BGer 6B_674/2016 |
BGer 6B_674/2016 vom 12.07.2016 |
{T 0/2}
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6B_674/2016
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Urteil vom 12. Juli 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
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Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen die Umweltschutzgesetzgebung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 27. April 2016.
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Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: |
1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Ende November 2014 in A.________ eine grössere Menge Altholz im Wald entsorgt zu haben. Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte ihn im Berufungsverfahren am 27. April 2016 wegen Verletzung von Art. 61 Abs. 1 lit. g des Umweltschutzgesetzes zu einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 17. Mai (recte 27. April) 2016 sei aufzuheben.
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2. Da es um eine Strafsache geht, ist die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln.
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3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchem Grund dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerde überhaupt verständlich ist, genügt sie den Anforderungen nicht.
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Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, seine Verurteilung beruhe auf einer persönlichen Animosität der Forstbehörden ihm gegenüber und diene der Ausfechtung privater und persönlicher Fehden. Indessen vermag er diese Behauptung weder zu beweisen noch auch nur glaubhaft zu machen.
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Im Übrigen reicht der Beschwerdeführer als Beilagen verschiedene Bilder vom Tatort ein, auf die er sich unter Ziff. II/2 und 3 der Beschwerde denn auch bezieht. Indessen ist diesen Bildern weder zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte, noch ist daraus ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre.
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Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juli 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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