BGer 4D_50/2016 |
BGer 4D_50/2016 vom 03.08.2016 |
{T 0/2}
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4D_50/2016
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Urteil vom 3. August 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Gianni F. Zanetti,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
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des Kantons Zug, Einzelrichter, vom 25. Juli 2016.
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In Erwägung, |
dass das Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 25. Juli 2016 anwies, das möblierte Zimmer Nr. xx im Restaurant C.________, Strasse U.________, in V.________, bis spätestens am 13. August 2016, 12.00 Uhr, zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 29. Juli 2016 eine Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie gegen den Entscheid vom 25. Juli 2016 Beschwerde erheben will;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
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dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG), des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass es sich beim Kantonsgericht des Kantons Zug nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. August 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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