Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_128/2016
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Urteil vom 3. August 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizeikommando des Kantons Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Gegenstand
Strafverfahren; Blutuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Februar 2016.
Sachverhalt:
A.
Am 3. September 2015, um ca. 04.40 Uhr, verursachte X.________ mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A8 einen Selbstunfall. Der Atemlufttest ergab 1,48 Promille. Darauf ordnete die Kantonspolizei gestützt auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. August 2010 eine Blutuntersuchung an. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,74 Promille.
B.
Am 30. November 2015 erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte die Feststellung, dass der kantonspolizeiliche Untersuchungsbefehl für die Blutprobe vom 3. September 2015 nichtig sei; die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) sei anzuweisen, die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 15. September 2015 aus den Akten des Strafverfahrens zu weisen, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
Mit Beschluss vom 29. Februar 2016 trat das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) auf die Beschwerde nicht ein. Es befand, die Frist von 10 Tagen zur Anfechtung des kantonspolizeilichen Untersuchungsbefehls sei am 13. September 2015 abgelaufen. Die Beschwerde vom 30. November 2015 sei daher verspätet. Soweit der Beschwerdeführer die Entfernung der Ergebnisse der Blutprobe aus den Akten verlange, liege noch keine anfechtbare Verfügung der Staatsanwaltschaft vor. X.________ stehe es frei, bei dieser ein Begehren um Entfernung der Ergebnisse der Blutprobe aus den Akten zu stellen.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Angelegenheit an dieses zurückzuweisen. Das Obergericht sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 30. November 2015 einzutreten und in der Sache zu entscheiden. Im Weiteren stellt er Anträge zum obergerichtlichen Kostenentscheid.
D.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Polizeikommando des Kantons Bern hat ebenfalls Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
X.________ hat eine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt (Urteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.2, nicht publ. in Pra 2012 Nr. 134 S. 964).
Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt unstreitig einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG dar. Danach ist die Beschwerde namentlich zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a). Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014. Wie das Bundesgericht dort erwog, besteht im Falle des Nichteintretens auf eine StPO-Beschwerde der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil in der Verweigerung des Rechtsschutzes zulasten der rechtsuchenden Person (E. 1). Ob daran in dieser allgemeinen Form festgehalten werden kann, erscheint fraglich, braucht hier jedoch nicht näher untersucht zu werden. Wäre auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, wäre sie aus folgenden Erwägungen unbegründet.
2.
2.1. Die Vorinstanz legt dar, auch wenn die Kantonspolizei gegenüber dem Beschwerdeführer eine individuell-konkrete Anordnung getroffen habe, habe sie dies nicht in eigener Kompetenz getan. Angefochten sei eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Aufgabe und nicht eine von der Polizei originär und in eigener Kompetenz erlassene Anordnung.
Der Beschwerdeführer rügt, diese Erwägungen seien willkürlich.
2.2. Der Beschwerdeführer zitiert die Ausführungen der Vorinstanz nicht im Zusammenhang und gibt sie unvollständig wieder. Die Vorinstanz legt unmittelbar anschliessend an die oben angeführten Erwägungen dar, dass die Staatsanwaltschaft im Einzelfall keinen individuell-konkreten Befehl erteile, sondern sich einer generellen Verfügung bediene und die Polizei mit dem Vollzug beauftrage, dürfe der betroffenen Person im Hinblick auf ihre Beschwerdemöglichkeiten indessen nicht zum Nachteil gereichen. Unabhängig von der Qualifikation der Verfügung könne die betroffene Person bei der Beschwerdekammer die auf sie bezogene konkrete Anordnung überprüfen lassen (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 3).
Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Erwägungen betreffen demnach die Frage, ob gegen die Anordnung der Blutuntersuchung die Beschwerde an die Vorinstanz - die rechtzeitige Erhebung vorbehalten (dazu unten E. 3) - grundsätzlich zulässig ist, was die Vorinstanz bejaht. Der Beschwerdeführer ist somit durch die von ihm als willkürlich gerügten Erwägungen nicht beschwert, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, indem die Vorinstanz die Beschwerde gegen den kantonspolizeilichen Untersuchungsbefehl vom 3. September 2015 als verspätet beurteilt habe, habe sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.
3.2. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Das Ende der Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) gegen den Untersuchungsbefehl fiel auf den 13. September 2015. Da es sich dabei um einen Sonntag handelte, lief die Frist am 14. September 2015 ab (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsbefehl enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Das war nach Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO auch nicht erforderlich. Danach enthalten Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung. Der Untersuchungsbefehl stellt weder ein Urteil noch einen verfahrenserledigenden Entscheid dar. Dass der Untersuchungsbefehl eine Rechtsmittelbelehrung hätte enthalten müssen, macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Untersuchungsbefehl knapp drei Monate nach dessen Erlass Beschwerde, nachdem er am 23. November 2015 seinen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte. Der Beschwerdeführer war bei Erlass des Untersuchungsbefehls also noch nicht anwaltlich vertreten. Auch ein juristischer Laie weiss jedoch bzw. muss wissen, dass man Verfügungen innert einer bestimmten Frist anfechten muss und damit nicht beliebig lange zuwarten kann. Beim Beschwerdeführer musste dieses Wissen umso mehr vorhanden sein, als er nicht zum ersten Mal in einem Verfahren steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises in anderem Zusammenhang). Die Behörden führten den Beschwerdeführer durch keine falsche Rechtsmittelbelehrung in die Irre. Auch sonst wie gaben sie ihm keinen Anlass, berechtigterweise darauf zu vertrauen, dass er den Untersuchungsbefehl knapp drei Monate nach dessen Erlass noch werde anfechten können. Wenn die Vorinstanz die Beschwerde insoweit als verspätet beurteilt hat, verletzt das unter diesen Umständen Treu und Glauben nicht.
War die Beschwerde gegen die Anordnung der Blutprobe verspätet, hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, sich in der Sache damit zu befassen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz nehme an, in Bezug auf den Antrag auf Entfernung der Ergebnisse der Blutuntersuchung aus den Akten fehle es an einer anfechtbaren Verfügung, da die Staatsanwaltschaft darüber noch nicht entschieden habe. Damit verfalle die Vorinstanz in Willkür.
4.2. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 211 E. 3.2 S. 214 f. mit Hinweisen).
4.3. Am 15. September 2015 erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern den Bericht zur forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung. Die Verfahrensleitung hat die Staatsanwaltschaft inne, nicht die vorinstanzliche Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 61 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hätte daher zunächst der Staatsanwaltschaft die Entfernung des Berichts aus den Akten beantragen müssen. Erst wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft die Entfernung eines Beweismittels aus den Akten ablehnt, ist dagegen die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund, unmittelbar bei der Vorinstanz die Entfernung des Berichts des Instituts für Rechtsmedizin aus den Akten zu verlangen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, zur Frage der Entfernung des Berichts aus den Akten bestehe noch keine anfechtbare Verfügung der Verfahrensleitung, ist das daher nicht offensichtlich unhaltbar und damit nicht willkürlich.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizeikommando, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri