BGer 6B_235/2016 |
BGer 6B_235/2016 vom 09.08.2016 |
{T 0/2}
|
6B_235/2016
|
Urteil vom 9. August 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Denys, Präsident,
|
Bundesrichter Oberholzer,
|
Bundesrichterin Jametti,
|
Gerichtsschreiber Held.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Störung des öffentlichen Verkehrs, versuchte Nötigung;Willkür, rechtliches Gehör; Strafzumessung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. November 2015.
|
Erwägungen: |
1. |
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 20. November 2015 wegen Störung des öffentlichen Verkehrs und versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und widerrief den ihm für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug. Es trat auf die von X.________ gestellten Schadenersatzbegehren nicht ein und wies dessen Genugtuungsforderungen ab.
|
2. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, vollumfänglich freigesprochen zu werden. Der Widerruf der bedingten Geldstrafe sei aufzuheben. Er verlangt Schadensersatz in Höhe von Fr. 36'000.- sowie eine nach Ermessen des Bundesgerichts festzulegende Genugtuung.
|
3. |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, andernfalls darauf nicht eingetreten wird. Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1; je mit Hinweisen).
|
Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten im Rahmen der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und überpüft diesbezügliche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
|
4. |
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt.
|
4.1. Die gegen den von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift behaupteten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung sowie gegen das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich erhobenen Rügen sind nicht zu behandeln. Anfechtungsobjekt bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG; 6B_154/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2).
|
4.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Prozessgeschichte aus seiner Sicht zu schildern und rechtlich zu würdigen. Er wiederholt seine bereits im Berufungsverfahren erhobenen Rügen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer weicht mit seinen rechtlichen Ausführungen gegen die Schuldsprüche wegen Störung des öffentlichen Verkehrs und versuchter Nötigung von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne begründete Sachverhaltsrügen vorzutragen. Er schildert lediglich, wie sich der Sachverhalt seiner Ansicht nach abgespielt haben soll. Soweit er auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz (jene der Staatsanwaltschaft oder des erstinstanzlichen Gerichts sind vorliegend nicht zu beurteilen) eingeht, beschränkt er sich darauf, diese pauschal zu bestreiten oder als willkürlich zu bezeichnen.
|
Der Beschwerdeführer verkennt in grundsätzlicher Weise, dass vor Bundesgericht der erstinstanzliche Prozess nicht fortgeführt oder gar wiederholt wird, sondern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Lichte gezielt dagegen formulierter Rügen überprüft werden (vgl. Urteil 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 1.4.2). Anfechtungsobjekt bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vgl. vorstehend E. 1). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer in der Abweisung gestellter Beweisanträge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt. Er zeigt nicht auf, inwieweit die gerügten "Mängel und Fehler im Untersuchungs- und Berufungsverfahren der Staatsanwaltschaft" sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt haben sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Schuldsprüche wegen Störung des öffentlichen Verkehrs und versuchter Nötigung beruhen weder auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung noch verletzen sie Bundesrecht.
|
4.3. Was der Beschwerdeführer gegen den Widerruf der bedingten Geldstrafe vorbringt, geht an der Sache vorbei. Dass der angefochtene Entscheid erst nach Ablauf der dreijährigen Probezeit erging, ist unerheblich, denn er erfolgte innerhalb der dreijährigen Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB und der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen während der Probezeit begangen (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB).
|
4.4. Inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen haben soll, indem sie seine Genugtuungs- und Entschädigungsbegehren abweist, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht vorgelegen hätten, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Kollusions- und Ausführungsgefahr einzugehen. Ein Anspruch wegen Überhaft kommt aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten vorliegend nicht in Betracht (vgl. Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO sind nicht erfüllt, da das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer aufgrund dessen Verurteilungen nicht mehr als Dolmetscher beiziehen.
|
5. |
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 9. August 2016
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Denys
|
Der Gerichtsschreiber: Held
|