BGer 8C_364/2016 |
BGer 8C_364/2016 vom 28.07.2016 |
{T 0/2}
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8C_364/2016
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Urteil vom 28. Juli 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinde Oberengstringen, vertreten durch die Sozialbehörde, Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 21. Mai 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2016,
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in die Verfügung vom 30. Mai 2016, mit welcher das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,
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in die mit Verfügung vom 28. Juni 2016 erfolgte Aufforderung, den Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juli 2016 zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG die Gerichtskosten aufzuerlegen sind,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Juli 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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