abs. 1 Ziff. 5 ELV/TG regle rechtsverbindlich, dass im Kanton Thurgau u.a. Pflegefamilien mit Bewilligung gemäss Art. 4 PAVO als Heime im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV zu qualifizieren seien. Für die vorangegangene Zeit (d.h. bis Ende Dezember 2014) bestimme der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehende § 4 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 25. April 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG/TG; RB 831.3) in Ausführung der bundesrechtlichen Regelung von Art. 25a Abs. 1 ELV, dass besondere Formen der Unterbringung den Heimen gleichgestellt seien. Somit sei die Pflegefamilie B.________, welche unbestrittenermassen seit Beginn des Pflegeverhältnisses über eine Pflegekinderbewilligung nach Art. 4 und 8 PAVO verfüge, EL-rechtlich auch im vorliegend massgeblichen Zeitraum (August bis Dezember 2014) als "Heim" im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV anzuerkennen. Überdies seien die Pflegeeltern seit dem 1. Februar 2013 bei der Organisation C.________ angestellt, welche beim DJS bzw. bei der dort angegliederten Pflegekinder- und Heimaufsicht als Familienplatzierungsorganisation gemeldet sei. Bei der Organisation C.________ bzw. bei der Pflegefamilie handle es sich, wie dargelegt, um eine heimähnliche Institution, die eine professionelle Betreuung von Kindern gewährleiste. Schliesslich seien die Entscheide betreffend Fremdplatzierung verbindlich. Es stehe der Beschwerdegegnerin nicht zu, Notwendigkeit, Angemessenheit und Nutzen der behördlich angeordneten konkreten Fremdplatzierung eines Kindes nach Art. 310 ZGB in Frage zu stellen oder gar zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin sei - neben einer langfristigen Psychotherapie - zweifelsohne auf die professionelle Betreuung in der Pflegefamilie der Organisation C.________, d.h. einer heimähnlichen Institution im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 1 ELV/TG, angewiesen. Im Übrigen nehme die Pflegefamilie nicht erst seit dem 1. Februar 2013 (dem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses mit der Organisation C.________) eine externe fachliche Unterstützung in Anspruch. Vorliegend sei auf Grund der ernsthaften Entwicklungsgefährdung der Beschwerdeführerin eine professionelle Betreuung unabdingbar und die maximal anrechenbare Heimtagestaxe von Fr. 205.- bei Weitem nicht erreicht. Weder die kantonale Pflegekinder- und Heimaufsicht noch die Beiständin seien in der Lage, derartige zeitnahe Unterstützung zu leisten.
 
5.
5.1. Unstreitig verfügt die Pflegefamilie der Versicherten über eine Pflegekinderbewilligung. Ob zusätzlich eine Heimanerkennung vorliegt, bestimmt sich, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat (vgl. E. 4.2 hievor), nach den kantonalen Vorgaben. Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 29. März 1984 des Kantons Thurgau (Sozialhilfegesetz, SHG/TG; RB 850.1) definiert in § 6a "Heime" wie folgt:
"Unter einem Heim ist ein von einer oder mehreren Personen geleiteter Kollektivhaushalt zu verstehen, der bezweckt, mehr als vier Personen für die Dauer von mindestens fünf Tagen in der Woche, in der Regel gegen Entgelt, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen zu gewähren."
Nach § 6b Abs. 1 SHG/TG bedarf die Errichtung und der Betrieb eines solchen Heimes einer Bewilligung des Departementes. § 6c Abs. 1 SHG/TG regelt sodann die Betreuungs- und Pflegeangebote, in denen bis zu vier volljährige Personen leben. Gestützt allein auf das kantonale Sozialhilfegesetz müsste vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Pflegefamilie der Versicherten den Heimbegriff im Sinne der kantonalen Zulassungsvorgaben nicht erfüllt.
5.2. Im Unterschied zu der Regelung im Sozialhilfegesetz definiert die regierungsrätliche ELV/TG in § 5b - in Kraft seit 1. Januar 2015 - anerkannte Heime im Sinne von Artikel 25a Abs. 1 ELV weitergehend:
"Anerkannte Heime im Kanton Thurgau im Sinne von Artikel 25a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind:
(1. - 3.)
4.  Einrichtungen mit Betriebsbewilligung gemäss Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a  der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO);
5.  Pflegefamilien mit Bewilligung gemäss Artikel 4 PAVO;
(6.) "
Im nachfolgenden § 6 der ELV/TG mit dem Titel "Maximal anrechenbare Tagestaxe" sind folgende Höchsttaxen vorgesehen:
" 1 Bei Aufenthalt in einem anderen inner- oder ausserkantonal anerkannten Heim werden höchstens folgende Tagestaxen für Hotellerie und Betreuung angerechnet:
1.  Kinderheim oder heimähnliche Institution wie Pflegefamilie, die eine  professionelle Betreuung von Kindern garantiert:  Fr. 205.-
2.  andere Pflegefamilie  Fr.  85.-
(3....)
4.  von der Politischen Gemeinde bewilligtes Betreuungs- und Pflegeangebot:
5.3. Bezogen auf die vorliegende Streitfrage - Höhe der Tagestaxe für die Zeit von August bis und mit Dezember 2014 - ist Folgendes festzuhalten: Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Pflegefamilie der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Dauerpflege oder Krisenintervention maximal drei Pflegekinder aufnimmt und über keine Bewilligung zur Aufnahme von mehr als vier Personen verfügt, ist für das Bundesgericht infolge Fehlens offensichtlicher Mängel verbindlich (E. 2.1 hievor). Zutreffend ist ferner die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, dass die Erweiterung des Heimbegriffs gemäss der vorerwähnten ELV/TG erst seit Januar 2015 gilt und auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt demnach nicht anwendbar ist. Die Pflegefamilie B.________ kann deshalb (noch) nicht als Heim bzw. heimähnliche Institution angesehen werden. Eine nähere Auslegung der (unterschiedlichen) kantonalen Heimdefinitionen erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Liegt für den massgeblichen Zeitraum kein Heim bzw. keine Heimanerkennung im Sinne der kantonalen Regelung vor, erweisen sich auch weitere Ausführungen zur Frage, ob zusätzlich eine subjektive Heimbedürftigkeit erforderlich ist, damit erst von einem Heim oder einer heimähnlichen Institution gesprochen werden kann, als unnötig. Ebenso wenig ist nach dem Gesagten auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, bereits gestützt auf den seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden § 6 Abs. 1 Ziff. 1 ELV/TG sei die Pflegefamilie als heimähnliche Institution zu qualifizieren.
5.4. Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass vorliegend nach der kantonalen Umschreibung eines Heims gemäss SHG/TG nicht die maximale Heim-Tagestaxe von Fr. 205.-, sondern eine Höchsttaxe von Fr. 120.- zur Anwendung gelangt (vgl. E. 4.1 und 5.2 hievor). Dies wurde im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann, soweit die entsprechenden Vorbringen überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (vgl. E. 2.2 hievor), aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden.
6. 
6.1. Damit ist die Frage noch nicht beantwortet, ob, wie beantragt, die Pauschale von Fr. 46.- für die Organisation C.________ in der Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigt werden kann. Im Schreiben der Organisation C.________ vom 8. Januar 2015 wird dieser Betrag begründet mit "Weiterbildung Pflegeeltern und Koordinator, Coaching und Beratung Pflegefamilie, Besuchsbegleitung Herkunftskontakte, Supervision, Lohnkosten, Kilometerentschädigung etc.". Hiezu erwogen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin (Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015), es handle sich nicht um persönliche Auslagen für die Beschwerdeführerin und folglich nicht um anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 2 ELG und § 6 ELV/TG. Diese Betrachtungsweise trifft zu. Zu ergänzen ist, dass Ziffer 4.3 des Pflegevertrags vom 28. Oktober 2010 eine Erhöhung der Pflegetaxe nur vorsieht bei Änderung der Altersstufe des Pflegekindes und/oder bei Änderung des Umfangs des Betreuungsangebots der Pflegeeltern. Wie die Vorinstanz überzeugend - und für das Bundesgericht daher verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - festgestellt hat, ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Umfang des Betreuungsangebots für die Beschwerdeführerin just im Februar 2013, dem Zeitpunkt des Beginns der Unterstützung durch die Organisation C.________, erheblich geändert haben sollte. Bereits im Pflegevertrag ist die besondere Qualifikation der Pflegemutter als Sozialpädagogin hervorgehoben worden, die ihre Tätigkeit zudem regelmässig im Rahmen einer Supervision reflektiert. Ebenso standen die erhöhten Anforderungen im Zusammenhang mit dem (minimalen) Besuchsrecht der leiblichen Eltern von je einem zweistündigen Mittagessen pro Monat schon bei Beginn des Pflegeverhältnisses fest, gleichermassen die notwendige Psychotherapie für die Beschwerdeführerin. Zu erwähnen ist ferner das Bestehen der Beistandschaft, welche eine Hilfestellung und Beratung der Beschwerdeführerin gerade auch im Bereich der Überwachung des persönlichen Verkehrs zum Inhalt hat (vgl. Ernennungsurkunde vom 6. Dezember 2012). Bei all diesen Massnahmen vermag nicht einzuleuchten, weshalb es einer zusätzlichen Koordination der Hilfestellungen und ergänzender Unterstützung der Pflegeeltern bedarf (so in der Einsprache vom 9. September 2014: "Koordination zwischen Pflegeeltern, Beistand und Herkunftseltern. Der weitaus grössere Teil ihrer Arbeit [Organisation C.________] betrifft jedoch die Unterstützung und Beratung der Pflegefamilien im Umgang mit den Pflegekindern."). Die Erhöhung der Tagestaxe wurde sodann auch nicht mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in eine veränderte Altersstufe begründet.
6.2. Stellt die fragliche Pauschale demnach keine persönliche Auslage für die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG dar und sind notwendig gewordene Änderungen des Betreuungsangebots weder geltend gemacht noch erkennbar, bilden die geforderten Pauschalkosten von Fr. 46.- pro Monat, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannt hat, keinen Bestandteil der zu verrechnenden Tagestaxe. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Schliesslich geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt, Kindesschutzmassnahmen "abzuändern", an der Sache vorbei. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die angeführten Kosten unter die bundesgesetzliche bzw. kantonalrechtliche Vorgabe gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in Verbindung mit § 6 ELV/TG zu subsumieren sind.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung kann entsprochen werden, nicht aber dem Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Als solcher kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur ein patentierter Rechtsanwalt oder eine patentierte Rechtsanwältin bezeichnet werden (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat der Bundesgerichtskasse Ersatz für die Prozesskosten zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt. Sie ist vorläufig von den Gerichtskosten befreit. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juli 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl