BGer 5A_526/2016 |
BGer 5A_526/2016 vom 25.08.2016 |
{T 0/2}
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5A_526/2016
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Urteil vom 25. August 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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vertreten durch Advokat Simon Gass,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Advokat Pierre Comment,
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Beschwerdegegner,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.
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Gegenstand
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Aufschiebende Wirkung (Neuregelung der Betreuungszeiten),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2016.
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Sachverhalt: |
A. A.A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern des Kindes C.A.________ (geb. 2009). Die Eltern streiten unter anderem um den Umfang der Betreuung des Kindes durch den Vater. Mit Entscheid vom 13. August 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) die Erstellung eines Gutachtens an, damit die Obhut zugeteilt und eine angemessene Besuchs- und Ferienregelung getroffen werden könne. Ausserdem ordnete es provisorisch an, dass der Vater den Sohn jedes zweite Wochenende am Freitagabend nach der Schule bis Sonntagabend 17.00 Uhr betreue. Das Gutachten ging am 3. Mai 2016 bei der KESB ein. Mit Entscheid vom 17. Juni 2016 stellte die KESB den Sohn unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Danach verbringt der Sohn jedes zweite Wochenende von Freitag 16.30 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn beim Vater. Ausserdem erliess die KESB eine Regelung für die Ferien und die Feiertage. Schliesslich entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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B. Gegen diesen Entscheid führte A.A.________ am 30. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Darin beantragte sie, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gemäss ihren vor erster Instanz gestellten Anträgen festzulegen (jedes zweite Wochenende am Freitagabend um 16.30 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
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C. A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) hat am 14. Juli 2016 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des Instruktionsrichters Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, ihrer Beschwerde vom 30. Juni 2016 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist eine Verfügung, mit welcher der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, abgewiesen hat. Entscheide über die aufschiebende Wirkung gelten als vorsorgliche Massnahmen (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477). Selbstständig eröffnete Entscheide über die Anordnung oder Verweigerung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, gegen die die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.). Rechtsprechungsgemäss ist bei geänderten Besuchsrechtsregelungen von einem drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen, denn das angeordnete Besuchsrecht kann auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Sache nicht behoben bzw. rückgängig gemacht werden (Urteile 5A_718/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1.2, 5A_866/2011 vom 2. März 2012 E. 1 Abs. 4 und 5A_464/2014 vom 13. November 2014 E. 1.1).
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1.2. Liegen vorsorgliche Massnahmen im Streit, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das heisst, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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1.3. Die Beschwerdeführerin nimmt keinen Bezug auf Art. 98 BGG und die sich daraus ergebende eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts. Sie ergeht sich vielmehr über weite Strecken in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Insbesondere legt sie in ihrer Eingabe nicht ausdrücklich dar, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll. Wo sie sich auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör beruft (S. 10 Rz. 39), führt sie nicht aus, weshalb eine Beschränkung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte die verfassungsmässige Begründungspflicht verletzen könnte (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88), und wo sie eine Verletzung von Art. 450c ZGB behauptet (S. 18 Rz. 72), erhebt und begründet sie keine Rügen der Willkür (Art. 9 BV; BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566). Auf die nicht den formellen Anforderungen (E. 1.2) entsprechend begründete und daher unzulässige Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig; ihr sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. August 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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