Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_471/2016
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Urteil vom 26. Juli 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sammelstiftung Vita, c/o Zürich Lebensversicherungs-, Gesellschaft AG, Austrasse 46, 8045 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Juni 2016 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2016,
in die weitere Eingabe des A.________ vom 14. Juli 2016 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG) des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122 f.; 116 V 265 E. 2a S. 266; SVR 2015 KV Nr. 17 S. 67, 9C_922/2014 E. 1),
dass das Freizügigkeitsguthaben des A.________ im Januar 2012 von der Sammelstiftung Vita an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen wurde, und der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Sachverhalt erneut - wie schon im Verfahren gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil vom 21. Dezember 2015 E. 4 S. 5 bzw. Urteil 9C_106/2016 vom 25. Februar 2016) - eine fehlende Rechtsauskunft rügt,
dass sich der Beschwerdeführer - soweit seine Vorbringen nicht rein appellatorisch sind - nur materiell mit der Sache befasst und in keiner Weise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf seine Klage hätte eintreten sollen, woran auch die Eingabe vom 14. Juli 2016 nichts ändert,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass damit offensichtlich keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt, zumal das kantonale Gericht dargelegt hat, dass an einer allfälligen Feststellung, wonach der Versicherte von der Sammelstiftung Vita über die Möglichkeit der Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG hätte informiert werden müssen, mit Blick auf das rechtskräftige vorinstanzliche Urteil vom 21. Dezember 2015 kein Rechtsschutzinteresse bestehe (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juli 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder