BGer 5A_601/2016
 
BGer 5A_601/2016 vom 19.08.2016
{T 0/2}
5A_601/2016
 
Urteil vom 19. August 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Wehrli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. August 2016.
 
Erwägungen:
1. A.________ und B.________ stehen sich vor Bezirksgericht Zürich in einem Verfahren betreffend Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils gegenüber. Mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 20. Juni 2016 wurde A.________ aufgefordert, anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2016 aktuelle Anhaltspunkte für eine allfällige Begutachtung von B.________ zu nennen; ferner wurde der Antrag auf Einholung der ungefilterten KESB-Akten abgewiesen und bestimmt, dass das Kind nicht weiter angehört werde. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. August 2016 nicht ein. A.________ führt gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 17. August 2016 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Abänderung der Verfügung im Sinne seiner Anträge vor Bezirksgericht. Sinngemäss ersucht er um aufschiebende Wirkung.
2. Angefochten ist vorliegend ein Beschluss, mit dem das Obergericht auf eine Beschwerde gegen einen prozessleitenden Entscheid nicht eingetreten ist (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde nur gegeben ist, soweit dem Beschwerdeführer dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG); dabei handelt es sich um einen Nachteil, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht wieder behoben werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607). Ein entsprechender Nachteil ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern ihm ein Nachteil im beschriebenen Sinn droht (BGE 137 III 637 E. 1.2 S. 640; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335).
3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden