Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_51/2016; 2C_52/2016
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Urteil vom 10. August 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Leysinger Tax & Finance Consultants Ltd. Zürich,
gegen
Kantonales Steueramt Solothurn.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2006-2009,
Staatssteuer 2006-2009,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 7. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ AG, U.________, wurde im August 2011 für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer der Steuerperioden 2006, 2007, 2008 und 2009 veranlagt. Mit den Veranlagungen wurden verdeckte Gewinnausschüttungen gewinnsteuerlich aufgerechnet. Das Steueramt des Kantons Solothurn reduzierte insbesondere den von der X.________ AG als "Fremdleistungen Y.________ AG" verbuchten Aufwand für die Steuerperiode 2006 um Fr. 130'600.--, für die Steuerperiode 2007 um Fr. 243'410.--, für die Steuerperiode 2008 um Fr. 195'000.-- und für die Steuerperiode 2009 um Fr. 201'000.--. Ebenso wurden der für die Geburtstagsfeier des Aktionärs A.________ als Werbeaufwand verbuchte Betrag im Umfang von Fr. 11'412.-- und ein unter dem Verkehrswert erfolgter Verkauf eines Geschäftsautos an denselben Aktionär im Umfang von Fr. 9'000.-- aufgerechnet.
Eine gegen diese Veranlagungen geführte Einsprache hiess das kantonale Steueramt teilweise gut; an den zitierten Aufrechnungen hielt es jedoch fest.
B.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beantragte die X.________ AG dem Steuergericht des Kantons Solothurn, die Veranlagungen für die Steuerperioden 2006 bis 2009 seien zur Durchführung eines Veranlageverfahrens mit Einspracherecht zurückzuweisen; eventualiter seien die steuerlichen Korrekturen aufzuheben. Das kantonale Steuerrekursgericht wies Rekurs und Beschwerde mit Urteil vom 7. Dezember 2015 ab.
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, eventualiter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Januar 2016 an das Bundesgericht beantragt die X.________ AG, das Urteil vom 7. Dezember 2015 des kantonalen Steuergerichts betreffend Staats- und direkte Bundessteuer 2006 bis 2009 sei kostenfällig aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil für spezifisch genannte geldwerte Leistungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die von ihr gegebenenfalls zu viel bezahlten direkten Bundessteuern für die Steuerperioden 2006 bis 2009 und die gegebenenfalls zu viel bezahlten Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2006 bis 2009 seien samt Zins zu erstatten.
Die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV beantragen kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Steueramt beantragt, auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei nicht einzutreten; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In einer weiteren Eingabe hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz mit nur einem Dispositiv für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer. Da aus der Begründung des angefochtenen Entscheids unmissverständlich hervorgeht, dass sich das Dispositiv auf beide (nach Steuerhoheit und Verfahren zu differenzierenden) Steuern (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262) bezieht, und die von der Vorinstanz zu behandelnden Rechtsfragen im direkten Bundessteuerrecht und im harmonisierten Recht gleich geregelt sind (vgl. unten, E. 4.), hält dies den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG stand (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Die in einer Eingabe eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die nur einen Antrag enthält, deren Begründung sich jedoch unmissverständlich auf beide Steuern bezieht, ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14] sowie Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Urteile 2C_693/2014, 2C_694/ 2014 vom 4. März 2015 E. 1.2), weshalb auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 113 BGG). Weil es sich bei der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer um nach Steuerhoheit und Verfahren zu differenzierende Steuern handelt (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262), hat das Bundesgericht zwei Dossiers angelegt. Die beiden auf demselben Sachverhalt beruhenden und dieselben Rechtsfragen aufwerfenden Verfahren sind zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis, vgl. auch Urteile 2C_182/2014, 2C_183/2014 vom 26. Juli 2014 E. 1).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Als spezialgesetzliche Bestimmung ermöglicht Art. 73 StHG dem Bundesgericht nicht nur die Prüfung der Vereinbarkeit der kantonalen Gesetzgebung mit den bundesrechtlichen Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes mit freier Kognition (wozu es sich bereits auf Art. 95 BGG stützen könnte), sondern, zur Herstellung der Konkordanz mit dem DBG, auch die freie Überprüfung der Auslegung und Anwendung von harmonisiertem kantonalem Gesetzesrecht. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteile 2C_693/2014 / 2C_694/2014 vom 4. März 2015 E. 2.1; 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 1.2).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 bzw. mit Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68, 135 II 145 E. 8.2 S. 153; 134 V 53 E. 4.3 S. 62; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, N. 3759 zu Art. 97 BGG, N. 4468 zu Art. 112 BGG).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 58 DBG und Art. 24 Abs. 1 StHG deswegen, weil geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich nicht zum Abzug zugelassen worden sei. Die Vorinstanz habe die von ihr beigebrachten Beweise betreffend die ihr von Y.________ AG erbrachten Dienstleistungen in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ignoriert sowie nicht rechtlich gewürdigt, und deswegen diesen Aufwand in Verkennung seiner geschäftsmässigen Begründetheit und damit in Verletzung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Abzugsfähigkeit geschäftsmässig begründeten Aufwandes steuerlich nicht anerkannt. Ebenso habe es die Vorinstanz unterlassen, die ins Recht gelegten Beweise betreffend den durch eine Geburtstagsfeier ihres Alleinaktionärs verursachten Werbeaufwand zu würdigen, und habe auch diesen geschäftsmässig begründeten Aufwand in Verletzung derselben Bestimmungen nicht zum Abzug zugelassen. Zudem sei ein Geschäftsauto von einem Experten bewertet und zu einem über dieser Bewertung liegenden Preis an den Alleinaktionär verkauft worden; die Vorinstanz sei dadurch, dass sie den Vermögenswert dieses Autos ohne substanzielle Begründung höher angesetzt und gewinnsteuerlich eine geldwerte Leistung aufgerechnet habe, in Willkür verfallen.
I. Direkte Bundessteuer
2.1. Geschäftsmässig begründet und steuerlich absetzbar (Art. 58 Abs. 1 lit. b
e contrario DBG) sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Gemäss der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29 E. 3c S. 33; 113 lb 114 E. 2c S. 118 f.; Urteile 2C_862/2011, 2C_863/2011 vom 13. Juni 2013 E. 2.3; 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.1; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2004, N. 2 zu Art. 59 DBG, mit zahlreichen Hinweisen).
Was die Beweislast anbetrifft, gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörden die objektive Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person diejenige für steueraufhebende und mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3 S. 158; Urteile 2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E. 2.3; 2C_862/2011, 2C_863/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.4; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG: Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs, ASA 77 S. 667 f.). Aufgrund der steuermindernden Eigenschaft von Aufwänden obliegt die objektive Beweislast dafür, dass ihrer Leistung überhaupt eine Gegenleistung des Aktionärs bzw. des Gesellschafters gegenübersteht
(und die Leistung ihren Ursprung nicht bloss in den engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Leistungsempfänger hat), der steuerpflichtigen Gesellschaft (ZWEIFEL/ HUNZIKER, a.a.O., S. 677), wobei dieser Nachweis durch die erfolgswirksame Verbuchung eines Aufwandpostens in einer
formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung als erbracht anzusehen ist (Massgeblichkeit der Handelsbilanz, BGE 137 II 353 E. 6.2 S. 359 f.; Urteil 2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E. 2.3; JÜRG ALTDORFER/FABIAN DUSS/MICHAEL FELBER, Rechnungslegung nach Obligationenrecht veb.ch, Praxiskommentar mit Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften, 2014, S. 917; ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 678). Ist von der grundsätzlichen Massgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen, trägt die Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung nicht angemessen ist (d.h. einem
Drittvergleich nicht stand hält, Urteil 2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E. 2.3; zu einem Drittvergleich anhand von Erfahrungszahlen insbesondere ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 678 ff.). Hat die Steuerverwaltung ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften und den objektiven Zusammenhang des Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit (vgl. zum Rechtsbegriff der geschäftsmässig begründeten Kosten oben, E. 2.1 und zum Beweisthema ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 672) zu beweisen; misslingt dieser Beweis, trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Folgen der Beweislosigkeit (Urteil 2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E. 2.3; ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 683).
2.2. Von der Steuer abgesetzte, jedoch nicht geschäftsmässig begründete Kosten werden von der Steuerverwaltung regelmässig gewinnsteuerlich aufgerechnet. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind "Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) " steuerbar, was
verdeckte Gewinnausschüttungen mitumfasst. Als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert
jede Zuwendung der Gesellschaft an Aktionäre oder nahe stehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung des Anteilsinhabers gegenübersteht und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wäre, was mit einem Drittvergleich zu ergründen ist (BGE 140 II 88 E. 4.1 S. 92 f.; 138 II 57 E. 2.2 S. 59 f.; Urteile 2C_252/2014, 2C_257/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1). Strittig sind im vorliegenden Verfahren gewinnsteuerliche Aufrechnungen für verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit
nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; oben, E. 2.1) in Form von als Geschäftsaufwand verbuchten Steuerberatungsdienstleistungen der Y.________ AG an "Kunden der Beschwerdeführerin" und als Werbeaufwand verbuchte Kosten einer Geburtstagsfeier sowie für eine
unterpreisliche Übertragung von Geschäftsvermögen (Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG; zur Qualifikation von
fiktiven Honoraren,
Belastungen mit privatem Aufwand und
unterpreislichen Vermögensentnahmen als Tatbestände einer verdeckten Gewinnausschüttung im weiten Sinn RETO HEUBERGER, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Diss. Bern 2001, S. 264, S. 264 f., S. 297 f.; zur Abgrenzung von verdeckten Gewinnausschüttungen im engeren Sinn von Gewinnvorwegnahmen A LTDORFER/DUSS/FELBER, a.a.O., S. 919 f., mit zahlreichen Hinweisen).
3.
3.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit Steuerberatungsdienstleistungen der Y.________ AG an "Kunden der Beschwerdeführerin" zu Recht eine gewinnsteuerliche Aufrechnung vorgenommen hat.
3.1.1. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen ist bei der Y.________ AG von einer nahestehenden Gesellschaft auszugehen. Durch die Transaktion habe sich die Y.________ AG einen geldwerten Vorteil gemäss Erwägung 5.2 lit. a desselben (kantonalen) Urteils - ["Geldwerter Vorteil zu Lasten eines Aufwandkontos (verdeckte Gewinnausschüttung) : Die Gesellschaft erbringt dem Anteilsinhaber für eine Leistung ein offensichtlich zu hohes Entgelt (z.B. übersetzter Lohn, übersetzte Miet- und Darlehenszinsen) / Die Gesellschaft übernimmt Aufwendungen die den Anteilsinhaber betreffen (z.B. private Lebenshaltungskosten, private Schuldzinsen"] - ausgehandelt. Dementsprechend könne die Verrechnung in der Buchhaltung nicht in Abzug gebracht werden und sei zu Recht aufgerechnet worden. Der detaillierte belegmässige und begründete Nachweis der verrechneten Dienstleistungen der Y.________ AG an die Rekurrentin (und Beschwerdeführerin) sei im Einspracheverfahren nicht erbracht worden; auch mit der eingereichten Rekursschrift seien keine weiteren Unterlagen eingereicht worden. Demzufolge sei der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die von ihr offerierten Beweise betreffend die ihr von Y.________ AG erbrachten Dienstleistungen in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ignoriert sowie nicht rechtlich gewürdigt, und somit diesen Aufwand in Verkennung seiner geschäftsmässigen Begründetheit und in Verletzung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Abzugsfähigkeit geschäftsmässig begründeten Aufwandes steuerlich nicht anerkannt.
Gemäss der Vernehmlassung des kantonalen Steueramtes hätten auf Grund der steuerlichen Buchprüfung im Verfahren die Kontoblätter des Kontos 5490 "Fremdarbeiten" vorgelegen. Im Nachgang an die Einspracheverhandlung habe die Beschwerdeführerin die periodischen Gesamtrechnungen der Y.________ AG noch nachgereicht; diese Rechnungen hätten jeweils den Text "Leistungen gemäss sep. Aufstellung bis..." oder ähnlich enthalten. Diese separaten Aufstellungen seien von der Beschwerdeführerin bis heute nicht nachgereicht worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht ausgeführt habe, die Rekurrentin (und Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) habe die detaillierten belegmässigen und begründeten Nachweise der ihr von Y.________ AG verrechneten Leistungen weder im Einsprache- noch im Rekurs- oder Beschwerdeverfahren erbracht. Es sei unerfindlich, wie die Beschwerdeführerin dazu komme, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, nachdem sie vor den Vorinstanzen die Mitwirkung verweigert habe.
Die ESTV lässt sich dahingehend vernehmen, dass umstritten sei, ob die Y.________ AG der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Gegenleistung für die von der Y.________ AG fakturierte Zahlung erbrachte habe. Wie das kantonale Steueramt vernehmlassungsweise richtig ausgeführt habe, habe die Beschwerdeführerin mit den von ihr vorgelegten Beweisen nicht nachweisen können, dass die Y.________ AG für sie konkret Leistungen erbracht habe. Weiter weise das kantonale Steueramt zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weder Verträge noch detaillierte Aufstellungen der angeblichen Leistungen, für welche die Y.________ AG der Beschwerdeführerin Rechnung gestellt hat, vorweisen konnte; dass keine Verträge vorlagen, werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Beweismittel B/11 sei deswegen nicht zielführend, weil daraus die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen werden könne und insbesondere die Zahlen - auch unter Berücksichtigung eines "Mark-ups" - nicht nachvollziehbar seien. Wenn nun die Vorinstanz vor dem Hintergrund, dass weder Verträge noch andere taugliche Beweismittel zu den Aufwänden der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Y.________ AG vorliegen würden, zum Schluss komme, dass die Beschwerdeführerin den detaillierten belegmässigen und begründeten Nachweis der verrechneten Dienstleistungen nicht erbringen könne, so sei dies nicht zu beanstanden. Somit hätten den von der Y.________ AG fakturierten und von der Beschwerdeführerin bezahlten Leistungen keine - zumindest keine nachgewiesenen - Gegenleistungen gegenübergestanden.
3.1.2. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG stellt die Anforderung auf, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, den Parteien schriftlich zu eröffnen sind und insbesondere die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art zu enthalten haben. Der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kommt für das bundesgerichtliche Verfahren deswegen eine grundlegende Bedeutung zu, weil das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), den Sachverhalt grundsätzlich nur bei qualifiziert vorgetragenen Rügen (Art. 97 BGG; vgl. oben, E. 1.4) überprüft (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4462 zu Art. 112 BGG; HANSJÖRG SEILER, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 112 BGG; BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 112 BGG) und im bundesgerichtlichen Verfahren keine Noven zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; CORBOZ, a.a.O., N. 26 zu Art. 112 BGG). Aus dem vorinstanzlichen Urteil muss der rechtserhebliche Sachverhalt bei blosser Lektüre verständlich hervorgehen und ersichtlich sein, wie die Vorinstanz die vorgetragenen Fakten gewürdigt hat und was sie als erwiesen erachtete (DONZALLAZ, a.a.O., N. 4465; SEILER, a.a.O., N. 13 zu Art. 112 BGG; CORBOZ, a.a.O., N. 27 zu Art. 112 BGG). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung entbindet den Richter nicht davon, die für den Rechtsstreit erheblichen Sachverhaltselemente präzise zu erstellen und sie im Urteil festzuhalten, falls erforderlich unter ausführlicher Erörterung der Beweiswürdigung (Urteile 2A.496/2006, 2A.497/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 5.1.1; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4465 zu Art. 112 BGG). Eine Aufzählung von Aktenstücken und Parteivorbringen genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ebensowenig wie eine mögliche Zusammentragung der Fakten aus den Vorakten durch das Gericht selbst (Urteile 4A_231/2010 vom 10. August 2010 E. 2.2; 4A_252/2007 vom 15. November 2007 E. 3.2; SEILER, a.a.O., N. 18 zu Art. 112 BGG).
3.1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids genügt diesen Anforderungen im Punkt gewinnsteuerliche Aufrechnung (angeblicher) Dienstleistungen Y.________ AG nicht. Implizit scheint die Vorinstanz an einer Stelle (angefochtenes Urteil, E. 5.3) vom Vorliegen einer effektiven Gegenleistung der Y.________ AG auszugehen, begründet sie die gewinnsteuerliche Aufrechnung doch damit, dass sich die Y.________ AG "einen geldwerten Vorteil" (in Form eines übersetzten Entgeltes und/oder einer Übernahme eines Privataufwandes) ausgehandelt haben soll, was gedanklich eine Gegenleistung voraussetzt. Ausführungen dazu, inwiefern das von der Beschwerdeführerin für die (angeblich erbrachten) Steuerberatungsdienstleistungen geleistete Entgelt einem Drittvergleich nicht standgehalten hätte, finden sich im angefochtenen Urteil keine. Ohne Erwägungen dazu, ob im Falle bestehender Gegenleistungen seitens der Y.________ AG der in der Handelsbilanz der Beschwerdeführerin verbuchte Geschäftsaufwand als massgeblich zu gelten hätte (zum Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz vgl. oben, E. 2.1) oder nicht, und inwiefern bei einer grundsätzlich als verbindlich geltenden Handelsbilanz in Abweichung davon eine gewinnsteuerliche Aufrechnung erfolgen konnte (oben, E. 2.1), schliesst die Vorinstanz (ohne Nennung der gewürdigten Beweismittel und der ausschlaggebenden Gründe für die Beweiswürdigung) an anderer Stelle in der Urteilsbegründung (angefochtenes Urteil, E. 5.4) darauf, der detailliert belegmässige und begründete Nachweis der verrechneten Dienstleistung sei der Beschwerdeführerin misslungen. Unklar bleibt, ob sich diese Beweiswürdigung darauf bezieht, ob und inwiefern die Y.________ AG der Beschwerdeführerin für ihre Zahlungen überhaupt eine Gegenleistung erbracht hatte, oder darauf, dass der Steuerpflichtigen der ihr offen stehende Gegenbeweis zu den sachverhaltsmässigen Grundlagen der geschäftlichen Begründetheit ihres Aufwandes misslungen ist. Gestützt auf die tatsächlichen und rechtlichen Gründe (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) des angefochtenen Entscheids lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob die ESTV zu Recht anmerkt, die strittige gewinnsteuerliche Aufrechnung sei bereits deswegen begründet, weil den (als Aufwand verbuchten) Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Y.________ AG keine Gegenleistung der Y.________ AG (in Form von Steuerberatungsdienstleistungen) gegenübergestanden hätten, oder ob eine solche Aufrechnung aus den übrigen, geltend gemachten Gründen (oben, E. 3.1.1) zu schützen oder aber sich die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. BV und Art. 58 DBG der Beschwerdeführerin als begründet erweist. Für eine solche Beurteilung wären insbesondere Ausführungen dazu notwendig, welches Beweismittel die Vorinstanz wie gewürdigt hat. Das Bundesgericht könnte zwar den Sachverhalt auf Grund der Akten von Amtes wegen ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG); dies soll jedoch die Ausnahme bleiben (Urteil 2C_739/2015 vom 25. April 2016 E. 2.4, zur Publ. vorg.) und ist ohne vorgängige förmliche Anhörung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu BGE 131 II 470 E. 2 S. 476; Urteil 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 3.1; CORBOZ, a.a.O., N. 19 zu Art. 107 BGG) zu den in der Vernehmlassung durch die ESTV und das kantonale Steueramt vorgebrachten Elementen nicht angezeigt. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts und zur rechtlichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 2C_647/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4; SEILER, a.a.O., N. 47 zu Art. 112 BGG).
