BGer 5A_611/2016 |
BGer 5A_611/2016 vom 25.08.2016 |
{T 0/2}
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5A_611/2016
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Urteil vom 25. August 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen,
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Spitäler Schaffhausen (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie).
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Gegenstand
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Beistandschaft, Entlassung aus der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das aufeine Beschwerde der Beschwerdeführer (betroffene Person und deren Lebenspartner) gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen und gegen das Psychiatriezentrum C.________ (betreffend die umfassende Verbeiständung der betroffenen Person und ihre Entlassung aus der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung im Psychiatriezentrum) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht erwog, das Vorliegen eines der Beschwerde an das Obergericht unterliegenden Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Änderung oder Aufhebung der Beistandschaft oder die Entlassung der Beiständin sei weder dargetan noch ersichtlich, mangels eines anfechtbaren Entscheids fehle es diesbezüglich an der Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung der Beschwerde, dasselbe gelte hinsichtlich der Entlassung aus der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung, über welche die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde keinen vorgängigen Beschwerdeentscheid gefällt habe,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 22. Juli 2016 hinausgehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingehen,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 22. Juli 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, den Spitälern Schaffhausen sowie dem Obergericht und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. August 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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