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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_90/2016
Urteil vom 16. August 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Bovey,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Goldmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 15. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. 1960) und B.A.________ (geb. 1959) heirateten 1991. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C.A.________ (geb. 1993) und D.A.________ (geb. 1994).
Mit Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 27. Juni 2006 wurde der gemeinsame Haushalt der Parteien aufgehoben und A.A.________ gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien vom 24. Mai 2006 unter anderem verpflichtet, B.A.________ an ihren und den Unterhalt der Kinder einen monatlichen Beitrag von Fr. 14'000.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Dabei waren Fr. 2'000.-- für jedes Kind und Fr. 10'000.-- für die Ehefrau vorgesehen.
Im Februar 2009 wies der Einzelrichter ein Gesuch von A.A.________ auf Herabsetzung der Alimente ab.
B.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 reichte A.A.________ beim Kantonsgericht Zug eine Scheidungsklage ein. In der Klageantwort vom 23. Januar 2008 beantragte B.A.________ ebenfalls die Scheidung. Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 schied das Kantonsgericht die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Bezüglich des Unterhalts entschied das Gericht im Wesentlichen Folgendes:
"2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Vater sich verpflichtet, an den Unterhalt der mündigen Söhne C.A.________ und D.A.________ bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Beiträge von je CHF 2'000.00 zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats an die Mutter, solange C.A.________ und D.A.________ bei ihr leben und keine andere Zahlstelle bezeichnen, erstmals auf den 1. Januar 2015.
-. (Indexklausel)...
3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats:
- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum
Eintritt der Beklagten ins ordentliche AHV-Alter: CHF 10'120.00
- ab Eintritt der Beklagten ins ordentliche AHV-Alter
bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche AHV-Alter: CHF 4'480.00
-- (Indexklausel)..."
Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 wies das Obergericht des Kantons Zug eine von A.A.________ dagegen erhobene Berufung ab, soweit darauf einzutreten war, und hiess die Anschlussberufung von B.A.________ mit Bezug auf das Güterrecht gut. Auf die Anschlussberufung gegen den Scheidungspunkt trat das Obergericht nicht ein. Damit blieb der erstinstanzliche Entscheid, soweit er den Unterhalt betrifft, unverändert.
C.
Gegen dieses Urteil gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht und verlangt eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge an B.A.________ (Beschwerdegegnerin) auf folgende Beträge:
- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wegfall des Unterhaltsbeitrages für ein Kind: CHF 7'555.00;
- ab Wegfall des Unterhaltsbeitrages für ein Kind: CHF 8'555.00;
- ab Wegfall des Unterhaltsbeitrages auch für das zweite Kind:
CHF 9'555.00;
- ab Eintritt der Beklagten ins ordentliche AHV-Alter bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche AHV-Alter: CHF 4'480.00."
Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Ehescheidung und über vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Die Beschwerde unterliegt deshalb keinem Streitwerterfordernis (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Sie ist grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. zu Art. 106 Abs. 2 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Das Bundesgericht legt indessen seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254). Demgegenüber genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Das Sachgericht kann zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten erstellen lassen (Art. 168 Abs. 1 Bst. d ZPO). Für die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens enthält die ZPO besondere Regeln (Art. 183 ff. ZPO). Auch ein gerichtlich angeordnetes Gutachten hat aber das Gericht zu würdigen. Es ist weder an die einzelnen Feststellungen noch an die Folgerungen des Gutachters gebunden. Anders verhält es sich nur bei einem Schiedsgutachten (Art. 189 ZPO). Weil es sich beim Gutachter aber regelmässig um eine für die Klärung der entsprechenden Frage besonders qualifizierte Person handelt, setzt ein Abweichen von seinen Feststellungen und Folgerungen immer auch eine schlüssige Begründung voraus. Soweit es um Sachverhaltsfragen geht, stellt die Würdigung des Gutachtens durch das Sachgericht eine Tatsachenfeststellung dar, welche das Bundesgericht in der dargelegten Weise bindet. Vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage ist demgegenüber die rechtliche Einordnung der einzelnen tatsächlichen Feststellungen. Sie sollte grundsätzlich nicht Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein, auch wenn Gutachter dazu immer wieder auch Stellung nehmen (BGE 130 I 337 E. 5.4 S. 345; Urteil 5A_478/2013 vom 6. November 2013 E. 4.1, in: FamPra.ch 2014 S. 405).
Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, die Vorinstanz sei ohne nachvollziehbare Begründung von den Feststellungen und den Folgerungen des Gutachters abgewichen. Das kann als zulässige Willkürrüge interpretiert werden. Zudem macht er geltend, die Vorinstanz habe die Rangordnung der verschiedenen Unterhaltsforderungen verkannt, was unbestrittenermassen eine Rechtsfrage ist. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
2.
Kantonsgericht und Obergericht haben für die Festsetzung des Unterhalts die sogenannte einstufige Methode angewendet. Sie haben zuerst die Unterhaltsbedürfnisse beider Parteien errechnet, sodann berücksichtigt, was die Unterhalt fordernde Partei selber leisten kann, und alsdann geprüft, ob der ins Recht gefasste Schuldner die sich aufgrund der beiden vorgenannten Kriterien ergebende Lücke bezahlen kann, ohne sich bezüglich seiner eigenen Unterhaltsbedürfnisse einschränken zu müssen. Dieses Vorgehen entspricht herrschender Praxis und Lehre (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468 f. und 140 III 485 E. 3.3 S. 488 f.; je mit Hinweisen; HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz 10.67 S. 165).
3.
3.1. Hinsichtlich des monatlichen Bedarfs bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ist das Obergericht von Fr. 9'400.-- beim Ehemann und von Fr. 12'472.-- bei der Ehefrau ausgegangen. Es hat vom Bedarf der Ehefrau deren Eigenversorgungskapazität von monatlich Fr. 2'350.-- in Abzug gebracht, was einen Fehlbetrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts von monatlich rund Fr. 10'120.-- ergeben hat. Für den Ehemann hat das Obergericht ein Einkommen von insgesamt Fr. 307'500.-- pro Jahr bzw. von Fr. 25'625.-- monatlich festgestellt, bestehend aus seinem Nettoeinkommen (Fr. 168'300.--), Mietertrag (Fr. 9'359.---), Vermögensertrag (Fr. 30'240.--) sowie dem vor Bundesgericht streitigen Betrag von Fr. 99'600.-- jährlich, den der Ehemann in seinem eigenen Unternehmen zur Substanzbildung verwendet hat, nach Auffassung des Gerichts aber hätte ausschütten können. Selbst wenn die Unterhaltsbeiträge an die beiden volljährigen Kinder von je Fr. 2'000.-- berücksichtigt würden, könne der Beschwerdeführer, so hat das Obergericht abschliessend dafürgehalten, die vom Kantonsgericht festgelegten Fr. 10'120.-- aus seinem laufenden Einkommen monatlich als nachehelichen Unterhalt an die Beschwerdegegnerin bezahlen.
3.2. Die Berechnung der Bedürfnisse beider Parteien ist grundsätzlich unbestritten. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer nur geltend, bei seinem Bedarf seien auch die Unterhaltszahlungen an die mündigen Kinder zu berücksichtigen (Beschwerdeschrift, Ziff. 4, S. 9 ff.). Entgegen der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211 f.; vgl. dazu nun auch den auf den 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Art. 276a ZGB, AS 2015 4299, S. 4300 und 4304) gehe der Ehegattenunterhalt dem Mündigenunterhalt nicht vor. Wie der Beschwerdeführer aber selber richtig festhält, ist diese Frage nur von Bedeutung, sofern die Leistungskraft des Schuldners nicht ausreicht, um den nachehelichen Unterhalt an den Ehegatten und den Unterhalt an die mündigen Kinder vollständig zu decken. Wie noch zu zeigen sein wird, trifft dies aber vorliegend nicht zu, so dass auf diese Frage hier nicht weiter einzugehen ist.
3.3. Ebenfalls unbestritten ist der Umfang der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Ihr hat die Vorinstanz als Einkommen einen Ertrag von 2.5 % auf ihrem Vermögen angerechnet. Das ist mit Blick auf das derzeitige wirtschaftliche Umfeld ein relativ hoher Ertrag. Der Betrag ist indessen nicht angefochten und damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen.
4.
Einzig streitig ist damit, ob der Beschwerdeführer den errechneten Betrag an den Unterhalt der Beschwerdegegnerin leisten kann. Mit Blick darauf, dass die Frage, ob der Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten oder an die mündigen Kinder vorgeht, offen gelassen worden ist (vgl. vorn E. 3.2), ist unbestrittenermassen dieser bei der Leistungskraft des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen.
4.1. Kantonsgericht und Obergericht haben in tatsächlicher Hinsicht unangefochten festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer bei der E.________ AG angestellt, aber gleichzeitig auch als Alleineigentümer der an ihr wirtschaftlich Berechtigte ist. Die Vorinstanzen haben daraus den Schluss gezogen, dass es wie bei einem selbstständig Erwerbenden bei ihm bezüglich seiner Leistungsfähigkeit nicht darauf ankommen kann, was er als Lohn und Dividenden aus dem Unternehmen tatsächlich bezogen hat, sondern ausschliesslich darauf, was er aufgrund des Ganges des Unternehmens beziehen kann. Weil die Zukunft stets unbekannt ist, muss diesbezüglich auf die Vergangenheit abgestellt werden. Die erste Instanz hat ein Gutachten über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens erstellen lassen, das die zwischen 1995 und 2008 eingetretene Entwicklung des Unternehmens untersucht hat. Aufgrund dieses Gutachtens sind die kantonalen Gerichte zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer hätte sich neben seinem in den Jahren 2006 bis 2008 tatsächlich bezogenen Beträgen von jährlich netto Fr. 177'980.-- (inkl. Repräsentationsspesen von Fr. 9'600.--) einen weiteren Nettobetrag von Fr. 99'600.-- pro Jahr ausbezahlen können, ohne dass dadurch der Fortbestand des Unternehmens gefährdet worden wäre. Seine Leistungsfähigkeit wurde somit auf Fr. 277'580.-- festgesetzt.
4.2. Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Gerichten sinngemäss im Wesentlichen vor, sie seien sowohl von den Feststellungen wie auch von den Folgerungen des Gutachters abgewichen, indem sie nur auf die letzten drei Jahre und nicht auf die ganze vom Gutachter untersuchte Periode abgestellt und die Feststellung übergangen hätten, dass eine Ausschüttung der Substanzzunahme aus Gründen der Liquidität gar nicht möglich gewesen wäre. Die Abweichung von den Schlüssen des Gutachters sei nicht nachvollziehbar (Beschwerdeschrift, Ziff. 2 und 3, S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer kritisiert damit über weite Strecken bloss die Beweiswürdigung der Vorinstanz, womit er nicht zu hören ist. Soweit er die Argumentation der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar bezeichnet, kann darin allerdings auch ein Willkürvorwurf erblickt werden. Schliesslich wendet er sich auch gegen das Ausmass, in dem von ihm ein Bezug des Substanzzuwachses verlangt wird.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht Willkür vorwerfen will, ist zu beachten, dass Beweiswürdigung nach ständiger Praxis nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (BGE 141 V 385 E. 4.1 S. 390). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (Art. 9 BV; BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Voraussetzungen können gegeben sein, wenn die Begründung für eine auf den Sachverhalt bezogene Schlussfolgerung aufgrund der vom Gericht berücksichtigten Tatsachen schlicht nicht nachvollziehbar ist.
4.4. Diese Voraussetzungen sind im zu beurteilenden Fall aber aus nachstehenden Gründen in keiner Weise gegeben:
4.4.1. Gemäss Gutachten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 bis 2008 jährlich im Durchschnitt Fr. 272'200.-- an Nettolohn, Privatanteil, Geschäftsauto und Dividenden bezogen. Im Gutachten wird ausgeführt, das bereinigte Eigenkapital habe 1994 Fr. 999'000.-- und 2008 Fr. 4'016'000.-- betragen. Die effektive Substanz habe um insgesamt Fr. 3'017'000.-- oder Fr. 215'500.-- pro Jahr zugenommen. Damit die E.________ AG in den Jahren 1995 bis 2008 absolut betrachtet keine Substanzzunahme ausweisen würde, hätten die durchschnittlichen jährlichen Netto-Bezüge des Beschwerdeführers von Fr. 272'200.-- um Fr. 215'500.-- auf Fr. 487'700.-- erhöht werden können. Es sei jedoch zu beachten, dass die E.________ AG von der Liquidität her betrachtet gar nicht in der Lage gewesen wäre, massiv höhere Bezüge an den Beschwerdeführer auszuschütten. Für eine zusätzliche Ausschüttung an den Beschwerdeführer hätten allenfalls die Forderungen der Gesellschaft gegenüber den Ehegatten A.________ liquiditätsneutral verrechnet werden können. Der Gutachter war schliesslich der Meinung, dass " durch Verrechnung mit den Forderungen gegenüber Aktionären von TCHF 353 und mittels Bardividende von TCHF 120 aus der Veräusserung des STWEG (...) in der Periode insgesamt TCHF 473 (entspricht im Durchschnitt TCHF 33,8 pro Jahr) zusätzlich an den Kläger ausgeschüttet hätte werden können, ohne dass dadurch die Fortführung der E.________ AG ernsthaft gefährdet worden wäre. Bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise hätte die E.________ AG in den Jahren 1995 bis 2008 die durchschnittlichen, jährlichen Netto-Bezüge des Klägers von TCHF 272,2 um TCHF 33,8 auf TCHF 306 erhöhen können " (Ziff. 3.1.2 auf S. 9 des Gutachtens).
4.4.2. Das Kantonsgericht als Erstinstanz legte seinen Berechnungen nur die Jahre 2006 bis 2008 zugrunde. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe durchschnittlich ein Nettoeinkommen von Fr. 177'980.-- (einschliesslich Repräsentationsspesen von Fr. 9'600.--) pro Jahr bezogen. Zusätzlich sei aber auch das Einkommen zu berücksichtigen, das der Beschwerdeführer über das effektiv ausbezahlte Nettoeinkommen hinaus aus dem Gewinn der E.________ AG hätte beziehen können. Die effektive Substanz des Unternehmens habe in diesen drei Jahren um Fr. 319'000.-- (oder Fr. 106'333.-- pro Jahr) zugenommen, so dass in diesem Umfang weitere Ausschüttungen möglich gewesen wären, ohne die Fortführung der E.________ AG zu gefährden. Hätte der Beschwerdeführer diesen Betrag als Lohn bezogen, seien Fr. 106'333.-- als Bruttojahresvergütung einzusetzen, was einem Nettojahreseinkommen von Fr. 99'600.-- entspreche.
Das Obergericht hat ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 168'300.-- festgestellt und im Gegensatz zum Kantonsgericht die Repräsentationsspesen nicht als Einkommen betrachtet (E. 3.4.6 S. 17). Hinsichtlich der streitigen Aufrechnung von Fr. 99'600.-- hat es dagegen erwogen, das Kantonsgericht habe "richtigerweise die Jahre 2006 bis 2008 als Vergleichsperiode herangezogen und dem Kläger zu Rechtein Zusatzeinkommen von netto CHF 99'600.-- angerechnet" (E. 3.4.5 S. 17 des angefochtenen Urteils).
4.4.3. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung zu bestimmen, welche vergangene Geschäftsperiode für die Prognose über die künftigen Erträge eines Unternehmens massgebend sein soll. Die kantonalen Gerichte haben hier - anders als der Gutachter - nur auf die letzten drei Jahre abgestellt. Es liegt auf der Hand, dass die Ertragskraft eines Unternehmens in der Zeit sehr stark variieren kann. Es rechtfertigt sich von daher gesehen ohne weiteres, nur auf die letzten drei Jahre abzustellen.
4.4.4. Der Beschwerdeführer rügt ferner, zwar habe der Gutachter für die Jahre 1995-2008 eine Substanzzunahme von durchschnittlich jährlich Fr. 215'500.-- festgestellt, gleichzeitig aber festgehalten, dass die E.________ AG (erstens) mangels genügender Liquidität und (zweitens) zufolge notwendiger Investitionen gar nicht in der Lage gewesen wäre, Ausschüttungen in der Höhe der Substanzzunahme vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer müsste Willkür in der Sachverhaltsfeststellung rügen, wonach er in der Lage sei, im Umfang der Substanzzunahme Ausschüttungen an sich selbst zu tätigen und so seine liquiden Mittel zu erhöhen. Es genügt aber nicht, auf den Gutachter Bezug zu nehmen, selbst wenn dieser tatsächlich ausgeführt hat, dass die E.________ AG von der Liquidität her betrachtet gar nicht in der Lage gewesen wäre, massiv höhere Bezüge an den Beschwerdeführer auszuschütten. Für eine zusätzliche Ausschüttung an den Beschwerdeführer hätten allenfalls die Forderungen der Gesellschaft gegenüber den Ehegatten A.________ liquiditätsneutral verrechnet werden können. Der Gutachter (S. 7) ist von durchschnittlichen Bezügen von Fr. 272'188.-- ausgegangen und hat befunden, für darüber hinaus gehende Ausschüttungen habe es an der Liquidität gefehlt. Das Obergericht wiederum ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 168'300.-- ausgegangen und hat Fr. 99'600.-- aufgerechnet zu einem Total von Fr. 267'900.--. Dieser Betrag liegt tiefer als die durchschnittlichen Bezüge 1994-2008. Bei dieser Ausgangslage müsste der Beschwerdeführer detailliert aufzeigen (E. 1.2 oben), inwiefern sich der Geschäftsgang derart verschlechtert hat, dass es nicht mehr möglich sei, den Durchschnitt der Jahre 1994-2008 auszuschütten. Das tut er nicht.
4.4.5. Insgesamt ist es nicht willkürlich, wenn das Obergericht dem Gutachten entnommen hat, dass von der Liquidität her Fr. 267'900.-- jährlich hätten ausbezahlt werden können und damit auch von diesem Einkommen für die Zukunft ausgegangen werden darf. Die Argumentation der Vorinstanz ist somit in sich schlüssig und kann sich auf das Gutachten abstützen.
4.5. Es kann sich aber sehr wohl fragen, ob es einem Unternehmer zumutbar ist, für den Unterhalt der Familie auf einen Substanzzuwachs seines Unternehmens zu verzichten. Trennen sich Ehegatten oder scheiden sie, ist die Aufrechterhaltung der bisherigen Lebenshaltung meist mit zusätzlichen Kosten verbunden, weil getrennte Haushaltungen teurer sind als ein gemeinsamer. Diese Mehrkosten sind durch eine Kürzung der bisherigen Sparquote zu tragen, welche dadurch auch vollständig entfallen kann. Nur wenn diese nicht ausreicht, müssen sich beide Parteien Abstriche bei ihrer bisherigen Lebenshaltung gefallen lassen. Verbleiben demgegenüber noch weitere Mittel, muss die Sparquote nicht mit der anderen Partei geteilt werden, weil es nicht um eine Vermögensumverteilung geht (BGE 121 I 97 E. 3b S. 100, den Unterhalt im Massnahmenverfahren betreffend; für den nachehelichen Unterhalt: Urteil 5C.278/2000 vom 4. April 2001 E. 3b, in: ZBJV 138/2002 S. 35; vgl. zum Ganzen: HEINZ HAUSHEER/ANNETTE SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 05.173 S. 331 f.).
Das gilt auch für einen Unternehmerehegatten. Selbst wenn der Ausbau eines Unternehmens für dessen prosperierenden Weiterbestand sehr wohl wichtig sein kann, handelt es sich dabei dennoch um Vermögensaufbau. Der Unterhalt fordernde Ehegatte muss sich aber keine Einschränkung seiner eigenen Lebenshaltung gefallen lassen, bloss damit der andere Ehegatte sein Unternehmen weiter aus- und damit weiteres Vermögen aufbauen kann. Muss ein Unternehmen Ausschüttungen in einem Umfang vornehmen, der es nicht erlaubt, weitere Substanz aufzubauen, sind damit zweifellos gewisse Risiken verbunden. Die kantonalen Gerichte sind aber auch bei der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin von einem Einkommen aus Vermögensanlagen ausgegangen, die nicht risikofrei sind (E. 3.3 oben). Im heutigen wirtschaftlichen Umfeld sind Erträge von 2.5% (netto) nur bei Anlagen mit Risiko möglich. Von daher gesehen ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht bei der Berechnung der Leistungskraft des Beschwerdeführers keinen Betrag für den Substanzzuwachs seines Unternehmens vorgesehen hat.
Die Leistungskraft des Beschwerdeführers erweist sich somit als ohne weiteres ausreichend, um sowohl den für die Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag wie auch die Unterhaltsbeiträge an die erwachsenen Kinder zu bezahlen.
5.
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Beschwerdeantworten sind keine eingeholt worden, so dass auch keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten