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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1226/2015
Urteil vom 5. August 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Pälmke,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, Y.________ sei am 4. Dezember 2006 mit ihm in Kontakt getreten, weil jener einen Lieferanten für Heroin gesucht habe. In der Folge hätten sich die beiden in Aarau getroffen, um die Heroinlieferung zu besprechen. Unterdessen hätten sie Z.________ kontaktiert, der 250 Gramm Heroingemisch habe erwerben können. Daraufhin hätten Z.________ und X.________ das Heroingemisch nach Bern transportiert und dort in der A.________-Bar an Y.________ übergeben. Durch die Vermittlung von X.________ seien am 15., 20., 22. und 26. Dezember 2006 in der A.________-Bar in Bern sowie am 30. Dezember 2006 und 10. Januar 2007 an einer Tankstelle in B.________ weitere Heroinlieferungen von Z.________ an Y.________ zustande gekommen, wobei sich X.________ bei Schwierigkeiten zwischen den beiden immer wieder eingeschaltet und Z.________ auch zu Treffen mit Y.________ begleitet habe.
B.
Das Bezirksgericht Muri sprach X.________ am 2. Juli 2013 von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und der Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung frei. Es verurteilte ihn wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG [SR 812.121]; Fassung in Kraft bis 30. Juni 2011) zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Zudem erklärte es die gegen ihn vom Bezirksamt Muri bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Monaten für vollziehbar.
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Obergericht des Kantons Aargau am 15. Oktober 2015 die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den sinngemässen Anträgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er für die Herstellung des Kontakts zwischen Y.________ und Z.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Soweit der Beschwerdeführer Vorwürfe ohne konkrete Rügen erhebt, ist darauf nicht einzutreten, da sie den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er ausführt, berechtigte Zweifel an einer unvoreingenommenen Untersuchungsführung erwecke die späte Feststellung, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege (Beschwerde S. 17). Auf die Beschwerde ist überdies nicht einzutreten (z.B. Beschwerde S. 20 f. allgemein zu den weiteren Lieferungen und der gelieferten Menge bzw. S. 22 zum Vorsatz), soweit sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise mit den jeweiligen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Urteil S. 16-22 E. 6.1.2 ff. und S. 23 f. E. 6.2) und auch damit den Begründungsanforderungen nicht genügt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er rügt, Art. 10 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 9 BV sei verletzt.
2.2. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, weshalb sie keine Zweifel daran hat, dass Y.________ auf der Suche nach einem neuen Heroinlieferanten gewesen sei und deshalb am 4. Dezember 2006 den Beschwerdeführer kontaktiert habe. Sie gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der Nacht vom 4. auf den 5. Dezember 2006 mit Z.________ zu Y.________ gefahren, um diesem 250 Gramm Heroingemisch zu übergeben. Weiter kommt die Vorinstanz nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe danach zwischen Z.________ und Y.________ vermittelt, wenn es zu Problemen aufgrund von Terminverschiebungen bei ihren Treffen zur Übergabe der Betäubungsmittel gekommen sei (Urteil S. 14-22 E. 6.1; erstinstanzliches Urteil S. 15-17 E. 3.5.2).
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne näher darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll, erschöpfen sich seine Ausführungen in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist z.B. der Fall, wenn er geltend macht, er habe Y.________ am 4. Dezember 2006 in Aarau nicht getroffen, jedenfalls nicht bewusst (Beschwerde S. 13), obschon er selber darauf hinweist, nachdem ihm dieser mitgeteilt habe, wo er sich befinde, habe er geantwortet, er gehe gleich hin (Beschwerde S. 12), oder wenn er erörtert, der Grund weshalb sie bei der Fahrt von B.________ nach Bern nicht direkt hintereinander gefahren seien, sei nicht weil es sich um einen Drogentransport gehandelt habe, sondern weil Y.________ mit einem Audi A8 und er mit einem Opel Astra unterwegs gewesen sei (Beschwerde S. 16 f.). Sodann vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen, indem er Erwägungen der Vorinstanz unrichtig wiedergibt (Beschwerde S. 18, wonach Y.________ und Z.________ gemäss Vorinstanz erstmals am 10. Dezember 2006 um 16.30 Uhr telefonischen Kontakt gehabt hätten; diesbezüglich lautet der angefochtene Entscheid, nach diesem ersten Treffen hatten Y.________ und Z.________ mehrfach telefonischen Kontakt, erstmals am 10. Dezember 2006 um 16.30 Uhr, Urteil S. 16 E. 6.1.2).
2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei tatsachenwidrig, wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, dass Y.________ an ihn herangetreten sei, weil dieser auf der Suche nach einem neuen Heroinlieferanten gewesen sei (Beschwerde S. 8 ff.).
Die Vorinstanz hält fest, Y.________ sei rechtskräftig verurteilt worden, von verschiedenen Verkäufern eine grosse Menge Heroingemisch gekauft sowie Teile davon gestreckt und weiterverkauft zu haben. Vom 18. September bis 3. Dezember 2006 habe er mindestens vier Lieferungen von C.________ und anderen Personen bezogen. Besonders ins Auge steche, dass Y.________ am 3. Dezember 2006 eine Lieferung Heroingemisch von C.________ und weiteren Personen entgegengenommen, diese aber am nächsten Tag wieder an die Verkäufer zurückgegeben habe (Urteil S. 15 E. 6.1.1). Selbst wenn gemäss Einwand des Beschwerdeführers die Betäubungsmittel damals nicht zurück gegeben, sondern lediglich ausgetauscht wurden (Beschwerde S. 9 ff.), ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei erstellt, dass Y.________ den Beschwerdeführer am 4. Dezember 2006 kontaktiert habe, weil er einen neuen Heroinlieferanten gesucht habe (Urteil S. 15 E. 6.1.1), nicht zu beanstanden. Unumstritten ist, dass Y.________ die Lieferung vom 3. Dezember 2006 zurück gab bzw. die Betäubungsmittel austauschte, weil er mit dessen Qualität nicht zufrieden war. Mithin bestand für ihn auch im Falle eines Austauschs ein Grund, nach einem neuen Lieferanten zu suchen. Weiter hält die Vorinstanz fest, einen Hinweis, dass sich die aufgezeichneten Telefongespräche um Betäubungsmittel gedreht hätten, gebe auch die verwendete Wortwahl. Wäre es - wie der Beschwerdeführer geltend mache - um die Rückzahlung eines Darlehens gegangen, sei nicht davon auszugehen, dass sich die Gesprächspartner in derart verschlüsselter Weise ausgedrückt hätten, sondern Wörter wie Rückzahlung, Darlehen oder Geld verwendet hätten. Diese tauchten jedoch in keinem der zahlreichen aufgezeichneten Gesprächen auf. Hinzu komme, dass die verwendete Wortwahl weitgehend mit derjenigen übereinstimme, die Y.________ mit seinem Heroinlieferanten aus Zürich führe (Urteil S. 16 E. 6.1.1). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
2.4.3. Inwiefern es für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist, ob der Beschwerdeführer einzig nach Aarau fuhr, um Y.________ zu treffen oder weil er dort auch einen weiteren Termin wahrzunehmen hatte (Beschwerde S. 13 f.), ist weder dargelegt noch ersichtlich.
2.4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, hinsichtlich der Daten der weiteren Lieferungen und der Gesamtmenge an Heroingemisch stimme der von der Vorinstanz festgestellte nicht mit dem angeklagten Sachverhalt überein. Am 10. Dezember 2006 sei keine Lieferung erfolgt und die gelieferte Drogenmenge vom 15. Dezember 2006 habe nicht 250, sondern 200 Gramm betragen. Insgesamt sei bloss von einer Menge von 950 Gramm Heroingemisch auszugehen (Beschwerde S. 20 ff. und S. 24 f.).
