BGer 4A_197/2016 |
BGer 4A_197/2016 vom 04.08.2016 |
{T 0/2}
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4A_197/2016
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Urteil vom 4. August 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
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Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
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vom 2. Februar 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
Die Brüder C.________ (verstorben) und A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) waren Gesellschafter der inzwischen konkursiten D.________ GmbH. Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) stand mit der D.________ GmbH und C.________ in geschäftlichen Beziehungen.
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Am 16. Dezember 2002 schlossen die Parteien einen Vertrag mit dem Titel "Kreditvertrag mit Schuldbeitritt" ab. In dessen Vertragskopf wird die Klägerin als Kreditgeberin und die D.________ GmbH als Kreditnehmerin bezeichnet und C.________ und der Beklagte je als Sicherungsgeber genannt. Der Vertrag wurde von allen vier Vertragsparteien unterzeichnet. Nach Ziffer 1 des Kreditvertrages gewährt die Klägerin der D.________ GmbH einen Kontokorrentkredit bis zu einem Betrag von maximal Fr. 300'000.-- abzüglich der Darlehensrestanz im Sinne von Ziffer 2 des Kreditvertrages. In Ziffer 2 wurde folgendes festgehalten: "Die Kreditnehmer erklären hiermit, die Darlehensschuld von Herrn C.________ von heute Fr. 230'000.-- (Wert 06. Dezember 2002) im Sinne eines Schuldbeitritts zu übernehmen. Die Kreditnehmer, Herr C.________ und Herr A.________ haften für diesen Betrag solidarisch. Das von der Kreditnehmerin übernommene Darlehen wird nicht in die laufende Rechnung gemäss Ziffer 1 eingestellt". In Ziffer 3 des Kreditvertrages wurde sodann vorgesehen, dass C.________ und der Beklagte der Kreditgeberin zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen gegenüber der Kreditnehmerin aus dem Kreditvertrag einen Inhaberschuldbrief über je Fr. 150'000.-- im zweiten Rang zu Lasten ihrer Eigentumswohnungen bis spätestens am 31. Januar 2003 aushändigen.
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Nachdem über die D.________ GmbH am 23. Juni 2003 der Konkurs eröffnet worden war, betrieb die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 8. September 2003 den Beklagten gestützt auf den Inhaberschuldbrief auf Grundpfandverwertung für einen Betrag von Fr. 243'939.-- nebst Zins. Der Rechtsöffnungsrichter bewilligte die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Zins. Die besagte Betreibung auf Grundpfandverwertung endete zu Lasten der Klägerin mit einem Pfandausfall von insgesamt Fr. 172'527.70.
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B. |
Die Klägerin reichte am 6. Dezember 2012 Klage am Bezirksgericht Liestal (seit 1. April 2014: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost) ein und begehrte, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 200'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2013 zu bezahlen (unter Vorbehalt der Mehrforderung).
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Mit Urteil vom 28. April 2015 hiess das Zivilkreisgericht die Klage gut und verurteilte den Beklagten, der Klägerin Fr. 200'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 20. August 2012 zu bezahlen. Das weitergehende Zinsbegehren wies es ab.
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Eine dagegen vom Beklagten erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. Februar 2016 ab.
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C. |
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Beschwerde in Zivilsachen und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.
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Erwägungen: |
1. |
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
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2. |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
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Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 65 E. 1.3.1).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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Diesen Anforderungen, die an Sachverhaltsrügen gestellt werden, genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich behauptet, die Vorinstanz habe für die Höhe des Darlehens auf den Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 statt auf seine Excel-Tabelle vom 13. August 2003 abgestellt und damit den "massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und Bundesrecht verletzt", ohne hinreichend konkret aufzuzeigen, inwiefern jene Feststellung willkürlich sein sollte. Soweit er sich im Folgenden darauf beruft, kann er nicht gehört werden.
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3. |
Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, er habe den Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 nicht persönlich und nicht in der dem Gericht vorliegenden Fassung unterzeichnet. Die Vorinstanz erwog dazu, dass Art. 178 ZPO vorsehe, dass die Partei, die sich auf eine Urkunde berufe, deren Echtheit zu beweisen habe, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten werde. Die Bestreitung müsse ausreichend begründet werden. Eine Partei, welche die Echtheit einer Urkunde bestreite, habe konkrete Umstände darzutun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken würden. Eine bloss pauschale, unsubstanziierte Bestreitung reiche nicht. Es werde mithin eine Substanziierung der Einwendungen gegen die Echtheit von Urkunden verlangt. Nur wenn dies gelinge, müsse die Partei, welche sich auf das Dokument berufe, dessen Echtheit beweisen.
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Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 nicht persönlich unterzeichnet, erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer an den Gerichtsverhandlungen der Erstinstanz selbst nicht mehr strikt behauptet habe, dass die Unterschrift nicht von ihm stamme. Die Behauptung, die Unterschrift stamme nicht vom Beschwerdeführer, sei durch dessen Aussagen in den [erstinstanzlichen] Verhandlungen klar relativiert worden.
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Betreffend der Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Kreditvertrag nicht in der dem Gericht vorliegenden Fassung unterzeichnet, erwog die Vorinstanz zunächst, dass der Beschwerdeführer auf Widersprüchlichkeiten im Kreditvertrag hinweise. Es treffe zwar zu, so die Vorinstanz, dass im Kreditvertrag die Bezeichnungen nicht gleichbleibend verwendet worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe aber schon in der Klage vom 6. Dezember 2012 ausgeführt, wie es zu diesen redaktionellen Versehen in den Bezeichnungen gekommen sei. Die Erklärung liege darin, dass gemäss der ersten Fassung des Vertrages der Beschwerdeführer und sein Bruder [C.________] gemeinsam mit der D.________ GmbH für den Kontokorrentkredit der D.________ GmbH sowie für das Darlehen an C.________ hätten haften sollen. In der Schlussfassung sei die solidarische Haftung des Beschwerdeführers jedoch auf das Darlehen in der Höhe von Fr. 230'000.-- beschränkt worden, während er für den Kontokorrentkredit bloss eine Sicherstellung in Form eines Schuldbriefes zu leisten gehabt habe. Diese Ausführungen seien nachvollziehbar. Der Kreditvertrag sei nicht professionell abgefasst worden und er sei in der Begriffsverwendung nicht einheitlich. Ob die [Treuhandunternehmung] E.________ den Kreditvertrag formuliert und einen Entwurf verfasst habe, wie dies der Beschwerdeführer vorbringe, sei nicht erstellt.
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In Ziffer 2 des Kreditvertrages werde klar ausgeführt, so die Vorinstanz weiter, dass die Darlehensschuld von C.________ per 6. Dezember 2002 Fr. 230'000.-- betragen habe. Ebenso klar und unmissverständlich gehe daraus hervor, dass die D.________ GmbH dieses Darlehen im Sinne eines Schuldbeitritts übernehme und die Brüder C.________ und der Beschwerdeführer solidarisch mithaften sollen. Die Erstinstanz habe dazu zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kreditvertrag nicht lediglich die Rolle eines Sicherungsgebers eingenommen habe, da Ziffer 2 des Kreditvertrages ausdrücklich und unmissverständlich eine solidarische Haftung des Beschwerdeführers für das an seinen Bruder gewährte Darlehen im damals noch bestehenden Betrag von Fr. 230'000.-- begründe. Aus Ziffer 3 könne der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass er gemäss Kreditvertrag nur Sicherungsgeber sei und "gar nicht solidarisch hafte". Indem der Beschwerdeführer keine Ausführungen zu den Vertragsverhandlungen mache und nicht darlege, wie es zur Erstellung des Inhaberschuldbriefes gekommen sei bzw. gestützt auf welchen Vertragsinhalt er einen solchen errichtet habe, vermöchte er die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den redaktionellen Versehen im Kreditvertrag nicht zu widerlegen und könne aus den unterschiedlichen Bezeichnungen der Parteien im Kreditvertrag nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch aus dem Hinweis des Beschwerdeführers, es sei nicht jede Seite des Kreditvertrags paraphiert worden, könne keine Auswechslung einzelner Seiten des Kreditvertrags abgeleitet werden.
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Sodann könne der Beschwerdeführer aus der von ihm eingereichten Excel-Tabelle vom 13. August 2003, aus welcher sich ergeben soll, dass die Beschwerdegegnerin an C.________ entgegen den Feststellungen im Kreditvertrag lediglich ein Darlehen von Fr. 165'000.-- gewährt habe, nichts ableiten. Die Erstinstanz habe erwogen, dass der Excel-Tabelle kein Beweiswert zukomme. Diese Ausführungen seien nicht zu beanstanden. Die Excel-Tabelle sei weder unterzeichnet noch durch Belege untermauert worden und sei somit nicht geeignet, das klare Zugeständnis in Ziffer 2 des Kreditvertrags in Frage zu stellen. Die Vorinstanz ging sodann auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ein (Nichterwähnung der Parzellennummer im Kreditvertrag, fehlende Saldobestätigung, Höhe der betriebenen Forderung) und erwog, dass der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.
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Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände oder Indizien dargelegt habe, die ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder der Unterschrift zu wecken vermöchten. Folglich sei auf den Kreditvertrag in der vorliegenden Fassung vom 16. Dezember 2002 abzustellen. Gemäss Ziffer 2 dieses Kreditvertrages hafte der Beschwerdeführer solidarisch für die Darlehensschuld seines Bruders [C.________] im Betrag von Fr. 230'000.-- bzw. in der noch ausstehenden Höhe von Fr. 200'000.--. Schliesslich habe die Erstinstanz die Einrede der Verjährung des Beschwerdeführers zu Recht nicht gehört. Die Beschwerdegegnerin sei somit berechtigt, gestützt auf den Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 vom Beschwerdeführer die Darlehensrestanz von Fr. 200'000.-- aufgrund dessen solidarischer Haftung einzufordern.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Erwägungen der Vorinstanz vor, er habe von Anfang an bestritten, den Kreditvertrag unterzeichnet zu haben. Damit stehe fest, dass es die Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei dem von ihr vorgelegten Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 tatsächlich um den Vertrag handle, den er damals unterschrieben habe und dass es sich bei der auf dem Kreditvertrag befindlichen Unterschrift tatsächlich auch um seine Unterschrift handle. Der Gutachter sei im Gutachten zum Schluss gekommen, dass er letztlich nicht beurteilen könne, ob es sich bei der besagten Unterschrift um eine authentische Namenszeichnung des Beschwerdeführers handle. Damit stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht habe beweisen können, ob er den besagten Kreditvertrag tatsächlich in der vorliegenden Fassung unterzeichnet habe und dass es sich dabei tatsächlich um seine Unterschrift handle. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass auf den Kreditvertrag in der vorliegenden Fassung abzustellen sei, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und "Bundesrecht verletzt".
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4.2. Nach Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird. Die schlichte Bestreitung der Echtheit der Urkunde genügt jedoch nicht. Vielmehr muss die Bestreitung nach Art. 178 ZPO "ausreichend begründet" werden ("conteste sur la base de motifs suffisants"; "la contestazione dev'essere sufficientemente motivata"). Der Prozessgegner hat hierfür konkrete Umstände darzutun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken. Nur wenn dies dem Prozessgegner gelingt, hat die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7221 ff. S. 7322; vgl. Thomas Weibel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 5 f. zu Art. 178 ZPO).
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Wie sich die ausreichend begründete Bestreitung nach Art. 178 ZPO vom Beweismass der Glaubhaftmachung unterscheidet, braucht hier nicht beurteilt zu werden (vgl. Urteil 5A_586/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.4.2).
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4.3. Die Vorinstanz definierte zunächst die ausreichend begründete Bestreitung im Sinne von Art. 178 ZPO, beurteilte anschliessend die einzelnen Behauptungen des Beschwerdeführers und erwog zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände und Indizien dargelegt habe, welche ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder der Unterschrift zu wecken vermöchten. Die Vorinstanz ist damit, zumindest implizit, zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer seine Bestreitung der Echtheit des Kreditvertrages vom 16. Dezember 2002 im Sinne von Art. 178 ZPO nicht ausreichend begründet hat. Folgerichtig ging sie implizit davon aus, dass die Beschwerdegegnerin den Echtheitsbeweis für den Kreditvertrag nicht anzutreten hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte die Echtheit des Inhalts des Kreditvertrags bzw. seiner Unterschrift auf dem Kreditvertrag beweisen müssen, geht damit fehl.
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Indem der Beschwerdeführer sodann lediglich seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen wiederholt, namentlich sich auf die von ihm eingereichte Excel-Tabelle vom 13. August 2003 und die Erstellung des Inhaberschuldbriefs beruft, oder vorbringt, dass es im Kreditvertrag Widersprüche gebe und einzelne Seiten nicht paraphiert worden seien, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht, insbesondere Art. 178 ZPO, verletzt hätte, als sie zum Schluss kam, dass die Bestreitung des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet sei.
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5. |
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. August 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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