Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_128/2016
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Urteil vom 11. Juli 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michel De Palma,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Raron,
Staatsrat des Kantons Wallis.
Gegenstand
Perimeteränderung; Bodenverbesserung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Februar 2016 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 18. April 2007 ordnete der Staatsrat des Kantons Wallis die Integralmelioration Visp-Baltschieder-Raron an, die namentlich den für die 3. Rottenkorrektion (R3) und den Bau der Nationalstrasse A9 nötigen Landerwerb bezweckte. Dabei wurde auch der entsprechende Perimeter genehmigt. Am 12. August 2014 ersuchten die Gemeinde Raron und die B.________SA, den Bereich Baggersee und den Bereich nördlich der B.________SA aus dem Perimeter der Gesamtmelioration auszuscheiden. Dagegen gingen zwei Einsprachen ein, darunter jene von A.________ vom 30. März 2015. Mit Entscheid vom 17. Juni 2015 wies der Staatsrat des Kantons Wallis die Einsprache von A.________ ab, soweit er darauf eintrat, und gab dem Gesuch um Ausscheidung der zwei fraglichen Bereiche aus dem Perimeter statt.
B.
Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Wallis, wobei er unter anderem um Sistierung des Verfahrens ersuchte. Mit Urteil vom 12. Februar 2016 wies die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts das Sistierungsgesuch ab und wies auch die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Erneut ersucht er um Sistierung des Verfahrens. In der Sache beantragt er, die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben. Im Wesentlichen macht er geltend, mit der Perimeterausscheidung werde anderen Grundeigentümern bei vergleichbarer Ausgangslage eine Nutzung gestattet, die ihm verweigert werde, was einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot darstelle.
Die Einwohnergemeinde Raron schliesst auf Abweisung von Sistierungsgesuch und Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht stellt Antrag auf Abweisung von Sistierungsgesuch und Beschwerde. Das Departement Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung beantragt für den Staatsrat des Kantons Wallis, das Sistierungsgesuch abzulehnen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
A.________ äusserte sich am 15. Juni 2016 nochmals zur Sache.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt; verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache gehalten. Zwar sind die Beschwerdeschrift und die übrigen Eingaben des Beschwerdeführers in französischer Sprache abgefasst. In den Rechtsschriften der Behörden wird aber wiederum die deutsche Sprache verwendet. Es besteht demnach kein Anlass, das bundesgerichtliche Verfahren nicht in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen, weshalb auch das vorliegende Urteil in deutscher Sprache verfasst wird.
2.
Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen anfechtbaren kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ).
3.
3.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
3.2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann. Immerhin ist die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Liegt - wie hier - eine baurechtliche Beschwerde einer Person vor, die nicht selbst Grundeigentümerin bzw. Bauherrin ist, so hat die Begründungspflicht auch eine besondere Bedeutung für die Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der als Beschwerdeführer auftretende Private zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).
3.3. Der Beschwerdeführer war am Verfahren vor dem Kantonsgericht beteiligt und ist als damaliger Beschwerdeführer und direkter Adressat des angefochtenen Urteils durch diesen besonders berührt. Fraglich erscheint jedoch, ob er auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
3.3.1. Die Kriterien von Art. 89 Abs. 1 BGG grenzen die Beschwerdelegitimation von Personen, die wie Nachbarn nicht selbst Grundeigentümer bzw. Bauherren sind, gegen unzulässige Popularbeschwerden ab. Verlangt ist neben der formellen Beschwer, dass Beschwerdeführende über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2 S. 33; Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2013 vom 26. November 2014 E. 4.1).
3.3.2. Ist die besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht gegeben, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Insbesondere können Nachbarn die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Im Vordergrund steht dabei die Vermeidung unerwünschter Immissionen. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253), ohne dass den Beschwerdeführenden im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (137 II 30 E. 2.2.3 S. 33; Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2013 vom 26. November 2014 E. 4.2).
3.3.3. Das Bundesgericht ist bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen Verfahren an eine allenfalls grosszügigere kantonale Gesetzgebung oder Praxis im kantonalen Verfahren nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2013 vom 26. November 2014 E. 4.3). Die Vorinstanz hat allerdings offen gelassen, ob der Beschwerdeführer im kantonsgerichtlichen Verfahren zur Beschwerde legitimiert war. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die allenfalls weitere Beschwerdebefugnis im kantonalen für das bundesgerichtliche Verfahren so oder so nicht verbindlich ist.
3.4. Aus den Akten ergibt sich und es ist unbestritten, dass die vier Parzellen des Beschwerdeführers zwar im Gebiet der Gesamtmelioration, aber weit (rund 1,7 km) entfernt von den im vorliegenden Verfahren fraglichen Grundstücken liegen. Es fehlt dem Beschwerdeführer damit an der räumlichen Nähe zum Streitobjekt. Daraus kann er seine Legitimation mithin nicht ableiten.
