BGer 4A_406/2015 |
BGer 4A_406/2015 vom 11.07.2016 |
{T 0/2}
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4A_406/2015
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Urteil vom 11. Juli 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tom Frey,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Markus Frick und Kim N. Leuch,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts
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des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
Am 18. März 2015 machte die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein Begehren um Erlass eines vorsorglichen Verbots gegen die A.________ AG (Beschwerdeführerin) anhängig mit Antrag auf superprovisorische Anordnung. Sie machte zusammengefasst geltend, die A.________ AG trete unter einem Bildzeichen mit überlappenden, abgerundeten Dreiecken auf, das beinahe identisch mit ihren eigenen Marken sei. Das beantragte Verbot begründete die B.________ AG mit ihren marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen.
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Am 19. März 2015 erliess der Vizepräsident des Handelsgerichts die folgende Verfügung:
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"1. Der Einzelrichter des Handelsgerichts ist zuständig.
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2. Die Streitsache ist im summarischen Verfahren zu behandeln.
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3.
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3.1 In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen [...] wird der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB sowie der Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten, in der Schweiz das folgende Bildzeichen im geschäftlichen Verkehr betreffend die Erbringung und/oder Anpreisung von Dienstleistungen in den Bereichen Konsumkredite, Finanzanlagen, Online-Kreditplattformen, Vergabe von Krediten, Kreditvermittlung, einschliesslich Werbung, Korrespondenz und Internet sowie insbesondere auf ihrer Webseite unter der URL www.________.com, zu verwenden:
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-..]"
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In der Folge leistete die B.________ AG die gemäss Art. 264 Abs. 1 ZPO angeordnete Sicherheit von Fr. 50'000.-- und den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.--.
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Nach Eingang der Gesuchsantwort sowie von Replik, Duplik und zwei weiteren unaufgeforderten Eingaben der Parteien sprach der Vizepräsident mit Entscheid vom 19. Juni 2015 ein mit der superprovisorischen Massnahme identisches vorsorgliches Verbot aus (Dispositiv-Ziffer 1.1) und setzte der B.________ AG Frist zur Klageanhebung im ordentlichen Verfahren an (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner auferlegte er der A.________ AG eine Ordnungsbusse von Fr. 48'000.-- (Dispositiv-Ziffer 4) "aufgrund festgestellter Nichterfüllung des gerichtlichen Verbots während 48 Tagen". Schliesslich auferlegte er die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- "für das Vollstreckungsverfahren" der A.________ AG (Dispositiv-Ziffer 5.2) und verpflichtete diese zu einer Parteientschädigung an die B.________ AG im gleichen Betrag (Dispositiv-Ziffer 6.2).
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B. |
Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde an das Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Handelsgerichts sei aufzuheben, unter Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren zulasten der B.________ AG. Eventualiter sei die Streitsache zur Abklärung und Feststellung der fehlenden Tatsachen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei sie (die A.________ AG) zu einer reduzierten Ordnungsbusse von höchstens Fr. 400.-- bzw. Fr. 4'800.-- zu verurteilen.
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Die B.________ AG erklärte, nachdem die "vorinstanzliche markenrechtliche Auseinandersetzung" zwischen den Parteien durch Verzichtserklärung der A.________ AG "umfassend beigelegt" worden sei, verzichte sie auf eine Teilnahme am Beschwerdeverfahren, womit ihr unabhängig von dessen Ausgang keine Gerichts- oder Parteikosten auferlegt werden dürften. Die Vorinstanz äusserte sich zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu formulieren.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie reiche ihre Beschwerde "sowohl als Beschwerde in Zivil- als auch in Strafsachen" ein. Tatsächlich unterliegt der angefochtene Entscheid der Beschwerde in Zivilsachen (siehe Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; vgl. zu letztgenannter Bestimmung CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 72 BGG).
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1.3. Das Handelsgericht ist eine einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. b und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Gegen seine Entscheide steht daher die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert offen (BGE 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2).
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1.4. Die Beschwerdeführerin lässt den Entscheid vom 19. Juni 2015 hinsichtlich des vorsorglichen Verbots (Dispositiv-Ziffer 1.1) unangefochten und richtet ihre Beschwerde ausschliesslich gegen die mit der Zuwiderhandlung gegen die Verfügung vom 19. März 2015 begründete Ordnungsbusse (Dispositiv-Ziffer 4) sowie deren Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5.2 und 6.2). Ob die in einem hängigen Verfahren auf Art. 343 Abs. 1 lit. b oder c ZPO gestützte Ausfällung einer Ordnungsbusse einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, zumal einerseits die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt wären (vgl. für eine Ordnungsbusse gemäss Art. 128 ZPO Urteil 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.3, nicht publ. in: BGE 141 III 265), andererseits aber das kantonale Verfahren nach Angabe der Beschwerdegegnerin beendet ist und das Eintreten daher alternativ auch mit Art. 93 Abs. 3 BGG begründet werden könnte (siehe SPÜHLER/AEMISEGGER, in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 40 zu Art. 93 BGG).
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Im Gegensatz zum verfügten vorsorglichen Verbot ist die Anordnung der Ordnungsbusse als solche nicht vorläufig und stellt daher keinen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar (vgl. zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Urteile 5A_360/2010 vom 12. Juli 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 III 379; 5A_515/2009 vom 5. November 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 663; je mit weiteren Hinweisen).
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1.5. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen (siehe Erwägung 2) - auf die Beschwerde einzutreten.
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2. |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Kritik einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Genügt die Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 II 249 E. 1.4.3).
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Diese Grundsätze beachtet die Beschwerdeführerin nicht durchgehend. So stellt sie in der Beschwerde den Sachverhalt aus eigener Sicht dar und erweitert bei der Begründung der einzelnen Rügen teilweise die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Feststellungen. Darauf kann nicht abgestellt werden, soweit die Beschwerdeführerin keine substanziierten Sachverhaltsrügen im soeben beschriebenen Sinn erhebt.
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3. |
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ordnungsbusse, die ihr die Vorinstanz für die Nichtbeachtung des mit Verfügung vom 19. März 2015 ausgesprochenen superprovisorischen Verbots gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO auferlegt hat.
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Die Vollstreckung von Entscheiden, die nicht eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung zum Gegenstand haben, richtet sich nach den Artikeln 335-346 ZPO (siehe Art. 335 Abs. 1 und 2 ZPO). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anordnen: a. eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB; b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; c. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder e. eine Ersatzvornahme.
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Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3 ZPO), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden (Art. 337 Abs. 1 ZPO). Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen (Art. 338 Abs. 1 ZPO). Im Bereich des vorsorglichen Rechtsschutzes ist Art. 267 ZPO zu beachten, gemäss dem das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen trifft.
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Aus der Natur der Sache folgt, dass die sogenannten indirekten Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a-c ZPO (Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Ordnungsbusse) der verpflichteten Partei in einem ersten Schritt anzudrohen und - im Fall der Nichterfüllung - in einem zweiten Schritt aufzuerlegen sind (so etwa JEANDIN, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 4 und 10-14 zu Art. 343 ZPO; KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 4 und 46 zu Art. 343 ZPO; STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 343 ZPO; ZINSLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 10 und 21a zu Art. 343 ZPO). Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 4 hat diesen zweiten Schritt zum Gegenstand.
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4. |
Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "Unzureichendes Rechtsbegehren bezüglich Vollstreckung" einen Verstoss gegen die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und Art. 236 Abs. 3 ZPO sowie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
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Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Replik vom 4. Mai 2015 unter Hinweis auf mehrere Gesuchsbeilagen, in Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 3.1 der superprovisorischen Verfügung des Vizepräsidenten vom 19. März 2015 sei der Beschwerdeführerin die angedrohte Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung des vorsorglichen Verbots aufzuerlegen. Dies - so die Vorinstanz - habe die Beschwerdegegnerin damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit Marketingmassnahmen in ihren Social Media-Kanälen (Instagram, Facebook, Twitter) das Verbot missachtet habe. So verwende sie darin das ihr verbotene Bildzeichen weiterhin, wie Augenscheine am 30. April 2015 und am 3. Mai 2015 zeigen würden. Auch in einem mittlerweile nicht mehr aufrufbaren Youtube-Video sowie in einem Swiss-Magazin habe die Beschwerdeführerin ihr Dreieckslogo in Verletzung des gerichtlichen Verbots verwendet. Schliesslich werbe die Beschwerdeführerin auch gemäss Facebook-Einträgen mit deutlich nach Erlass des gerichtlichen Verbots aufgenommenen und hochgeladenen Bildern bzw. Fotos, auf welchen das beanstandete Dreieckslogo enthalten sei.
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Ob die Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO generell nur auf entsprechenden Antrag der obsiegenden Partei ausgesprochen werden dürfen und inwieweit in diesem Verfahren der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 und 58 Abs. 1 ZPO) Anwendung finden, braucht in diesem Zusammenhang nicht näher erörtert zu werden. Denn jedenfalls verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie in den zitierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin einen hinreichenden "Vollstreckungsantrag" erblickte und unter Berücksichtigung des Standpunkts der Beschwerdeführerin die Ordnungsbusse verhängte. Die Beschwerde geht fehl, wenn darin ausgeführt wird, aus dem Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin erschliesse sich weder ein bestimmter Betrag oder Mindestbetrag noch die Anzahl Tagessätze der Ordnungsbusse, kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin doch jedenfalls dem Sinn nach ohne Weiteres der Antrag entnommen werden, die Ordnungsbusse sei seit Anordnung des Verbots am 19. März 2015 für jeden Tag in der maximalen Höhe auszufällen. Damit sind die von der Beschwerdeführerin gerügten Rechtsverletzungen nicht gegeben, und auch die Gehörsrüge erweist sich als unberechtigt (siehe auch Erwägung 5.5).
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5. |
5.1. Die Vorinstanz begründete den Vorwurf der Nichterfüllung des gerichtlichen Verbots wie folgt: Aus der Gesuchsbeilage 43, S. 1, ergebe sich, dass auf dem Instagram-Account der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2015 das beanstandete Dreieckslogo aufgeführt gewesen sei. Diese Werbung auf einem Social Media-Kanal stelle eine Verwendung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr dar. Eine erstmalige Verletzung des superprovisorischen Verbots sei demnach am 3. Mai 2015 nachgewiesen. Aus der Gesuchsbeilage 64 gehe weiter hervor, dass dieser Eintrag auf Instagram auch am 4. Juni 2015 noch bestanden und die Verletzung bis mindestens zu diesem Datum angehalten habe. Schliesslich ergebe sich aus der Gesuchsbeilage 62, S. 3, dass am 29. Mai 2015 auf dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin ein Foto eines Rennfahrers des von ihr gesponserten Teams einer deutschen Autorennserie veröffentlicht worden sei. Auf dem Overall des Fahrers sei das beanstandete Dreieckslogo ebenfalls abgebildet. Dieses Foto sei im Entscheidzeitpunkt noch auf Facebook abrufbar. Auch diese Verwendung durch die Beschwerdeführerin sei "im geschäftlichen Verkehr" erfolgt, "einschliesslich Werbung". Die Vorinstanz schloss, es sei vom 3. Mai 2015 an eine andauernde Verletzung bis im Entscheidzeitpunkt nachgewiesen, was einer Dauer von 48 Tagen entspreche.
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5.2. Welches Verhalten der unterlegenen Partei eine Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO nach sich ziehen kann, ergibt sich aus dem zu vollstreckenden Entscheid. Gebüsst werden kann, wer der im Entscheiddispositiv enthaltenen Anordnung nicht nachkommt, d.h. ihr zuwiderhandelt. Die Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (sogenannte Tagesbusse) ist in erster Linie auf die Vollstreckung von Entscheiden zugeschnitten, die einen positiven Leistungsbefehl enthalten, da die unterlegene Partei durch die sich sonst kumulierenden Beträge dazu angehalten werden kann, diesem rasch nachzukommen (vgl. Urteil 4A_506/2014 / 4A_524/2014 vom 3. Juli 2014 E. 11 mit Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien). Die Tagesbusse kann jedoch auch dann angebracht sein, wenn eine Unterlassungspflicht zu vollstrecken ist, nämlich insbesondere in Fällen, in denen das angeordnete Verbot zur Konsequenz hat, dass die unterlegene Partei ein andauerndes rechtswidriges Verhalten einzustellen hat (siehe KÖLZ, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2007, S. 65 f. und S. 79; MAISSEN, Die Zwangsvollstreckung nach Art. 343 ZPO, ZZZ 2010 S. 49).
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5.3. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst grundsätzlich vor, die Formulierung des Verbots sei sehr offen und stark auslegungsbedürftig und damit nicht genügend klar. Sie missachte die Regel, dass der Adressat einer Verfügung genau wissen müsse, "welche Handlung oder Unterlassung exakt verboten" sei. Hätte die Verfügung stattdessen beispielsweise darauf gelautet, ein bestimmtes Foto von einer Internetseite zu entfernen, so hätte sie (die Beschwerdeführerin) bezüglich der von ihr verlangten Verhaltensweise Gewissheit gehabt.
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5.4. Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, das auf ihrem Facebook-Profil in der Rubrik "Fotos" gespeicherte Bild der Siegerehrung anlässlich eines Autorennens in Deutschland falle nicht in den Anwendungsbereich des superprovisorischen Verbots. Es handle sich "offensichtlich um ein Erinnerungsfoto, das der Dokumentierung des Rennens dient und nicht die Erbringung und/oder Anpreisung einer Dienstleistung bezweckt".
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5.5. Demgegenüber stellt die von der Vorinstanz ebenfalls beanstandete Verwendung des Bildzeichens auf dem Instagram-Account der Beschwerdeführerin ohne Weiteres eine Zuwiderhandlung gegen die Verfügung vom 19. März 2015 dar:
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6. |
6.1. Sie meint zunächst, sie habe nicht schuldhaft gehandelt und sei daher "nach strafrechtlichen Grundsätzen" freizusprechen.
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6.2. Demgegenüber ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der Höhe der ausgesprochenen Ordnungsbusse berechtigt:
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7. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. Juni 2015, wird bezüglich der Dispositiv-Ziffern 4, 5.2 und 6.2 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entschei dung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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