BGer 8C_476/2016 |
BGer 8C_476/2016 vom 13.07.2016 |
{T 0/2}
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8C_476/2016
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Urteil vom 13. Juli 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Kantonsgerichts Luzern vom 12. Mai 2016.
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Nach Einsicht |
in die Eingabe vom 8. Juli 2016 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. Mai 2016 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Mai 2016,
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in Erwägung, |
dass sich die Einlegerin im Schriftstück vom 8. Juli 2016 darüber beschwert, eine Rechnung in der Höhe von Fr. 1'125.15 erhalten zu haben,
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dass diese Eingabe, so denn überhaupt eine Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts darstellend, nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 20. Juni 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
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dass daher so oder anders auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Juli 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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