BGer 6B_758/2016
 
BGer 6B_758/2016 vom 12.07.2016
{T 0/2}
6B_758/2016
 
Urteil vom 12. Juli 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2016.
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm am 7. April 2016 eine vom Beschwerdeführer gegen zwei Strafrichterinnen eingereichte Anzeige wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 7. Juni 2016 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2016 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne seiner Strafanzeige zurückzuweisen.
2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 1.1).
In Basel-Landschaft haften gemäss § 13 der Verfassung Kanton und Gemeinden für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig verursacht haben. Gegenüber der fehlbaren Person steht dem Geschädigten kein Anspruch zu (§ 3 Abs. 2 des Haftungsgesetzes). Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des sich im Gefängnis A.________ befindenden Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: C. Monn