3.5. Der Beschwerdeführer beruft sich für die Beschwerdeberechtigung auf seine Nutzung des Grundwassers, die durch das im Ausscheidungsverfahren betroffene Projekt der B.________SA beeinträchtigt werde. Der Beschwerdeführer belegt diese Behauptung, die, soweit ersichtlich, im bisherigen Verfahren auch noch nicht massgeblich thematisiert worden ist, nicht. Es würde ihm aber obliegen, näher darzutun, weshalb dies so sein und er deswegen zur Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht berechtigt sein sollte (vgl. vorne E. 3.2). Ausserdem ist ein Zusammenhang zur hier strittigen Entlassung einzelner Parzellen aus dem Perimeter nicht ersichtlich.
3.6. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot geltend. Im vorliegenden Ausscheidungsverfahren werde der B.________SA die Schaffung einer Speziallandwirtschaftszone gewährt, was ihm vorenthalten werde. Dies sei rechtsungleich.
3.6.1. Am 4. August 2015 traf die Kantonale Baukommission (KBK) eine (inzwischen rechtskräftige) Wiederherstellungsverfügung, mit welcher der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, seinen illegal betriebenen Sammelplatz unter Einschluss von Annexbauten in den rechtmässigen Zustand zu setzen. In der Folge wurde ein Verfahren eingeleitet zur eventuellen Schaffung einer Speziallandwirtschaftszone für seinen Ökohof oder zur Erstellung eines entsprechenden nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes ausserhalb der Bauzone. Dieses Verfahren scheint noch hängig zu sein.
3.6.2. Die Gesamtmelioration bezweckt die Erhaltung oder Verbesserung der Ertragsfähigkeit des Bodens und dessen Bewirtschaftung und steht in der Kompetenz der Bodenverbesserungsgenossenschaft. Die Schaffung von Spezialzonen, unter Einschluss von Speziallandwirtschaftszonen, ist demgegenüber Aufgabe der zuständigen Gemeinde. Das den Betrieb des Beschwerdeführers betreffende Verfahren bzw. ein entsprechender Entscheid steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Gesamtmelioration Visp-Baltschieder-Raron und insbesondere mit der vorliegend fraglichen Perimeteranpassung. Durch diese sollen das Gebiet Baggersee und der Betrieb der B.________SA wegen deren landwirtschaftsfremden Nutzung aus dem Perimeter der Gesamtmelioration ausgeschieden werden. Die zusätzlich erforderlichen, neuen Zonenplanänderungen sind von der Gemeinde Raron bisher aber noch nicht vorgenommen worden. Die Schaffung einer besonderen Zone für den Ökohof des Beschwerdeführers in einem gänzlich anderen Gebiet hat damit nichts zu tun. Es ist daher nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der strittigen Perimeterausscheidung haben sollte.
3.6.3. Im Übrigen erscheint das Anliegen des Beschwerdeführers ohnehin als verfrüht. Weder in seinem noch im vorliegenden Verfahren sind, soweit bekannt, bereits anfechtbare zonenrechtliche Entscheide ergangen. Ein allfälliges Interesse wäre damit auch noch nicht aktuell.
3.6.4. So oder so könnte der Beschwerdeführer aus der Perimeterausscheidung selbst dann gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot kein schutzwürdiges Interesse für eine Beschwerdeführung ableiten, wenn die Perimeterausscheidung zu einer zonenmässigen Bevorzugung der B.________SA führen sollte. Er könnte höchstens in seinem eigenen Verfahren geltend machen, er sei rechtsgleich zu behandeln, soweit die beiden Verfahren allenfalls vergleichbar sein sollten. Diesfalls hätte er ein Interesse an einer allfälligen Gleichbehandlung, eventuell auch an einer solchen im Unrecht. Er kann aber nicht im ihn nicht betreffenden Verfahren verlangen, dass die dortigen Beteiligten gleich wie er in seinem Verfahren behandelt werden. Anders zu urteilen, würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer unabhängig von seiner rechtlichen oder tatsächlichen Stellung in einem ihn nicht betreffenden Verfahren allgemeine Interessen einbringen dürfte, worin gerade nicht ein anerkanntes schutzwürdiges Interesse liegt. Letztlich liefe das auf eine Popularbeschwerde hinaus, weil diesfalls jeweils unzählige andere Grundeigentümer mit dem Argument, ihnen sei ein Vorhaben verweigert worden, gegen andere Bau- und Planungsprojekte vorgehen könnten, die sie als vergleichbar erachten. Solches wird nicht von der im Gesetz verlangten Beschwerdelegitimation abgedeckt.
3.7. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht zur Beschwerde an das Bundesgericht befugt. Damit entfällt auch seine Berechtigung zur Stellung eines Sistierungsgesuchs, da dessen Schicksal demjenigen der Beschwerde in der Sache folgt.
4.
Die Beschwerde erweist sich mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Aus dem gleichen Grund ist auch auf das eingereichte Sistierungsgesuch nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Sistierungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Raron, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Uebersax