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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_114/2016
Urteil vom 8. Juli 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd,
Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1970, und ihr Konkubinatspartner B.________, CEO der C.________ AG, sowie deren vier gemeinsamen Kinder leben seit 1. April 2007 in einer 7-Zimmer-Wohnung der Stadt Zürich. Am 13. September 2012 beantragte A.________ beim Sozialzentrum wirtschaftliche Sozialhilfe. Anlässlich des Erstgespräches vom 21. September 2012 erklärte A.________, ihr Konkubinatspartner komme zwar weiterhin für den Unterhalt der vier gemeinsamen Kinder auf, bezahle ihr jedoch nichts mehr an ihren eigenen Unterhalt. Ihr Partner gebe ihr keine Unterlagen zwecks Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse heraus, und sie wisse nichts über dessen finanzielle Lage. Am 2. Oktober 2012 verfügte das Sozialzentrum die Abweisung des Unterstützungsgesuchs. Auf dem hiegegen von A.________ beschrittenen Rechtsweg schützten die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) sowie der Bezirksrat Zürich (BRZ) die Verfügung des Sozialzentrums. Demgegenüber hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der A.________ im Verfahren VB.2013.00696 am 16. Januar 2014 in dem Sinne gut, als es die Verfügung des Sozialzentrums vom 2. Oktober 2012 sowie die anschliessenden Rechtsmittelentscheide aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an das Sozialzentrum zurückwies. Der Rückweisungsentscheid VB.2013.00696 vom 16. Januar 2014 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Nach Durchführung weiterer Abklärungen verneinte das Sozialzentrum am 25. Juni 2014 erneut einen Unterstützungsanspruch. Dies mit der Begründung, der im gleichen Haushalt lebende Konkubinatspartner und Vater der gemeinsamen vier Kinder verfüge über ausreichendes Einkommen und Vermögen. Die SEK wies die von A.________ hiegegen erhobene Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 30. Oktober 2014). Dagegen erhob A.________ Rekurs, den der BRZ abwies, soweit er darauf eintrat (Beschluss vom 21. Mai 2015).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 23. Dezember 2015).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt A.________ in der Hauptsache sinngemäss das Rechtsbegehren, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und ihr Antrag vom 13. September 2012 auf wirtschaftliche Sozialhilfe gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Aufforderung hin den Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht innert Frist ausgefüllt retournierte, verneinte das Bundesgericht mangels aktenkundiger Bedürftigkeit einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Zwischenverfügung vom 21. April 2016).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweis).
1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerde führende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein; der blosse Verweis auf andere Rechtsschriften oder Akten genügt nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400 mit Hinweisen).
2.
Streitig und im Rahmen der dargelegten Kognition zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 in verfassungskonformer Rechtsanwendung die Mitberücksichtigung der Leistungsfähigkeit ihres Konkubinatspartners bestätigt und folglich einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe verneint hat.
2.1. Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die massgebliche Rechtslage (so insbesondere § 14 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1], § 17 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11] sowie die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) nach eingehender Beweiswürdigung mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend dargelegt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde im fraglichen Zeitraum von einem stabilen Konkubinat ausgegangen sei. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sei folglich nicht auf die subjektive Unterstützungsbereitschaft des Konkubinatspartners, sondern dessen Leistungsfähigkeit abzustellen. Demnach habe die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den massgebenden Zeitraum zu Recht einen Unterstützungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Schon mit Urteil 2P.48/2004 vom 26. Februar 2004 E. 2.4 hat das Bundesgericht erkannt, dass es nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst, bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe der unterstützten Person unabhängig vom Zahlungswillen ihres Konkubinatspartners eine von ihm grundsätzlich erhältliche Haushaltsentschädigung anzurechnen.
2.2. Auch die EMRK verbietet den Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen zur Behebung "tatsächlicher Ungleichheiten" nicht. Vielmehr belässt sie den Einzelstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit einen weiten Beurteilungsspielraum. In einer (sozialversicherungs-) rechtlichen Gesamtbetrachtung privilegiert das Gesetz Ehen und eingetragene Partnerschaften in mehrfacher Hinsicht (BGE 140 I 77). Obwohl die Beschwerdeführerin auch aus BGE 141 I 153 ausführlich zitiert, unterlässt sie es, auf die hier ausschlaggebenden Erwägungen zu verweisen. Demnach steht fest, dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Sozialhilfebudget bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats weder willkürlich ist noch das Rechtsgleichheitsgebot verletzt (BGE 141 I 153 E. 5 S. 157 f.). Dabei kann nicht entscheidend sein, ob sich der leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit erklärt, den Beitrag tatsächlich zu leisten oder nicht (BGE 141 I 153 E. 6.2.1 S 158 f.).
2.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sei. Daran ändern auch die vielen, sich insgesamt über mehrere A4-Seiten erstreckenden Zitate aus Bundesgerichtsentscheiden nichts. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannte, vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Schreiben ihres Konkubinatspartners vom 17. April 2014 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dieser Schriftsatz wurde offensichtlich im Nachgang und unter dem Eindruck der Kenntnisnahme des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides VB.2013.00696 vom 16. Januar 2014 produziert. Im genannten Rückweisungsentscheid hatte die Vorinstanz festgestellt, dass die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich von ihrem Konkubinatspartner "finanziell getrennt", angesichts der Fortführung der Hausgemeinschaft mit ihm unglaubhaft erscheine. Diese Behauptung genüge jedenfalls nicht, um davon abzusehen, die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (Rückweisungsentscheid VB.2013.00696 vom 16. Januar 2014 E. 3.4). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit April 2007 und offenbar bis heute zusammen mit ihrem Konkubinatspartner und den vier gemeinsamen Kindern in ein und derselben Wohnung lebt und jedenfalls die Kinder unbestritten vom Konkubinatspartner ununterbrochen unterstützt wurden, hat das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen ohne Bundesrechtsverletzung willkürfrei auf ein stabiles Konkubinat geschlossen (vgl. BGE 141 I 153 E. 6.2.1 S. 158 f.).
2.4. Was die Beschwerdeführerin in der Folge gegen die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit ihres Konkubinatspartners bei der Ermittlung ihres Unterstützungsbudgets vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Vor Bundesgericht wiederholt sie ihre bereits vorinstanzlich vorgetragene Argumentation, indem sie sich auf die Rechtsprechung zum Arbeitslosenversicherungsrecht beruft und rügt, ihr sei mangels gegenseitiger Unterstützungspflicht von Konkubinatspartnern ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verweigert worden. In diesem Verfahren ist jedoch nicht ein Anspruch auf prämienfinanzierte Leistungen der Arbeitslosenversicherung strittig. Aus den hier in Bezug auf den zur Diskussion stehenden Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe anwendbaren Bestimmungen und Grundsätzen (E. 2.1 hievor) vermag die Beschwerdeführerin auch angesichts der zulässigen Berücksichtigung tatsächlicher Ungleichheiten (E. 2.2 hievor) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zudem legt sie mit Blick auf die von ihr zahlreich gerügten Verfassungsverletzungen nicht im Einzelnen substanziiert dar, inwiefern das kantonale Gericht die betreffenden Bestimmungen der BV und EMRK verletzt habe. Indem sie ganze Erwägungen aus dem angefochtenen Entscheid in ihre Beschwerdeschrift hinein kopierte und diesen Passagen ihre davon abweichenden Auffassungen gegenüberstellt, genügen ihre Ausführungen der qualifizierten Rügepflicht nicht. Auf die entsprechende appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen (E. 1.2 hievor).
3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli