BGer 8C_330/2016 |
BGer 8C_330/2016 vom 20.07.2016 |
{T 0/2}
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8C_330/2016
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Urteil vom 20. Juli 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 9. Mai 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. April 2016,
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in die Verfügung vom 6. Juni 2016, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
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in die Verfügung vom 30. Juni 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juli 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Juli 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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