BGer 8C_336/2016 |
BGer 8C_336/2016 vom 03.08.2016 |
{T 0/2}
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8C_336/2016
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Urteil vom 3. August 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. April 2016.
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Sachverhalt: |
A. A.________ war zuletzt als Produktionsmitarbeiter der B.________ AG erwerbstätig gewesen, als er sich am 2. April 2007 unter Hinweis auf einen am 27. Juli 2006 erlittenen Unfall bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug anmeldete. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2011 einen Umschulungsanspruch des Versicherten. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 sprach sie ihm für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Gleichzeitig verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 38 % einen Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. Juni 2010. Die gegen den diese Verfügungen bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Dezember 2012 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_39/2013 vom 30. Dezember 2013 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück.
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B. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils ordnete das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. April 2014 eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Eine von A.________ gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_467/2014 vom 29. Mai 2015 ab. Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 26. Oktober 2015 wies das kantonale Gericht die Beschwerden mit Entscheid vom 6. April 2016 erneut ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Anspruch auf Rente und Eingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihm in der Zeit ab 1. Juni 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Das Bundesgericht zieht die Akten bei, führt jedoch keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2.
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2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
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2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie für die Zeit ab 1. Juni 2010 einen Rentenanspruch des Versicherten sowie einen Anspruch auf Umschulung und Berufsberatung verneinte.
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3. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gerichtsgutachten des Dr. med. C.________ für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte im letztinstanzlich noch streitigen Zeitraum ab 1. Juni 2010 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Bei Vorliegen eines Gerichtsgutachtens darf das Gericht rechtsprechungsgemäss "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweichen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Entgegen den Ausführungen des Versicherten ist das Gerichtsgutachten nicht widersprüchlich; vielmehr zeigt der Experte nachvollziehbar auf, dass zwar eine gewisse psychiatrische Symptomatik vorhanden ist, diese jedoch nach seiner Einschätzung nicht eine Intensität aufweist, bei der von einer psychiatrischen Erkrankung auszugehen wäre. Da der Gutachter somit keine psychiatrische Diagnose stellt, braucht auch der vom Beschwerdeführer diskutierten Frage nicht nachgegangen werden, ob die Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode und einer generalisierten Angststörung gleichzeitig gestellt werden dürfen oder nicht. Von einer Verletzung des Gehörsanspruchs kann keine Rede sein, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Vorbringen einlässlich auseinanderzusetzen und diese im Einzelnen zu widerlegen hatte (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65). Im Übrigen obliegt es nicht der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit, medizinisch-wissenschaftliche Kontroversen zu entscheiden, sondern lediglich im Einzelfall die Leistungsansprüche aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der medizinischen Lehrmeinungen festzusetzen (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.3 S. 234; Urteil 8C_874/2011 vom 20. Januar 2012 E. 5.2). Da sich im Weiteren auch aus dem vom Versicherten im kantonalen Verfahren neu aufgelegten Bericht des Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Dezember 2015 keine zwingenden Gründe ergeben, von den Einschätzungen des Gerichtsgutachters abzuweichen, durfte die Vorinstanz auf diese abstellen. Damit erübrigen sich auch die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand.
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4. Durfte die Vorinstanz somit, ohne Bundesrecht zu verletzen, für den vorliegend streitigen Zeitraum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ausgehen, so ist - bei unbestritten gebliebener Invaliditätsbemessung - die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. Juni 2010 nicht zu beanstanden. Da die Beschwerde im Übrigen zu den ebenfalls streitbetroffenen beruflichen Massnahmen keine spezifischen Vorbringen enthält, ist sie ohne weiteres abzuweisen.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. August 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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