Dieser Einwand ist begründet. Die Vorinstanz gibt zunächst den angeklagten Sachverhalt wieder, wonach durch die Vermittlung des Beschwerdeführers am 15., 20., 22. und 26. Dezember 2006 sowie am 30. Dezember 2006 und am 10. Januar 2007 Heroinlieferungen von Z.________ an Y.________ zustande gekommen seien (Urteil S. 12 f. E. 5.1; Anklageschrift S. 2 f.). Sie erstellt sodann, wann die Treffen erfolgten und welche Menge an Betäubungsmitteln geliefert wurde bzw. legt dar, weshalb sie die Liefermenge offen lässt (Urteil S. 14 ff. E. 6.1). Beim zweiten Treffen hält sie fest, dieses habe am 15. Dezember 2006 in Bern statt gefunden. In Bezug auf die Liefermenge legt sie im folgenden Abschnitt dann dar, aus dem Telefongespräch ergebe sich ohne Zweifel, dass am Treffen vom 10. Dezember 2006 nur 200 Gramm Heroingemisch übergeben worden seien (Urteil S. 17 E. 6.1.2). Dass sich die Vorinstanz beim Datum des zweiten Treffens bei der Erstellung der gelieferten Menge verschreibt, statt dem 15. den 10. Dezember 2006, ist grundsätzlich nicht erheblich. Allerdings erwägt sie nachstehend, sachverhaltsmässig seien folgende Heroinlieferungen mengenmässig erstellt:
4./5. Dezember 2006 250 Gramm
10. Dezember 2006 200 Gramm
15. Dezember 2006 250 Gramm
20. Dezember 2006 250 Gramm
22. Dezember 2006 250 Gramm.
Daraus ergebe sich eine Menge von 1'200 Gramm Heroingemisch. Bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 25 % betrage die Menge an reinem Heroin 300 Gramm (Urteil S. 24 E. 6.3.1). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass diese Feststellungen der Vorinstanz bei ihrer rechtlichen Würdigung unrichtig sind. Gemäss der willkürfreien Beweiswürdigung der Vorinstanz ist mengen- und datumsmässig vielmehr Folgendes erstellt:
4./5. Dezember 2006 250 Gramm
15. Dezember 2006 200 Gramm
20. Dezember 2006 250 Gramm
22. Dezember 2006 250 Gramm.
Daraus ergibt sich die korrigierte Menge von 950 Gramm Heroingemisch bzw. von 237.5 Gramm reinem Heroin (bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 25 %). Diese Richtigstellung hat aber keine Auswirkung auf die Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall, da auch die berichtigte Menge den nach aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bzw. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG massgebenden Grenzwert von 12 Gramm Heroin um ein Vielfaches überschreitet (BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338 mit Hinweisen; 109 IV 143 E. 3b). Bei der Strafzumessung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch seine Vermittlung bewirkt, dass eine beträchtliche Menge - insgesamt 300 Gramm - reines Heroin in Umlauf habe gelangen können, was den Grenzwert für den qualifizierten Fall um ein Vielfaches überschreite. Es sei deshalb von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen (Urteil S. 29 E. 8.2.4). Diese Schlussfolgerung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Strafzumessung die korrigierte tiefere Betäubungsmittelmenge und ein Treffen weniger zu Grunde gelegt werden. Zum einen kommt der Betäubungsmittelmenge im Rahmen der Strafzumessung zwar eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu (BGE 118 IV 342 E. 2c mit Hinweisen) und zum anderen ist der massgebende Grenzwert zum qualifizierten Fall auch nach der Berichtigung bei weitem überschritten (ca. dem 20fachen statt dem 25fachen; vgl. Urteil 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4 mit Hinweis). Obschon der Einwand des Beschwerdeführers zutreffend ist, ist der Vorinstanz somit keine Willkür vorzuwerfen. Denn der angefochtene Entscheid ist nur in seiner Begründung unrichtig, während er im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar ist.
2.5. Auch im Übrigen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 2 Abs. 2 StGB. Sie verkenne, dass das geltende BetmG vorliegend das mildere Recht sei. Das ihm vorgeworfene Vermitteln finde sich darin nicht mehr, weshalb das neue Recht als das mildere Recht zwingend Anwendung finden müsse. Mit der herrschenden Lehre sei davon auszugehen, dass das Vermitteln keine eigenständige Tathandlung mehr sei, sondern nur noch eine Form der Gehilfenschaft darstelle. Er sei daher freizusprechen (Beschwerde S. 6 ff.).
3.2. Die Vorinstanz erwägt zum anwendbaren Recht, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen solle dieser im Zeitraum vom 4. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007 begangen haben (Urteil S. 8 E. 3.1). Fraglich sei, ob der Tatbestand des Vermittelns, der in der geltenden Fassung nicht mehr erwähnt werde, nach wie vor als selbstständige Handlung strafbar oder ob sie allenfalls straffrei oder nur als Gehilfenschaft zu bestrafen sei. Mit der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, die per 1. Juli 2011 in Kraft getreten sei, sei Art. 19 BetmG terminologisch überarbeitet und neu strukturiert, inhaltlich jedoch nur marginal geändert worden. Den Materialien könne nicht entnommen werden, dass das Vermitteln aus dem Gesetz gestrichen werden sollte. Aus den Materialien ergebe sich aber eindeutig, dass die Tatbestände inhaltlich eher weiter gefasst als eingegrenzt worden seien. Zwar halte ein Teil der Lehre dafür, dass das Vermitteln nach geltendem Recht nur noch als Gehilfenschaft strafbar sei, nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollten jedoch die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes im Rahmen der Teilrevision vom 20. März 2008 - abgesehen von den in den Materialien erwähnten geringfügigen Anpassungen - inhaltlich nicht verändert werden. Ferner bestätige auch das Bundesgericht, dass die revidierten Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes nicht milder seien. Die Handlung des Vermittelns könne nach neuem Recht deshalb unter die Tathandlung "auf andere Weise einem anderen Verschaffen" (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) subsumiert werden. Daher erweise sich das geltende Recht in Bezug auf die angeklagten Delikte nicht als das mildere Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB. Die Vorwürfe seien folglich nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des Gesetzes zu beurteilen (Urteil S. 9 f. E. 3.3).
3.3. Art. 2 StGB bestimmt, welches Gesetz zur Anwendung kommt, wenn das zur Tatzeit geltende Gesetz im Zeitpunkt der Entscheidung formell ausser Geltung steht. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt das neue Recht zur Anwendung, sofern es für den Täter milder ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe. Der Richter hat zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst, nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 142 IV 1 E. 2.4.1; 141 III 195 E. 2.4; 140 III 206 E. 3.5.4; je mit Hinweisen).
3.3.1. Das Bundesgericht hat in einem obiter dictum zwar ausgeführt, in nArt. 19 Abs. 1 lit. c BetmG werde das Anbieten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln oder Abgeben aus aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG durch die Tathandlung "veräussern" ersetzt (Urteil 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.2; kritischer Kommentar zum Entscheid PETER ALBRECHT, Strafbares Verpacken von Drogen, in: dRSK, publiziert am 8. Februar 2012, Rz. 5 ff.). Es hat sich bisher aber nicht vertieft damit befasst, wie das Vermitteln nach der Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 zu ahnden ist. Im Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 konnte es diese Frage offenlassen (E. 10.5). Auch in den weiteren von der Vorinstanz angeführten Entscheiden hat das Bundesgericht nicht darüber befunden, ob bezüglich des Vermittelns das neue im Vergleich zum alten Betäubungsmittelgesetz milder ist (Urteil S. 10 E. 3.3.2; BGE 138 IV 100 E. 3.2 zum Anstaltentreffen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln, Urteile 6B_13/2012 vom 19. April 2012 E. 1.3.1 zur Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall und 6B_643/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2 zur Mittäterschaft zu Erwerb, Transport, Lagerung und Verkauf von Betäubungsmitteln).
3.3.2. Nach aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt. Die Vermittlertätigkeit nach altem Recht zeichnete sich dadurch aus, dass der Vermittler den Kontakt zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern, und solchen, welche diese erlangen wollen, herstellte (BGE 118 IV 403 E. 2a S. 404, 200 E. 2.; Urteile 6B_205/2009 vom 6. August 2009 E. 5.2 mit Hinweisen und 6S.75/2002 vom 15. April 2003 E. 1.3), indem er z.B. ein Treffen organisierte oder einen Namen, eine Adresse oder eine Telefonnummer mitteilte. Weiter konnte der Vermittler teilweise für einen der Beteiligten verhandeln (Urteil 6B_908/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, Betäubungsmittelgesetz, 2007, N. 79 zu Art. 19 BetmG; siehe auch GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, N. 466 und N. 469 ff. zu Art. 19 BetmG).
Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c).
3.3.3. Gemäss nArt. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Das Vermitteln wird nicht mehr ausdrücklich als strafbare Handlung erwähnt. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen trotzdem zu Recht unter diese Bestimmung, namentlich unter "auf andere Weise einem andern verschafft", subsumiert.
Die Materialien legen nahe, dass der Gesetzgeber das Vermitteln von Betäubungsmitteln nicht unerwähnt liess, weil er an dessen Strafbarkeit etwas ändern wollte. Anlässlich der Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 wurde aArt. 19 Ziff. 1 BetmG in nArt. 19 Abs. 1 BetmG terminologisch überarbeitet und besser strukturiert. Inhaltlich sollten - abgesehen von den in den Materialien erwähnten kleineren Anpassungen - keine Änderungen vorgenommen werden (Parlamentarische Initiative, Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573 ff., 8611; Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001, BBl 2001 3715 ff., 3772 f.). Sowohl in der Stellungnahme des Bundesrates (Stellungnahme des Bundesrates vom 29. September 2006 zur Parlamentarischen Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht vom 4. Mai 2006 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, BBl 2006 8645 ff., 8651) als auch in den parlamentarischen Verhandlungen waren die terminologischen Anpassungen des Grundtatbestandes (Art. 19 Abs. 1 BetmG) kein Thema (AB 2006 N 1838, N 1857 ff., N 1869 ff., N 2004 ff., insbesondere N 2014 zu Art. 19: der Nationalrat nahm den Antrag der Kommission mit 116 Stimmen diskussionslos an [Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt], wobei der Antrag von Nationalrat Christian Waber 58 Stimmen erhielt [gemäss seinem Antrag sollte Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG lauten: Betäubungsmittel unbefugt anbietet, abgibt, veräussert, vermittelt, verschafft, verordnet oder in Verkehr bringt], AB 2007 S 1147 ff., AB 2008 N 73 ff., AB 2008 S 189, S 207).
3.3.4. In der Lehre wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass das Vermitteln nicht mehr eigenständig strafbar ist, weil es unter keine andere im Gesetz aufgeführte Tathandlung subsumiert werden kann. Das Vermitteln könne demzufolge nur noch als eine Art der Gehilfenschaft strafrechtlich geahndet werden (GUSTAV HUG-BEELI, a.a.O., N. 463 zu Art. 19 BetmG; GERHARD FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG - Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 2011, S. 1275; PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28/ BetmG], 3. Aufl. 2016, N. 63 zu Art. 19 BetmG; HANS MAURER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], 19. Aufl., Zürich 2013, N. 23 zu Art. 19 BetmG; wohl gl.M. GERHARD FIOLKA, Das Rechtsgut, Band 2, Niggli/Amstutz/Bors [Hrsg.], 2006, S. 883 f.; wohl a.M. MARCEL KELLER, Der revidierte Art. 19 BetmG in der Fassung vom 20. März 2008, ZStrR 130/2012, S. 153).
Der Begriff "verschaffen" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, (a) beschaffen, besorgen, (b) dafür sorgen, dass jemand etwas zuteil wird, jemand etwas bekommt (was nicht ohne Weiteres erreichbar ist), jemandem zu etwas verhelfen (DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011; GERHARD WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 1996; DUDEN, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010). Der Wortlaut der mit der Teilrevision neu eingeführten Tatbestandsvariante "auf andere Weise einem andern verschafft", spricht sodann für einen Auffangtatbestand (gl.M. BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 35 zu Art. 19 BetmG; GUSTAV HUG-BEELI, a.a.O., N. 497 zu Art. 19 BetmG). Der französische Gesetzestext lautet "en procure de toute autre manière à un tiers". Die italienische Version spricht von "procura in altro modo ad altri".
Vor der Teilrevision vom 20. März 2008 hatte das Verschaffen von Betäubungsmitteln, d.h. die Übergabe durch einen Mittelsmann (ALFRED SCHÜTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 in der Fassung vom 20. März 1975, Diss. Zürich 1980, S. 117), neben den Tathandlungen der Abgabe und der Vermittlung gemäss aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG bloss eine geringe praktische Bedeutung. Beim Verschaffen nach bisherigem Recht ging es darum, dass sich jemand die Betäubungsmittel nicht selber, sondern anderen Personen verschafft (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 80 zu Art. 19 BetmG; PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28/ BetmG], 2. Aufl. 2007, N. 71 zu Art. 19 BetmG). GUSTAV HUG-BEELI versteht unter Verschaffen nach neuem Recht das Zugänglichmachen oder das Einräumen der Sachherrschaft über Betäubungsmittel etwa durch einen Mittelsmann. Er subsumiert auch die Geldabgabe an eine süchtige Person, damit sich diese Drogen für den Eigenkonsum beschaffen kann, unter diese Tatbestandsvariante (GUSTAV HUG-BEELI, a.a.O., N. 498 und N. 500 zu Art. 19 BetmG). Ein Teil der Lehre ist der Meinung, dass derjenige, der verschafft, die Tatherrschaft über die Abgabe durch den Boten haben und diesem gegenüber verbindlich anordnen können muss, die Betäubungsmittel zu übergeben, was bei einem Vermittler nicht der Fall ist (HANS MAURER, a.a.O., N. 21 zu Art. 19 BetmG; GERHARD FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG - Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 2011, S. 1275). BERNARD CORBOZ hingegen ist der Auffassung, die Formulierung "procure de toute autre manière" schliesse das im Gesetz nicht mehr ausdrücklich genannte Vermitteln, d.h. sämtliche Vermittlertätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2), mit ein (BERNARD CORBOZ, a.a.O., N. 35 zu Art. 19 BetmG).
3.4. Angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens, das Betäubungsmittelgesetz mit der Teilrevision vom 20. März 2008 inhaltlich prinzipiell nicht zu ändern, kann die vom Gesetzgeber gewählte, relativ offene Formulierung "auf andere Weise einem andern verschafft" nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass nur derjenige verschaffen kann, der die Tatherrschaft über die Betäubungsmittel inne hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Tatbestandsvariante grundsätzlich die Vermittlertätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung beinhaltet. Damit erklärt sich auch, weshalb das Vermitteln bei der Finanzierung gemäss nArt. 19 Abs. 1 lit. e BetmG belassen und beim Betäubungsmittelhandel gestrichen wurde (GERHARD FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG - Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 2011, S. 1275). Ob gewisse bzw. welche vermittelnden Handlungsweisen im Einzelnen nicht mehr darunter fallen, kann hier offenbleiben. Durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tätigkeiten kamen (weitere) Heroinlieferungen von Z.________ an Y.________ zustande. Bei Schwierigkeiten zwischen den beiden schaltete sich der Beschwerdeführer immer wieder ein und begleitete den Lieferanten sogar zu Treffen. Mit diesen Handlungen hat er Y.________ Heroin verschafft. Folglich verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, vorliegend sei das neue Recht nicht das mildere.
4.
Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung beanstandet (Beschwerde S. 23 ff.), kann auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil S. 25 ff. E. 8), mit der einzigen Korrektur bezüglich der Menge (E. 2.4.4). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Er erörtert lediglich seine eigene Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben soll (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil er die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht belegt. Der pauschale Verweis auf kantonale Akten (Beschwerde S. 26) genügt nicht (vgl. Urteil 5A_57/2010 vom 2. Juli 2010 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 III 140).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini