BGer 5A_525/2016 |
BGer 5A_525/2016 vom 15.07.2016 |
{T 0/2}
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5A_525/2016
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Urteil vom 15. Juli 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gafner,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sistierung, Verschiebung (Schlichtungsverfahren, Erbteilung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (1. Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die (vom Obergericht des Kantons Bern zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 30. Juni 2016 des Obergerichts, das (nach Abweisung eines Sistierungsantrags) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Verfügungen der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (betreffend Abweisung der Gesuche der Beschwerdeführerin um Verfahrenssistierung und Verschiebung der Schlichtungsverhandlung) mangels Zahlung des Vorschusses von 600 Franken innerhalb der Nachfrist androhungsgemäss nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
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dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch die Verweigerung der Verfahrenssistierung und der Verschiebung der Schlichtungsverhandlungein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
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dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juli 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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