BGer 9C_435/2016
 
BGer 9C_435/2016 vom 22.08.2016
{T 0/2}
9C_435/2016
 
Urteil vom 22. August 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Mai 2016.
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1960, meldete sich am 22. Januar 2015 unter Hinweis auf eine seit ungefähr 1998 bestehende psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Insbesondere gestützt auf eine am 22. Juli 2015 erfolgte psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik C.________ (Expertise vom 29. Juli 2015), verfügte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 8. Oktober 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Mai 2016 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprechung einer ganzen, eventualiter einer "angemessenen" Invalidenrente. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 18. Juli 2016 wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses ab.
 
Erwägungen:
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Steitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers zu Recht keine invalidisierende Wirkung zuerkannt hat.
2.1. Die Vorinstanz erachtete die mittelgradige depressive Episode des Beschwerdeführers insbesondere deshalb nicht als anspruchserheblich, weil die depressive Symptomatik ausschliesslich auf psychosoziale Faktoren (namentlich Eheprobleme) zurückzuführen sei und die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, einerseits könne nach einer Krankheitsdauer von nunmehr acht Jahren nicht mehr von einer Episode gesprochen werden, sondern es müsse von einer depressiven Störung ausgegangen werden. Anderseits sei zwischenzeitlich eine Chronifizierung und eine Verselbständigung des Leidens eingetreten, weshalb sich trotz psychosozialer Ursachen eine eigenständige mittelschwere depressive Störung entwickelt habe. Der Erfolg der empfohlenen stationären Behandlung sei mit Blick auf seine psychokognitiven Störungen völlig unklar. Schliesslich könne die Arbeitsfähigkeit nicht ohne vorgängige stationäre Leistungsabklärung beurteilt werden. Die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt daher unvollständig festgestellt.
3. Die Argumente des Versicherten sind allesamt nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Zunächst ist für die Beurteilung der Schwere einer Erkrankung sowie für deren Therapierbarkeit und somit auch für die entscheidende Frage nach der invalidisierenden Wirkung des depressiven Leidens irrelevant, ob dieses als depressive Episode oder als depressive Störung bezeichnet wird (Urteil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.3). Sodann und vor allem verfängt das Argument der langen Krankheitsdauer bereits deshalb nicht, weil ausweislich der Akten die Therapieoptionen klar noch nicht ausgeschöpft worden sind, obwohl nach (fach-) ärztlicher Prognose eine adäquate Therapie den Gesundheitszustand des Versicherten verbessern würde (vgl. Berichte der Dres. med. D.________ und E.________, psychiatrische Klinik F.________, vom 31. März 2015, sowie des behandelnden Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 30. April 2015) und gemäss Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. B.________ von einer optimierten Therapie sogar eine volle Arbeitsfähigkeit erwartet werden könnte.
Nachdem trotz positiver fachärztlicher Prognose im hier massgebenden Zeitraum von einer Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten keine Rede sein kann und ein invalidisierender Gesundheitsschaden bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt (hiezu auch Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1), braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die mit der selbständigen Erwerbstätigkeit als Konstrukteur in den Jahren 2011 und 2012 erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers Rückschlüsse auf seine Arbeits (un) fähigkeit zulassen. Aus demselben Grund stellt sich auch die Frage nicht, ob die (psycho-) sozialen Ursachen mittelbar invaliditätsbegründend gewesen sein könnten. Dass psychokognitive Beeinträchtigungen dem Therapieerfolg abträglich sein könnten, findet in den Akten keine Stütze. Gutachter B.________ hielt im Gegenteil ausdrücklich fest, es seien "beim Exploranden keine Tatbestände festzustellen, welche gegen eine Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit sprechen". Auch die übrigen Rügen vermögen nicht darzutun, inwiefern die (antizipierte) vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt. Eine (stationäre) Abklärung der Leistungsfähigkeit fällt jedenfalls so lange ausser Betracht, als noch gar nicht feststeht, ob überhaupt ein therapieresistenter Gesundheitsschaden vorliegt.
4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle