Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_238/2016
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Urteil vom 26. Juli 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Lüthi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caroline Ehlert,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andri Hotz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 22. Februar 2016.
Sachverhalt:
A.
Am 18. Februar 2010 beauftragte A.________ (Auftraggeberin, Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdeführerin) Rechtsanwalt B.________ (Beauftragter, Kläger, Widerbeklagter, Beschwerdegegner) mit der Wahrung ihrer Interessen in verschiedenen Angelegenheiten betreffend Eheschutz, Ehescheidung, vorsorgliche Massnahmen, Arrest, Strafanzeigen und Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung. Mit Schreiben ihres neuen Rechtsvertreters vom 3. Februar 2012 beendete sie dieses Mandat. Der Beauftragte stellte für seine Bemühungen mit Honorarnote vom 8. Februar 2012 ein Pauschalhonorar von Fr. 154'000.-- (Fr. 200'000.-- abzüglich Akontozahlungen von Fr. 46'000.--) in Rechnung. Darin behielt er sich ausdrücklich die Erhöhung der Rechnung für einen allenfalls notwendigen Sonderaufwand für Detaillierung, Spesen und Mehrwertsteuer vor. Am 28. Februar 2012 teilte ihm die Auftraggeberin mit, seine anwaltlichen Tätigkeiten seien mit den Akontozahlungen von Fr. 46'000.-- abgegolten und sie behalte sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor, einen Teil dieser Summe zurückzuverlangen bzw. Schadenersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung des Auftrags zu fordern. Am 12. März 2012 übergab der Beauftragte der Auftraggeberin eine neue Rechnung, worin er umgerechnet einen Aufwand von 526.25 Stunden à Fr. 300.--, ausmachend Fr. 157'875.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 5'731.--, einen Interessenwertzuschlag von Fr. 54'920.85 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 17'482.15 geltend machte; nach Abzug der Akontozahlungen von Fr. 46'000.-- stellte er damit insgesamt ein Honorar von Fr. 190'009.-- in Rechnung.
B.
B.a. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren beantragte der Kläger mit Klage vom 26. Oktober 2012 beim Bezirksgericht Plessur, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihm Fr. 190'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. März 2012 zu bezahlen. Die Beklagte verlangte Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, und widerklageweise die Zahlung von Fr. 20'000.--, allenfalls eines Betrags nach richterlichem Ermessen. Mit Urteil vom 22. Januar 2014 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte zur Zahlung von Fr. 56'675.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzüglich 5 % Zins seit 23. März 2012. Im Übrigen wies es Klage und Widerklage ab.
B.b. Beide Parteien fochten das Urteil des Bezirksgerichts mit Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden an. Mit Urteil vom 22. Februar 2016 wies dieses die Berufung der Beklagten/Widerklägerin ab (Disp.-Ziff. 1). Die Berufung des Klägers schützte es teilweise und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 156'682.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. März 2012 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 2 und 3). Es erachtete die abgerechneten 526.25 Stunden - unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundenansatzes von Fr. 300.-- ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 157'875.-- ausmachend - als grundsätzlich ausgewiesen. Sodann sprach es einen Interessenwertzuschlag von Fr. 28'998.-- und 3 % Spesen zu. Hiervon zog es Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt) für ein Arrestverfahren ab, nämlich für die dem Kläger in diesem Verfahren zu Lasten der dortigen Gegenseite zugesprochene ausseramtliche Entschädigung. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und der Akontozahlung von Fr. 46'000.-- ergab sich der Betrag von Fr. 156'682.50.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Klage kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2016 wurde ihrem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
Der Beschwerdegegner hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet und auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Auch die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.
2.
In einem ersten Punkt beanstandet die Beschwerdeführerin die Erwägungen der Vorinstanz zum vom Beschwerdegegner geltend gemachten Aufwand von 526.25 Stunden.
2.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner in der Klageschrift ausgeführt, der Aufwand von 526.25 Stunden sei während der Dauer des Mandats vom 18. Februar 2010 bis 8. Februar 2012 entstanden. Er habe dargelegt, in welchen Rechtsangelegenheiten er tätig geworden sei und welche hauptsächlichen Verrichtungen dabei angefallen seien. In einem ersten Schritt habe der Beschwerdegegner den Sachverhalt damit hinreichend behauptet. Im Rahmen einer Klageergänzung habe er sodann seine anwaltlichen Bemühungen in chronologischer Reihenfolge unter Angabe des Zeitaufwands, der Angelegenheit und mit Hinweis auf die einschlägigen Beilagen aufgeführt, was er auch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hätte tun können.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits - so die Vorinstanz weiter - habe in der Klageantwort vier substanziierte Rügen vorgebracht, nämlich dass in bestimmten Verfahren bereits eine ausseramtliche Parteientschädigung zugesprochen worden sei, dass bestimmte Verfahren von Beginn weg aussichtslos gewesen seien und ihr dies nicht hinreichend zur Kenntnis gebracht worden sei, dass in einem Verfahren versäumt worden sei, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen, und dass der Honoraranspruch nicht höher sein könne als die der Gegenpartei zugesprochene Parteientschädigung. Damit stelle sie die sorgfältige Mandatsführung in Frage. In ihrer erstinstanzlichen Duplik habe sie sich ausserdem zum in einzelnen Verfahren geltend gemachten Aufwand geäussert. Nicht substanziiert vorgebracht habe sie demgegenüber, einzelne vom Beschwerdegegner geltend gemachte Positionen wären nicht oder mit geringerem Zeitaufwand (tatsächlich) angefallen. Diesbezüglich reiche der generelle Hinweis, es würden anwaltschaftliche Bemühungen im Umfang von 526.25 Stunden bestritten, nicht aus. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner den in Rechnung gestellten Aufwand auch tatsächlich geleistet habe.
Unter dem Gesichtspunkt einer Reduktion der Vergütung zufolge unsorgfältiger Mandatsführung prüfte die Vorinstanz sodann, ob der Beschwerdegegner zu viel Aufwand betrieben habe; für Aufwand, der bei sorgfältigem Vorgehen nämlich hätte vermieden werden können, bestehe kein Vergütungsanspruch. Das Vorgehen des Bezirksgerichts, das für jedes der durchgeführten Verfahren bei jeder Rechtsschrift bzw. jedem Verfahrensschritt ohne nähere Begründung auf den seines Erachtens angemessenen Aufwand gekürzt hatte, erachtete sie als unzulässig, da dies eine hypothetische Abschätzung des Aufwands, losgelöst von den tatsächlich erbrachten Leistungen, beinhalte. Der im Rahmen des privatrechtlichen Auftrags zu entschädigende Aufwand des Rechtsvertreters beschränke sich nicht auf das Verfassen von Rechtsschriften und das Studium der gegnerischen Eingaben und Gerichtsentscheide. Hier stehe schon aufgrund der eingereichten Akten fest, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner phasenweise fast täglich neue Instruktionen zur Ausführung des Mandats erteilt habe; es müsse aufgrund der Anzahl und des Umfangs der Instruktionen von einem erheblichen Zeitaufwand ausgegangen werden. Bei den Akten befänden sich mehrere Bundesordner an Korrespondenz, die grösstenteils von der Beschwerdeführerin in Gang gesetzt worden sei. Es könne daher nicht einfach eine Pauschale zum Aufwand für Aktenstudium und Verfassen von Rechtsschriften hinzugerechnet werden, wie es das Bezirksgericht getan habe. Es sei auch nicht zulässig, einem Anwalt das Honorar zu kürzen, weil der Gegenanwalt im selben Verfahren eine tiefere ausseramtliche Entschädigung vom Gericht zugesprochen erhalten habe, da nicht die gleichen Grundsätze anwendbar seien. Nicht stichhaltig sei schliesslich der Einwand, wonach der Aufwand der am Verfahren beteiligten Rechtsvertreter immer gleich hoch sei. Gerade bei einer Mandantin wie der Beschwerdeführerin, die sich aktiv in die Tätigkeit des Rechtsvertreters einbringe, falle deutlich mehr Aufwand an als bei einer Klientin, welche nach der ersten Instruktion die Mandatsführung dem Anwalt überlasse. Seien bereits die vom Bezirksgericht vorgenommenen Kürzungen ungerechtfertigt, erübrige es sich, auf die noch darüber hinausgehenden Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen.
2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Beschwerdegegner seinen Aufwand genügend substanziiert vorgebracht hat; dies habe sie auch schon im kantonalen Verfahren gerügt.
