BGer 5A_344/2016 |
BGer 5A_344/2016 vom 13.07.2016 |
{T 0/2}
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5A_344/2016
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Urteil vom 13. Juli 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Herrmann, Bovey,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Thal-Gäu.
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Gegenstand
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Pfändungsankündigung,
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Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 26. April 2016.
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Sachverhalt: |
A. Mit Pfändungsankündigung vom 18. Februar 2016 forderte das Betreibungsamt Thal-Gäu A.________ auf, am 20. Mai 2016, 15.00 Uhr, zwecks Pfändungsvollzugs in seiner Wohnung anwesend zu sein.
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B. Gegen diese Pfändungsankündigung erhob A.________ am 29. Februar 2016 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Er verlangte die Aufhebung der Pfändungsankündigung und die vorläufige Sistierung der Pfändung (Rechtsstillstand). Zudem sei ihm im Pfändungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Mit Urteil vom 26. April 2016 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Die Gesuche um Gewährung des Rechtsstillstandes und der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab.
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C. Am 9. Mai 2016 (Postaufgabe) hat A.________ (Beschwerdeführer) gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er verlangt für das Verfahren betreffend die Pfändungsankündigung unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie einen vorläufigen, angemessenen Rechtsstillstand. Die Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, alle Anträge in seiner kantonalen Beschwerde und in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln.
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Der Beschwerdeführer hat mit Eingaben vom 21. Mai, 23. Mai, 1. Juni, 6. Juni, 16. Juni, 21. Juni, 24. Juni, 27. Juni, 4. Juli, 6. Juli, 9. Juli, 11. Juli, 12. Juli und 13. Juli 2016 (jeweils Postaufgabe) seine Beschwerde ergänzt.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gegen einen Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung berechtigt und hat die Beschwerde rechtzeitig eingereicht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Massgeblich ist allerdings nur die Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2016. An diesem Datum ist zugleich die Beschwerdefrist abgelaufen. Die Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Fristablauf ist nur unter speziellen, vorliegend nicht gegebenen Bedingungen gestattet (Art. 43 BGG). Alle ergänzenden Eingaben sind nach Fristablauf verfasst worden und können deshalb nicht berücksichtigt werden, soweit sie das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen.
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1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Strengere Anforderungen gelten bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten. Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
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Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist demnach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
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1.3. Sodann dürfen vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind damit in der Regel ausgeschlossen. Insbesondere können keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid verwirklicht haben oder die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (zum Ganzen BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). Auf die neuen Arztzeugnisse vom 14. März, 22. April und 2. Mai 2016 kann deshalb nicht eingegangen werden.
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1.4. Die Beschwerde steht im Zusammenhang mit einer Pfändungsankündigung, die die Pfändung am 20. Mai 2016 in Aussicht stellte. Nachdem dieses Datum verstrichen ist und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt hatte, könnte man sich fragen, ob an der Beschwerde noch ein aktuelles Interesse besteht. Zu berücksichtigen wäre dabei die Tragweite des beantragten Rechtsstillstandes (unten E. 2) und der Umfang der verlangten unentgeltlichen Rechtspflege (unten E. 3). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine weitere Prüfung der Frage verzichtet werden.
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2. Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung des Rechtsstillstands (Art. 61 SchKG).
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2.1. Die Aufsichtsbehörde hat dazu festgehalten, mit einem Entscheid vom 4. März 2015 sei das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Rechtsstillstand verneint worden. Hingegen habe die Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 27. August 2015 dem Beschwerdeführer Rechtsstillstand gewährt, bis die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein über gesetzliche Massnahmen entschieden habe. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 habe die KESB im Hinblick auf den Beschwerdeführer von der Errichtung gesetzlicher Massnahmen abgesehen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde habe das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 10. Dezember 2015 abgewiesen. Dieses Urteil sei rechtskräftig. Daraufhin habe das Betreibungsamt am 18. Februar 2016 die angefochtene Pfändungsankündigung erlassen, womit zugleich der Rechtsstillstand aufgehoben worden sei.
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Nachdem die KESB von der Errichtung von Massnahmen abgesehen habe, sei es nicht mehr angezeigt, den Rechtsstillstand aufrecht zu erhalten. Im Urteil vom 27. August 2015 sei der Rechtsstillstand denn auch nur deshalb gewährt worden, weil die KESB weitere Abklärungen über die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers angeordnet habe. Ein Rechtsstillstand könne sodann nur gewährt werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhänge. Gegen den Beschwerdeführer bestünden seit fast zehn Jahren erhebliche Betreibungen. Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden hätten, bevor der Beschwerdeführer krank geworden sei, erscheine aufgrund der Akten nicht klar. Einem Schuldner könne der Rechtsstillstand sodann nur gewährt werden, wenn seine Krankheit ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich mache. Es sei nicht dargetan, dass dem Beschwerdeführer dies nicht möglich sein sollte: Solches ergebe sich nicht aus den neuen Arztzeugnissen, die KESB habe die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen nicht als nötig erachtet und der Beschwerdeführer habe sich selber und wiederholt mit ausführlichen Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt.
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2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Rechtsstillstand gerechtfertigt sei. Er sei schwer krank und weise einen Invaliditätsgrad von 74 % auf. Dass seine Zahlungsunfähigkeit mit seiner schwerwiegenden psychischen Krankheit zusammenhänge, gehe aus den Akten und Beweismitteln hervor. Die Krankheitsgeschichte könne insbesondere dem in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnis vom 11. März 2015 entnommen werden. Die Zeugnisse seien von der Aufsichtsbehörde unvollständig zitiert und gewürdigt worden. Der Sachverhalt sei insoweit unrichtig festgestellt worden. Des Weiteren habe er bei verschiedenen Rechtsanwälten versucht, eine Rechtsvertretung zu erreichen, doch hätten sie die Übernahme des Mandats abgelehnt. Seine Eingaben seien keine eigentlichen Rechtsschriften, sondern laienhaft, unvollständig und juristisch unbeholfen. Es sei nicht rechtskonform, dass ihm die Aufsichtsbehörde nun vorhalte, dass er sich selber habe wehren können. Dabei habe es sich bloss um Hilfeschreie bzw. Verzweiflungsschreiben gehandelt.
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2.3. |
2.3.1. Nach Art. 61 SchKG kann der Betreibungsbeamte bei schwerer Krankheit des Schuldners einen Rechtsstillstand gewähren. Der Schuldner hat somit keinen Anspruch auf einen Rechtsstillstand. Auch darf nicht ein dauernder Rechtsstillstand angeordnet werden, sondern die Betreibungshandlungen sind nur für eine bestimmte Zeit einzustellen. Dies gilt auch bei chronischer Krankheit (BGE 58 III 18). Soweit der Beschwerdeführer darauf abzuzielen scheint, einen Rechtsstillstand von unbestimmter Dauer bzw. für die Dauer seiner Erkrankung gewährt zu erhalten, kann diesem Ansinnen nicht stattgegeben werden.
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Einen Rechtsstillstand zu gewähren, rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung nicht nur, wenn der Schuldner infolge schwerer Erkrankung seine Interessen nicht wahrnehmen und auch keinen Vertreter bestellen kann, sondern aus Gründen der Menschlichkeit auch dann, wenn er auf den Arbeitserwerb angewiesen und wegen der Krankheit verdienstlos ist (BGE 58 III 18). Die bestehende Zahlungsunfähigkeit muss jedoch auf den Abbruch der Arbeit infolge Krankheit zurückzuführen sein. Die Zahlungsunfähigkeit allein würde die Gewährung des Rechtsstillstandes nicht rechtfertigen (BGE 74 III 37; 105 III 101 E. 3 S. 104 f.). Welche Bedeutung dieser Rechtsprechung im Allgemeinen und im vorliegenden Fall angesichts der verbreiteten finanziellen Absicherung der Risiken des Verdienstausfalls infolge Krankheit durch (sozial-) versicherungsrechtliche Ersatzzahlungen heute noch zukommt, kann offen bleiben. Die Einwände des Beschwerdeführers zum Zusammenhang zwischen Erkrankung und Zahlungsunfähigkeit erweisen sich nämlich als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Demnach muss nicht geklärt werden, inwieweit er je einen relevanten Verdienstausfall erlitten hat.
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2.3.2. Was den Zusammenhang zwischen Erkrankung und Zahlungsunfähigkeit betrifft, kann auf die pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf die Akten und Zeugnisse nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer genügt dabei den strengen Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht. Er müsste im Detail aufzeigen, welcher Inhalt aus den Aktenstücken bzw. Zeugnissen hervorgeht und weshalb dieser zu Schlüssen führen müsste, die von denjenigen der Aufsichtsbehörde abweichen (vgl. oben E. 1.2). Soweit er sich spezifisch auf das Zeugnis vom 11. März 2015 stützt, aus welchem sich die Krankengeschichte ergeben soll, so kann der Aufsichtsbehörde keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nämlich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt hingegen keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). Dem Zeugnis vom 11. März 2015 lässt sich zwar entnehmen, dass die ersten Symptome der Krankheit des Beschwerdeführers 1990 auftraten. Des Weiteren führt der Psychiater aus, der Beschwerdeführer habe vor 2006 keinerlei steuerliche (finanzielle) Probleme gehabt. Die Krankheit sei denselben um Jahre vorausgegangen und "selbstverständlich die logische Ursache derselben". Wenn die Aufsichtsbehörde dies nicht als beweiskräftig erachtet hat, so ist sie dabei keineswegs in Willkür verfallen: Aus blosser zeitlicher Abfolge braucht nicht zwingend auf Kausalität geschlossen zu werden, zumal offenbar zwischen dem Auftreten der Krankheit und der finanziellen Probleme eine Zeitspanne von sechzehn Jahren verstrichen ist.
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Der Beschwerdeführer kann sodann nicht dartun, dass er seine Interessen nicht selber wahren oder keinen Vertreter bestellen kann. Keine Stütze im angefochtenen Urteil findet zunächst seine Behauptung, er habe verschiedene Anwälte kontaktiert, doch habe keiner das Mandat übernehmen wollen. Selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte, hülfe sie ihm nicht weiter: Der Beschwerdeführer würde damit nämlich aufzeigen, dass er selber in der Lage ist, sich um eine Vertretung zu bemühen. Ein Rechtsstillstand soll den Schuldner schützen, wenn er gar nicht mehr in der Lage ist, sich um einen Vertreter zu bemühen. Der Rechtsstillstand ist aber grundsätzlich nicht angebracht, wenn der Schuldner allfällige Vertreter anfragen kann, die angefragten Vertreter das Mandat aber aus irgendwelchen Gründen ablehnen. Sodann mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer seine Eingaben eher als Hilferufe denn als ausgearbeitete Rechtsschriften empfindet. Da das Betreibungs- bzw. Beschwerdeverfahren laienfreundlich gestaltet ist, bestehen jedoch keine allzu hohen Anforderungen an die Eingaben. Da die Aufsichtsbehörde seine Eingaben inhaltlich behandelt hat, scheint aus ihnen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgegangen zu sein, was er mit ihnen bezweckt hat. Dies trifft jedenfalls für die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerde zu. Schliesslich hat die KESB keine Notwendigkeit für Massnahmen zu seinem Schutz gesehen, worauf der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht eingeht.
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Die Aufsichtsbehörde hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer keinen Rechtsstillstand gewährt hat.
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3. Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dabei ist nicht restlos klar, ob sich das Gesuch auf das gesamte Pfändungsverfahren beziehen soll (vgl. oben lit. B) oder bloss auf das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. oben lit. C).
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3.1. Die Aufsichtsbehörde hat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint. Das Renteneinkommen des Beschwerdeführers betrage Fr. 5'331.--. Beim Bedarf bzw. den Ausgaben hat die Aufsichtsbehörde folgende Posten angerechnet: Grundbetrag (Fr. 1'700.-- für ein Ehepaar) mit Zuschlag von 20 % (total Fr. 2'040.--); Wohnkosten (Fr. 760.-- Hypothek und Fr. 260.-- Heizung); Prämien für die Krankenkassengrundversicherung (Fr. 907.-- für das Ehepaar); Steuern (Fr. 400.--; ermessensweise, trotz fehlenden Nachweises der Bezahlung); Radio, Telefon und Internet (Fr. 150.--) und AHV-Beiträge (Fr. 100.--). Nicht berücksichtigt hat die Aufsichtsbehörde die Schulden des Beschwerdeführers, da ihre regelmässige Abbezahlung nicht ausgewiesen sei und sie nicht Kompetenzgüter beträfen. Nicht berücksichtigt hat sie ausserdem die geltend gemachten hohen Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs. Der Beschwerdeführer arbeite nicht mehr, so dass keine Arbeitswegkosten anfielen. Der behandelnde Psychiater mache zwar geltend, der Beschwerdeführer leide unter "Reisezwang" und die öV-Kosten seien als optimaler Behandlungsaufwand zu betrachten. Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen sei, häufig den öffentlichen Verkehr zu benützen, gehe aus dem Bericht jedoch nicht hervor, zumal die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs in der Freizeit bereits im Grundbetrag enthalten seien. Somit resultiere bei Einnahmen von Fr. 5'331.-- und Ausgaben von insgesamt Fr. 4'617.-- ein Überschuss von Fr. 714.-- pro Monat bzw. Fr. 8'568.-- pro Jahr. Dieser Überschuss reiche zur Tilgung der Prozesskosten im vorliegenden Fall (Bestellung und Bezahlung eines Anwalts) aus. Auf die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung) sei deshalb nicht einzugehen.
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3.2. Der Beschwerdeführer verlangt den Einbezug der Kosten für den öffentlichen Verkehr als Therapiekosten (täglich Fr. 40.-- bzw. monatlich Fr. 1'200.-- für ihn und die begleitende Ehefrau). Diese Kosten seien nicht im Grundbetrag enthalten. Sie seien für die Therapie unverzichtbar, was auch ärztlich attestiert sei. Würden sie einbezogen, ergebe sich eine monatliche Unterdeckung von Fr. 486.--.
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3.3. Die Aufsichtsbehörde hat kein Recht verletzt, als sie die vom Beschwerdeführer als Therapiekosten veranschlagten Reisekosten nicht berücksichtigt hat. Insbesondere hat die Aufsichtsbehörde das vom Beschwerdeführer zitierte Zeugnis vom 31. Mai 2013 berücksichtigt, worin der Psychiater dem Beschwerdeführer einen Reisezwang attestiert, dessen Kosten der Psychiater als "optimalen Behandlungsaufwand" bewertet. Der Beschwerdeführer macht jedoch zu Recht nicht geltend, aus dem Zeugnis ergebe sich, dass ihm die häufige Benutzung des öffentlichen Verkehrs als Therapieform verordnet worden sei oder dass er den öffentlichen Verkehr häufig zum Aufsuchen einer Therapie benötigen würde. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht, dass die Reisen zwar "einigermassen hilfreich und gänzlich unverzichtbar" seien, aber zugleich, dass der Reisezwang "krankhaft" sei und eine Reaktion bzw. Flucht vor den erdrückenden existentiellen Problemen, die sein Hauptleiden ausmachten. Wenn die Aufsichtsbehörde unter diesen Voraussetzungen die Reisekosten nicht berücksichtigt hat bzw. dem Beschwerdeführer zumutet, diese aus dem Grundbetrag zu bezahlen, so ist dies nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei den häufigen Reisen nach dem Gesagten nicht um eine Therapie, sondern um eine vom Beschwerdeführer selber gewählte Bewältigungsstrategie, um seinen Problemen zu entkommen, wobei dieser Bewältigungsstrategie ausweislich des Zeugnisses aber ebenfalls Krankheitswert zukommt. Selbst wenn die Reisekosten im Grundsatz separat berücksichtigt werden könnten, käme hinzu, dass die geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 1'200.-- angesichts etwa des Preises zweier Generalabonnements für ein Ehepaar als völlig überrissen erscheinen.
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4. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die Aufsichtsbehörde anzuweisen, alle seine Anträge zu behandeln. Welche Anträge in seiner Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nicht behandelt worden sein sollen, erläutert er nicht. Er erwähnt in diesem Zusammenhang zwar, dass er bei der KESB und beim kantonalen Bedrohungsmanagement anonym gemeldet worden sei. Ob diese Meldung korrekt erfolgte, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten.
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5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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6. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juli 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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