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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_517/2016
Urteil vom 13. Juli 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann,
Beschwerdegegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region Visp.
Gegenstand
Kindesschutz,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Juli 2016 des Kantonsgerichts Wallis (I. Zivilrechtliche Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Juli 2016 des Kantonsgerichts Wallis, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (geschiedene Mutter der 2002 und 2005 geborenen, unter Erziehungsbeistandschaft stehenden Kinder C.A.________ und D.A.________) gegen einen Kindesschutzentscheid nach Art. 307 Abs. 1 ZGB der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Visp (betreffend die Anweisung an die Eltern und Kinder zur Inanspruchnahme der fachpsychologischen Unterstützung durch das Zentrum für Entwicklung und Therapie, Verpflichtung beider Eltern zur Mitwirkung an den Gesprächen mit dieser Institution) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die von der Beschwerdeführerin verlangte Übertragung des alleinigen Sorgerechts über die (unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden) Kinder gehe über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids hinaus, auf diesen Antrag sei nicht einzutreten, zwecks Abklärung der Bedürfnisse der Kinder sei in Anbetracht der Schwierigkeiten der Beteiligten insbesondere im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Vaters der Beizug der Fachleute des erwähnten Zentrums notwendig, ohne fachliche Unterstützung könnten die Beteiligten die Schwierigkeiten nicht meistern,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Urteils vom 8. Juli 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Juli 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, womit das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Visp und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann