BGer 6B_305/2016 |
BGer 6B_305/2016 vom 03.08.2016 |
{T 0/2}
|
6B_305/2016
|
Urteil vom 3. August 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
|
Gerichtsschreiberin Pasquini.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer, Beschwerdeführer,
|
gegen
|
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
|
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
|
2. A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp, Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Versuchte schwere Körperverletzung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 12. Januar 2016.
|
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: |
1. X.________ wird in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen, er habe am 12. März 2012, ca. um 20 Uhr, an einer Selbstbedienungstankstelle A.________, sofort nachdem dieser aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, mit einem Pfefferspray attackiert und anschliessend mit einem Teleskopschlagstock mehrmals auf dessen Kopf eingeschlagen, bis der Stock zerbrochen sei.
|
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 12. Januar 2016 im Berufungsverfahren der versuchten schweren Körperverletzung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und diverser Strassenverkehrsdelikte schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Für die Freiheitsstrafe gewährte es ihm den teilbedingten Vollzug im Umfang von 12 Monaten. Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 erkannte das Obergericht sodann, an der mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2012 verfügten Schriftensperre werde bis zum Antritt der Freiheitsstrafe festgehalten. Die Sicherheitsleistung von Fr. 30'000.-- werde herausgegeben, sobald X.________ die Freiheitsstrafe angetreten habe.
|
X.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das obergerichtliche Urteil vom 12. Januar 2016 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der obergerichtliche Beschluss vom 12. Januar 2016 sei aufzuheben, die Schriftensperre sei für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuheben und die Sicherheitsleistung von Fr. 30'000.-- freizugeben. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
|
Das Bundesgericht wies am 20. April 2016 das Gesuch um aufschiebende Wirkung betreffend Aufhebung der Schriftensperre und Freigabe der Sicherheitsleistung ab.
|
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz beziehe zu Unrecht nicht ein, dass der Beschwerdegegner in die Schlägerei eingewilligt (Rechtfertigungsgrund) habe. Ferner bemesse sie die Strafe unrichtig und wende Art. 42 f. sowie Art. 47 Abs. 2 StGB und Art. 44 OR falsch an (Beschwerde S. 4 ff.).
|
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
|
Die Beschwerde in Strafsachen ist zu begründen. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
|
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Sachverhalt macht, legt er seine Sicht der Dinge dar, ohne Rügen zu erheben oder aufzuzeigen, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Darauf ist nicht einzutreten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er ergänzend zu bzw. abweichend von dem von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt erörtert, er habe den Pfefferspray nicht grundlos eingesetzt bzw. diesen erst verwendet, als der Beschwerdegegner auf ihn zu gerannt sei (z.B. Beschwerde S. 7 Ziff. 19 und S. 9 Ziff. 27) oder wenn er vorbringt, die Vorinstanz lasse die stetige Vorwärtsbewegung des Beschwerdegegners bzw. die ständige Rückwärtsbewegung des Beschwerdeführers ausser Acht (Beschwerde S. 6 Ziff. 10 und S. 9 Ziff. 29).
|
Inwieweit die Vorinstanz aufgrund der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht zum Schluss kommen durfte, die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung des Beschwerdegegners seien nicht gegeben (vgl. Urteil S. 25 E. 5.4 zweiter Absatz), inwieweit sie die Strafe unrichtig bemessen (Urteil S. 25 ff. E. 6) und Art. 44 OR (Urteil S. 33 f. E. 7) falsch angewendet hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Rügen betreffend Strafzumessung und die geltend gemachte falsche Anwendung von Art. 44 OR begründet er - ausser mit dem Argument des für den Beschwerdegegner offensichtlich drohenden Angriffs mit einem Schlagstock - nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Gleich verhält es sich hinsichtlich des Antrags betreffend Schriftensperre und Sicherheitsleistung (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 7). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Urteil S. 34 E. 8).
|
3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
|
Demnach erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 3. August 2016
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Einzelrichterin: Jametti
|
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
|