BGer 9C_170/2016 |
BGer 9C_170/2016 vom 25.08.2016 |
{T 0/2}
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9C_170/2016
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Urteil vom 25. August 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. Januar 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde der A.________ vom 2. März 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2016,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 2. März 2016 diesen Anforderungen nicht genügt,
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dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weitgehend wortwörtlich mit denjenigen in der Beschwerde an die Vorinstanz übereinstimmen (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.),
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dass nicht geltend gemacht wird, das kantonale Sozialversicherungsgericht sei - in Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG - auf wesentliche Argumente in dieser Rechtsschrift nicht eingegangen,
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dass die wenigen neuen Vorbringen keine Rüge enthalten und ohne jegliche Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen dastehen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
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dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
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dass die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. August 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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