3.2. Als unbegründet erweist sich hingegen die Beschwerde im Zusammenhang mit der gewinnsteuerlichen Aufrechnung der als Werbeaufwand verbuchten Kosten einer Geburtstagsfeier für den Aktionär und Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 11'412.--.
Grundsätzlich ist zwar nicht auszuschliessen, dass Restaurantkosten steuerlich abzugsfähiger, geschäftsmässig begründeter Aufwand sein kann (Urteil 2A.461/2001 vom 21. Februar 2002 E. 3.1), weshalb die Erstellung der sachverhaltsmässigen Grundlagen durchaus als rechtserheblich anzusehen ist. Unbestritten blieb jedoch im vorinstanzlichen wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren, dass die Kosten durch eine
Geburtstagsfeier des Aktionärs und Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin verursacht worden sind,
weshalb ein unmittelbarer und direkter (organischer) Zusammenhang mit der unternehmenswirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen ist (zum Beweisthema vgl. oben, E. 2.1). Die Kosten für die Geburtstagsfeier von A.________ sind somit im gewinnsteuerlichen Sinn nicht geschäftsmässig begründet und damit zu Recht aufgerechnet worden.
3.3. Auch betreffend die gewinnsteuerliche Aufrechnung im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Geschäftsautos ist die Beschwerde unbegründet.
Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung wurde das Geschäftsauto zu Fr. 2'500.-- eingebucht und im Juli 2007 zu Fr. 11'500.-- an die (nahe stehende Gesellschaft) Z.________ AG verkauft. Die Beschwerdeführerin und die ESTV gehen im bundesgerichtlichen Verfahren übereinstimmend davon aus, dass das Geschäftsauto im Januar 2007 für Fr. 2'500.-- erst an den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin und anschliessend in der Folge im Juli 2007 für Fr. 11'500.-- an die Z.________ AG verkauft worden sei. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin habe durch den (unterpreislichen) Verkauf des Fahrzeugs - Verkauf von Fr. 2'500.-- an den Alleinaktionär mit kurz darauf erfolgendem Weiterverkauf für Fr. 11'500.-- - eine verdeckte Gewinnausschüttung (bzw. eine Gewinnvorwegnahme, vgl. oben, E. 2.2) von Fr. 9'000.-- vorgenommen. Insbesondere vermag das Bewertungsgutachten der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2013 an diesem Ergebnis deswegen nichts zu ändern, weil es bereits auf Grund seiner Erstellung sechs Jahre nach dem Rechtsgeschäft nichts zum Wert des Fahrzeuges im Januar 2007 auszusagen vermag. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass sich die Begründung des angefochtenen Urteils nicht mit diesem Gutachten auseinandersetzt, konnte sich die Vorinstanz doch auf die wesentlichen Punkte beschränken (SEILER, a.a.O., N. 15 zu Art. 112 BGG).
II. Staats- und Gemeindesteuern
4.
Die massgebenden harmonisierten (Art. 7 Abs. 1 StHG; Urteile 2C_961/2010, 2C_962/2010 vom 30. Januar 2012 E. 8, nicht publ. in BGE 138 II 57; Urteile 2C_252/2014, 257/2014 vom 12. Februar 2016 E. 7) kantonalrechtlichen Bestimmungen (§ 91 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Solothurn über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 [StG/SO; BGS 614.11]) stimmen im Wesentlichen mit denjenigen der direkten Bundessteuer (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG) überein und sind übereinstimmend auszulegen. Das angefochtene Urteil ist auch in diesen Punkten zur Ergänzung des Sachverhalts und der rechtlichen Begründung an die Vorinstanz (vgl. oben, E. 3.1.3) zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Gemeinwesen und der Beschwerdeführerin aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu verlegen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C_51/2016 und 2C_52/2016 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2006-2009 wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 7. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2006-2009 wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 7. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 4'000.-- dem Kanton Solothurn und im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der ESTV schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall