BGer 8C_476/2016
 
BGer 8C_476/2016 vom 13.07.2016
{T 0/2}
8C_476/2016
 
Urteil vom 13. Juli 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 12. Mai 2016.
 
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 8. Juli 2016 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. Mai 2016 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Mai 2016,
 
in Erwägung,
dass sich die Einlegerin im Schriftstück vom 8. Juli 2016 darüber beschwert, eine Rechnung in der Höhe von Fr. 1'125.15 erhalten zu haben,
dass diese Eingabe, so denn überhaupt eine Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts darstellend, nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 20. Juni 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass daher so oder anders auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juli 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel