BGer 1C_352/2016 |
BGer 1C_352/2016 vom 24.08.2016 |
{T 0/2}
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1C_352/2016
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Verfügung vom 24. August 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Juli 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.
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In Erwägung, |
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich seine am 4. August 2016 gegen das am 15. Juli 2016 betreffend Führerausweisentzug ergangene Urteil der 1. Abteilung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich (Einzelrichter) erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 16. August 2016 zurückgezogen hat;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben;
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dass der privaten Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und dementsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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wird verfügt: |
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_352/2016 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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