BGer 5A_551/2016
 
BGer 5A_551/2016 vom 22.07.2016
{T 0/2}
5A_551/2016
 
Urteil vom 22. Juli 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Juni 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Juni 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ am 8. Juni 2016 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung für längstens 6 Wochen in der Psychiatrischen Klinik B.________ abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund eines psychiatrischen Gutachtens) erwog, die Beschwerdeführerin befinde sich... einer wahrscheinlich..., in Anbetracht der Selbstgefährdung bedürfe sie dringend der stationären Behandlung und Betreuung,
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die fürsorgerische Unterbringung auf Grund des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 längstens bis zum 20. Juli 2016 gedauert hat,
dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde (21. Juli 2016) bereits beendigten fürsorgerischen Unterbringung (auf Grund des Urteils vom 16. Juni 2016) durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des erwähnten Urteils besitzt (BGE 109 II 350),
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügen,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann