Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_529/2016
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Urteil vom 22. Juli 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht.
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung; Nachzahlungspflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Mai 2016.
Erwägungen:
1.
Im Rahmen von diversen Zivilverfahren betreffend Getrenntleben/Ehescheidung wurde A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt; dies unter Vorbehalt einer Verpflichtung zur Nachzahlung im Falle von verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Mit Schreiben vom 4. August 2014 forderte die zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich A.________ zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 72'573.50 auf. In der Folge kam es zu keiner Einigung, weshalb die zentrale Inkassostelle am 12. August 2015 an das Bezirksgericht Horgen gelangte. Dieses verpflichtete A.________ mit Urteil vom 25. Januar 2016 zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 72'573.50, resultierend aus den Kosten- und Entschädigungsfolgen folgender Entscheide:
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2006;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2006;
- Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. August 2007;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2009;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2009;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2011.
Dabei ging das Bezirksgericht Horgen in finanzieller Hinsicht davon aus, dass A.________ und seine neue Ehegattin über liquide Bankguthaben von rund Fr. 80'000.-- verfügten, wovon mindestens Fr. 50'000.-- auf A.________ entfielen. Dieser erziele zudem ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'888.--, seine Frau ein solches von Fr. 1'000.--. A.________ habe einen Notbedarf von Fr. 7'854.-- zu tragen, womit ein monatlicher Überschuss von Fr. 5'034.-- verbleibe. Bei Anrechnung seines Vermögens (Fr. 50'000.--) abzüglich eines Notgroschens von Fr. 20'000.-- verbliebe noch eine Forderung in Höhe von rund Fr. 42'000.--, welche A.________ mit dem vorhandenen Überschuss innert rund 9 Monaten nachzahlen könne.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen gelangte A.________ erfolglos ans Obergericht des Kantons Zürich: Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 2. Mai 2016 ab und legte die Termine der zu leistenden Nachzahlungen fest.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2016 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, er sei lediglich im Umfang von Fr. 13'993.-- zur Nachzahlung zu verpflichten. Eventualiter sei die Nachzahlungsverpflichtung zufolge Verjährung um jene Summe zu reduzieren, welche auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 zurückgeht. Subeventualiter sei ihm die Rückzahlung des Gesamtbetrags mittels monatlichen Ratenzahlungen während einer Dauer von sechs Jahren zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG (summarische Begründung/Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu erledigen ist:
Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 war eine analoge Nachzahlungspflicht auch in § 92 der früheren Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 vorgesehen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Anwendbarkeit dieser Normen nicht substantiiert. Namentlich macht er auch nicht geltend, die Feststellungen der Vorinstanzen zu seinen jetzigen finanziellen Verhältnissen seien offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Kostenauferlegung in den acht eingangs genannten und längst rechtskräftigen familienrechtlichen Entscheiden sowie die nun vom Kanton Zürich geltend gemachte Nachzahlungspflicht als ungerecht zu bezeichnen, weil die entsprechenden Aufwendungen grösstenteils durch seine Ex-Frau sowie durch die Gerichte selbst verursacht worden seien. Diese Ausführungen sind jedoch rechtlich unerheblich und stellen keine hinreichende Beschwerdebegründung dar.
Unbehelflich ist schliesslich auch die pauschale und unbegründete Eventualbehauptung, die Nachzahlungsforderung sei verjährt, soweit sie auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 zurückgehe. Vorliegend kann offen bleiben, ob sich die Verjährung der streitbetroffenen Forderungen noch nach kantonalem Recht oder bereits nach der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet (vgl. zu dieser Thematik: BGE 138 II 506 E. 2.2 S. 510 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 78 vom 13. Dezember 2011, publ. in: PVG 2011 7/12) : Die Verletzung von kantonalemRecht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c - e BGG kein zulässiger Beschwerdegrund und der Beschwerdeführer erhebt auch keine substantiierte Willkürrüge. Richtet sich die Verjährung nach Bundesrecht, so sieht Art. 123 Abs. 2 ZPO vor, dass der Anspruch des Kantons auf Nachzahlung zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt. Diese Verjährungsfrist kann jedoch gehemmt und unterbrochen werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7305). Eine Hemmung erfolgt durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO , wodurch sich die Verjährungsfrist jährlich um 62 Tage verlängert (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Band I, Art. 1-149 ZPO , Rz. 18 zu Art. 123). Da der Nachzahlungsanspruch auch dann eine öffentlich-rechtliche Forderung des Gerichtskantons darstellt, wenn die unentgeltliche Prozessführung in einem Zivilprozess gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1 S. 507 f.), kann die Verjährung durch sämtliche Handlungen unterbrochen werden, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird; die Unterbrechungsgründe sind demnach zahlreicher als im Privatrecht (BGE 141 V 487 E. 2.3 S. 490; 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583; VIKTOR RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar - Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Rz. 2 zu Art. 123 m.w.H.). In Berücksichtigung des jährlichen Fristenstillstands von 62 Tagen während einer Dauer von zehn Jahren sowie des Umstands, dass die zentrale Inkassostelle die Nachzahlungsforderung bereits am 4. August 2014 gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht hat, ergibt sich im vorliegenden Fall ohne Weiteres, dass die Forderung des Kantons Zürich auch betreffend den Beschluss des Obergerichts vom 27. Februar 2006 bundesrechtlich noch nicht verjährt ist.
3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens folgend, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zähndler