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
Die erwähnten Ausführungen der Vorinstanz zu den Behauptungen des Beschwerdegegners (erster Schritt und Klageergänzung) sind somit für das Bundesgericht verbindlich. Die Beschwerdeführerin bemängelt denn auch die entsprechende Feststellung des Prozesssachverhalts nicht.
2.2.2. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftstätigkeit Rechenschaft abzulegen. Aus dieser Bestimmung wird abgeleitet, dass er bei der Rechnungstellung nach Zeitaufwand gemäss seiner Rechenschaftspflicht Angaben über die erbrachten Bemühungen machen muss. Die erbrachten Leistungen müssen so detailliert umschrieben sein, dass sie überprüfbar sind. Dem Gericht steht hinsichtlich der Anforderungen an die Detaillierung einer Rechnung ein Ermessensspielraum zu (Urteil 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Überprüfung der materiellen Rechnungslegungspflicht erachtete das Bundesgericht eine Beurteilung des kantonalen Gerichts, welches Tätigkeitsrapporte mit Angabe des Datums, der geleisteten Arbeiten in Stichworten und des jeweiligen Zeitaufwands als genügend einstufte, obwohl die Rapporte keine Aufteilung nach einzelnen Tätigkeiten (in einem umfassenden Mandat) enthielten, als nicht willkürlich, da sie eine gewisse Überprüfung der geleisteten Arbeit ermöglichten (Urteil 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4b/bb). Diese Grundsätze übertrug es auf die genügende prozessuale Substanziierung und beurteilte dementsprechend eine Rechnung als ausreichend, die das Führen von Telefonaten sowie den Empfang, das Studium und das Verfassen von verschiedenen Schreiben in einem bestimmten Zeitraum sowie die Barauslagen angab, wobei die einzelnen Arbeiten durch Angabe des Datums, der Art der Tätigkeit (z.B. Telefonat), der Dauer und der Adressaten (z.B. Telefon mit welcher Person) umschrieben wurden (Urteil 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5.2.2; vgl. auch zit. Urteil 4A_147/2014 E. 5.2.1 und 5.2.2).
Angesichts dessen ist die vorinstanzliche Bejahung einer genügenden prozessualen Substanziierung durch den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden.
2.2.3. Nicht geschützt werden kann sodann die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz in keiner Weise auf ihre Vorbringen betreffend die Substanziierungspflicht des Beschwerdegegners hinsichtlich seines Aufwands eingegangen sei.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid offensichtlich; die Begründung der Vorinstanz betreffend die Substanziierung des tatsächlich geleisteten Aufwands ist ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. oben bei E. 2.1 erster Abs.). Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer Verletzung der Verhandlungsmaxime.
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, entgegen der Vorinstanz habe sie die einzelnen geltend gemachten Aufwandpositionen des Beschwerdegegners, soweit möglich, substanziiert bestritten.
2.3.1. Sie bezieht sich auf die Formulierung im angefochtenen Entscheid, wonach sie nicht substanziiert vorgebracht habe, dass einzelne vom Beschwerdegegner geltend gemachte Positionen "nicht oder mit geringerem Zeitaufwand angefallen wären". Sie legt in der Folge dar, wo sie entgegen dieser Feststellung den Aufwand im Einzelnen bestritten habe. Bei diesen Bestreitungen ging es jedoch darum, dass sie den vom Beschwerdegegner getätigten Aufwand als nicht gerechtfertigt erachtete (dazu nachfolgend E. 2.3.3). Die Vorinstanz unterschied aber zwischen der Frage, ob der Beschwerdegegner
tatsächlich die in Rechnung gestellten Stunden geleistet hat, und der Frage, ob er seinen Auftrag schlecht erfüllt hat, weil er - mit dem tatsächlich Geleisteten - unangemessenen und damit nicht zu entschädigenden Aufwand trieb. Bei der von der Beschwerdeführerin zitierten und gerügten Stelle ging es nur um die erste Frage. Entsprechend hielt die Vorinstanz am Ende des betreffenden Abschnitts fest, es müsse davon ausgegangen werden, der in Rechnung gestellte Aufwand sei " tatsächlich geleistet " worden. Mit ihren Einwänden legt die Beschwerdeführerin nicht dar, wo sie im kantonalen Verfahren hinreichend geltend gemacht hätte, der Beschwerdegegner habe Stunden aufgeschrieben, die er tatsächlich nicht geleistet habe.
2.3.2. Zur Substanziierung der Bestreitung eines (genügend substanziiert behaupteten) Anwaltshonorars stellte das Bundesgericht fest, soweit sich der Aufwand in einem Schriftstück niedergeschlagen habe, gehöre dazu, dass die Klientin den ihrer Meinung nach korrekten Zeitaufwand angebe. Bei Tätigkeiten, die nicht in Schriftstücke mündeten (beispielsweise Telefonate), könne eine solch substanziierte Bestreitung durch die Klientin nicht verlangt werden; falls diesbezüglich im konkreten Fall zum Beispiel aufgrund des Zeitverlaufs ein strikter Beweis aus objektiven Gründen nicht mehr möglich sei, könne das Gericht den Aufwand in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR schätzen (zit. Urteil 4A_459/2013 E. 5.2.2).
2.3.3. Die Beschwerdeführerin verweist vorerst auf ihre Bestreitungen im erstinstanzlichen Verfahren. Die zitierten Ausführungen aus der Klageantwort erschöpfen sich aber weitgehend in allgemeinen Bestreitungen des Aufwands bzw. der genügenden Substanziierung durch den Beschwerdegegner; sie genügen den oben dargelegten Anforderungen nicht. Das Gleiche trifft zu, wenn sie in Ziffer 3 der Duplik einfach behauptete, 180 Minuten für eine Strafanzeige seien nicht mehr angemessen, ohne darzulegen, was ihres Erachtens angemessen gewesen wäre. Der Vergleich in Ziffer 2a der Duplik zwischen dem vom Beschwerdegegner in einem Strafverfahren geltend gemachten Aufwand und dem bedeutend kleineren Betrag, der dem Strafverteidiger zugesprochen wurde, ist sodann zwar genügend substanziiert. Aber damit hat sich die Vorinstanz auch auseinandergesetzt und eine Reduktion allein gestützt auf dieses Argument abgelehnt, weil die Kriterien zur Festlegung der Entschädigung im gerichtlichen Verfahren andere seien als im privatrechtlichen Auftragsverhältnis.
Zutreffend ist hingegen die Rüge, sie habe sowohl in der Klageantwort als auch in der erstinstanzlichen Duplik dargelegt, was ihres Erachtens ein angemessener Aufwand für das Scheidungsverfahren gewesen wäre. Die Vorinstanz verweist ebenfalls auf die Klageantwort, wo die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, für das Ehescheidungsverfahren könnten höchstens 30 Stunden veranschlagt werden. In der Duplik begründete die Beschwerdeführerin den von ihr als angemessen erachteten Aufwand von nurmehr maximal 15 Stunden weiter, nämlich: für Instruktionsverhandlungen 3 Stunden, für das Studium der Sach- und Rechtslage - nachdem ein Ehevertrag auf Gütertrennung vorlag - 2 Stunden, für die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung 3 Stunden und für das Ausarbeiten der Prozesseingabe 6 Stunden; dies anstelle der vom Beschwerdegegner geltend gemachten 810 Minuten für die Rechtsschrift und 1'110 Minuten für die Vorbereitungsarbeiten, also insgesamt 32 Stunden. Ebenso substanziiert bestritt die Beschwerdeführerin den für die Ausarbeitung der Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 (Klageantwort zur Scheidungsklage des Ehemanns) geltend gemachten Aufwand von 5'025 Minuten und sie legte dar, angesichts des Umfangs der Rechtsschrift von 18 Seiten seien maximal 15 Stunden gerechtfertigt gewesen. In der Berufungsantwort, auf die sie ebenfalls verweist, ergänzte sie zu diesem zwischen dem 20. Dezember 2011 und dem 16. Januar 2012 getätigten Aufwand für die Klageantwort, es sei masslos übertrieben, wenn an mehreren Tagen jeweils 420 Minuten (7 Stunden) pro Tag für diese Rechtsschrift aufgeschrieben worden seien. Sie könne ein Rechtsliteraturstudium von 7 Stunden nicht konkret bestreiten; ein solcher Aufwand sei aber jedenfalls unverhältnismässig. Damit hat die Beschwerdeführerin den Aufwand für die am 14. Juni 2010 beim Bezirksgericht Albula eingereichte Prozesseingabe in der Ehescheidungsklage und jenen für die am 16. Januar 2012 eingereichte Vernehmlassung (Klageantwort) genügend substanziiert bestritten.
Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf ihre Ausführungen unter Ziffer 4 der Berufungsschrift und macht geltend, sie habe dort dargelegt, der Beschwerdegegner genüge seiner Substanziierungspflicht nicht, wenn er einfach 7 Bundesordner voll Akten einreiche. Sie habe in der erstinstanzlichen Duplik ausgeführt, bei sämtlichen Positionen substanziiert zu behaupten, der Beschwerdegegner habe den aufgeschriebenen Aufwand nicht gehabt, sei unmöglich. Dass sie über das oben Ausgeführte zu den beiden Rechtsschriften hinaus konkret einen bestimmten Aufwand bestritten hätte, macht sie damit nicht geltend. Vielmehr berief sie sich damit sinngemäss auf eine Unzumutbarkeit der substanziierten Bestreitung.
2.4. Die Vorinstanz stellte zwar fest, die Beschwerdeführerin habe sich in der erstinstanzlichen Duplik "ausserdem zu dem von der Gegenseite geltend gemachten Aufwand in den einzelnen Verfahren" geäussert, womit sie "ihrer Bestreitungspflicht bezüglich der genannten Punkte zweifellos nach (gekommen) " sei; sie ging aber nicht weiter darauf ein. Vielmehr setzte sie sich wie dargelegt nur mit dem Vorgehen des Bezirksgerichts auseinander, das den Aufwand von den Rechtsschriften/Verfahrensschritten ausgehend beurteilte und bei jedem solchermassen resultierenden Aufwand einen Zeitzuschlag von 20 % für eine "
fordernde " Klientin gewährte. Die Vorinstanz erachtete diese Vorgehensweise im konkreten Fall als falsch, weil sich der Aufwand eben nicht nur in den Rechtsschriften und dem Aktenstudium (von eingegangen Entscheiden bzw. Eingaben der Gegenpartei) niedergeschlagen habe. Sie akzeptierte den - tatsächlich gehabten - Aufwand von 526.25 Stunden wegen des von der Beschwerdeführerin selbst verursachten Aufwands (mehrere Bundesordner Korrespondenz) und unabhängig von den konkreten Rechtsschriften. Ihre Schätzung des über die Rechtsschriften und das Aktenstudium hinausgehenden, angemessenen Aufwands stützte sie namentlich auf die eingereichten Akten und Korrespondenz.
Somit ist zu unterscheiden: Betreffend den Aufwand für die Prozesseingaben vom 14. Juni 2010 und vom 16. Januar 2012 genügt die Bestreitung der Beschwerdeführerin. Dies betrifft Zeitaufschriebe von immerhin 6'945 Minuten (1'920 + 5'025) oder 115.75 Stunden, was bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-- einen Betrag von Fr. 34'725.-- (ohne Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) ergibt. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich die Vorinstanz damit nicht auseinandergesetzt hat. Deren Hinweise auf die umfangreiche Korrespondenz sind diesbezüglich unbehelflich, weil die Beschwerdeführerin bei den von ihr in der erstinstanzlichen Duplik konkret monierten Zeitaufschrieben nur solche erfasst hat, welche das Erstellen der Rechtsschriften bzw. deren Vorbereitung betreffen, nicht aber allgemeinen Aufwand wie Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin. Die Sache ist daher diesbezüglich an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
Im Übrigen hat die Vorinstanz den Aufwand aufgrund der umfangreichen Korrespondenz als ausgewiesen und angemessen erachtet. Zum Argument, dass ihre Art der Instruktion des Beschwerdegegners bzw. der Kommunikation mit ihm, den sehr grossen (zusätzlichen) Aufwand verursacht hat, geht die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht ein. Es ist daher fraglich, ob insofern überhaupt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung und damit eine genügende Rüge vorliegt (vgl. E. 1). Aber selbst wenn, müsste die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen werden. Da sich auch dieser Aufwand weitgehend in Schriftstücken - der erwähnten umfangreichen Korrespondenz - niederschlug, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, dazu substanziierte Bestreitungen zu machen und namentlich den ihres Erachtens hierfür korrekten Zeitaufwand anzugeben (vorne E. 2.3.2). Sie legt aber nicht dar, dass sie dies getan hätte, sondern geht - nach dem Gesagten allerdings zu Unrecht - vielmehr, jedenfalls implizit, davon aus, eine solche Bestreitung sei ihr nicht zumutbar gewesen.
3.
Gemäss Honorarvereinbarung zwischen den Parteien war der Beschwerdegegner berechtigt, einen Interessen- bzw. Streitwertzuschlag von 2 % der Streitsumme zu verlangen. Da er die Verfahren nicht beendete, verlangte er 1 % des Interessenwertes. Das Bezirksgericht hatte einen Interessenwertzuschlag von Fr. 40'500.-- errechnet; die Vorinstanz sprach einen solchen von Fr. 28'998.-- zu (Fr. 1'350.-- für die erste und Fr. 13'948.-- für die zweite Forderungsklage des Ehemanns; Fr. 13'700.-- für die Forderungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens).
Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Berufungsschrift, wo sie dargelegt habe, dass der Streitwert für die Scheidung Fr. 1'370'000.-- betragen habe, woraus ein Interessenwertzuschlag von Fr. 13'700.-- resultiere und nicht von Fr. 40'500.--. Da der Beschwerdegegner in seiner Berufung an die Vorinstanz den Interessenwertzuschlag nicht gerügt habe und er sich in seiner Berufungsantwort nicht zu ihren diesbezüglichen Ausführungen geäussert habe, hätte die Vorinstanz maximal diesen Betrag zusprechen dürfen. Die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihre Rüge nicht beachtet habe. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar, denn die Vorinstanz hat für das Scheidungsverfahren genau den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Streitwert zugrundegelegt und ebenfalls einen Interessenwertzuschlag von Fr. 13'700.-- als angemessen erachtet. Auf die vorinstanzliche Begründung des Interessenwertzuschlags für die beiden Forderungsklagen des Ehemanns geht die Beschwerdeführerin nicht ein, sodass es dabei mangels Rüge sein Bewenden hat (vgl. vorn E. 1).
4.
Im Zusammenhang mit einem vom Ehemann gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren wegen Betrug machte der Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 6'924.-- (23.08 Stunden à Fr. 300.--) geltend, was ihm von der Vorinstanz auch zugesprochen wurde.
4.1. Die Vorinstanz erwog, das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 eingestellt worden, wobei die Kosten auf die Staatskasse genommen worden seien. Nach der damals noch geltenden kantonalen Strafprozessordnung hätte die Beschwerdeführerin auf ihr Begehren hin Anspruch auf eine Entschädigung gehabt. Die Ausrichtung einer solchen Entschädigung sei in der Einstellungsverfügung jedoch nicht thematisiert worden, da ein entsprechendes Gesuch erst am 30. April 2012 mit Schreiben des Nachfolgers des Beschwerdegegners gestellt worden sei; in diesem Zeitpunkt sei der Entschädigungsanspruch aber bereits verjährt gewesen. Und weiter: "Damit steht fest, dass A.________ in Absprache mit ihrem Rechtsvertreter wohl bewusst darauf verzichtet hatte, ein Gesuch auf Ausrichtung einer Entschädigung zu stellen". Mit dieser Feststellung bezog sich die Vorinstanz auf den von ihr zitierten Einwand des Beschwerdegegners, es sei seinerzeit mit der Beschwerdeführerin mündlich abgemacht gewesen, sämtliche Kosten aus irgendwelchen Verfahren seien beim ursprünglich verursachenden Ehemann geltend zu machen. Aufgrund des von ihr zugrunde gelegten Verzichts der Beschwerdeführerin auf das Entschädigungsgesuch sprach die Vorinstanz dem Beschwerdegegner das gesamte Honorar zu. Anders das Bezirksgericht, das davon ausging, vom Staat wäre bei Einreichung eines Entschädigungsgesuchs eine Entschädigung von Fr. 1'920.-- (entsprechend 8 Stunden) erhältlich gewesen, weshalb es den Anspruch des Beschwerdegegners gemäss Honorarvereinbarung um diesen Betrag kürzte.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht eine Verletzung von Art. 317 ZPO. Sie zeigt mit Hinweis auf die vor- und die erstinstanzlichen Rechtsschriften auf, dass der Beschwerdegegner erst in der Berufungsantwort vom 17. Oktober 2014 die von der Vorinstanz zitierte mündliche Abrede behauptet hatte, während er in der erstinstanzlichen Replik vom 28. Mai 2013 argumentiert hatte, er bestreite, dass die Kosten seiner anwaltlichen Bemühungen durch die Entschädigung im Strafverfahren "gedeckt" gewesen wären. Die Behauptung der mündlichen Abrede erst im Berufungsverfahren war daher gemäss Art. 317 ZPO verspätet, zumal weder erläutert wurde noch ersichtlich ist, weshalb dies nicht schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Selbst wenn diese Tatsachenbehauptung noch hätte berücksichtigt werden können, ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Vorinstanz "wohl" eine Absprache zwischen den Parteien als erwiesen erachtet hat, führte der Beschwerdegegner für dieses Vorbringen doch gar keine Beweise an. Somit ist vielmehr davon auszugehen, dass kein Verzicht der Beschwerdeführerin vorlag; dass eine Parteientschädigung hätte erhältlich gemacht werden können, wenn sie rechtzeitig verlangt worden wäre, ist unbestritten.
Daraus folgt indessen entgegen der Beschwerdeführerin nicht einfach, dass sie dem Beschwerdegegner für das Strafverfahren betreffend Betrug nichts schuldet. Wie ihr die Vorinstanz zu Recht bereits hinsichtlich der im Arrestverfahren erhaltenen ausseramtlichen Entschädigung (die hier nicht mehr strittig ist) entgegenhielt, betrifft eine ausseramtliche Parteientschädigung nur den Betrag, den die unterliegende Partei der obsiegenden zu bezahlen hat und begrenzt nicht das Honorar, das die obsiegende Partei ihrem Anwalt schuldet. Das Gleiche trifft zu, wenn eine Partei in einem gegen sie geführten Strafverfahren einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat hat, nachdem dieser das Verfahren einstellte. Was der Beschwerdegegner vom Staat als Entschädigung hätte erhältlich machen können, ist ihm aber auf sein - nach Honorarvereinbarung berechnetes - Honorar anzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat gemäss den von ihr selber in der Beschwerde zitierten Ausführungen aus ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften gegen den vom Beschwerdegegner geltend gemachten Betrag von Fr. 6'924.-- lediglich eingewendet, es bestehe grundsätzlich kein Anspruch mehr bzw. der geltend gemachte Aufwand sei weit übersetzt, nachdem das Bezirksgericht davon ausgegangen sei, bei der Entschädigung durch den Staat wären lediglich acht Stunden anerkannt worden. Beides ist wie dargelegt nicht stichhaltig. Somit ist mit der Vorinstanz von einem grundsätzlichen Honoraranspruch von Fr. 6'924.-- auszugehen. Die Vorinstanz traf zwar keine Feststellung dazu, welcher Betrag bei einem Entschädigungsgesuch vom Staat erhältlich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat aber nach der von ihr selber im Beschwerdeverfahren zitierten Stelle in ihrer Berufung den vom Bezirksgericht angenommenen Betrag von Fr. 1'920.-- als solchen nicht gerügt; davon kann somit ausgegangen werden. Für das Strafverfahren betreffend Betrug hat der Beschwerdegegner deshalb einen Anspruch von Fr. 5'004.-- (Fr. 6'924.--./. Fr. 1'920.--).
5.
Die Beschwerde ist teilweise - hinsichtlich zweier Punkte - gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu beurteilen haben, welcher zeitliche Aufwand für die Prozesseingaben vom 14. Juni 2010 (zwischen 15 und 32 Stunden) und vom 16. Januar 2012 (zwischen 15 und 83.75 Stunden) angemessen war (vgl. E. 2.4). Sodann wird sie das Honorar des Beschwerdegegners für das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren wegen Betrug um Fr. 1'920.-- zu kürzen haben (E. 4.2). Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
Angesichts des nur geringfügigen Schutzes der Beschwerde sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend zu neun Zehnteln der Beschwerdeführerin und zu einem Zehntel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Die Beschwerdeführerin hätte daher grundsätzlich Anspruch auf einen Zehntel der vollen Parteientschädigung, ausmachend Fr. 700.--, und der Beschwerdegegner auf neun Zehntel. Da der Beschwerdegegner aber auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, sind ihm bloss geringe Kosten entstanden und es steht ihm lediglich eine reduzierte Parteientschädigung für das Studium der Beschwerdeschrift zu; diese wird ermessensweise auf ebenfalls Fr. 700.-- festgelegt. Es sind deshalb gegenseitig keine Parteientschädigungen geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 22. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden zu neun Zehnteln der Beschwerdeführerin und zu einem Zehntel dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Lüthi